Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll. VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen. IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey. X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden. VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll. VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen. IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey. X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0064" n="64"/> <p>VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll.</p> <p>VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen.</p> <p>IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey.</p> <p>X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [64/0064]
VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll.
VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen.
IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey.
X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/64>, abgerufen am 16.02.2025. |