Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.XI. Nach diesem soll der Pastor abtreten und sollen darauf einige aus der Gemeine befraget werden / ob der Pastor wie auch der Opfermann und Küster in seinen Ambts-Verrichtungen / wie auch in Lehre und Leben sich so erwiesen / wie es die Kirchen-Ordnung erfodert; Da dann nach denen nöhtigsten in solcher Ordnung vorgeschriebenen Regulen so des Orts zu observiren / die Fragen angestellet werden können. XII. Es soll aber bey all solchen Fragen der Superintendens ohn alle affecten verfahren / und nicht etwas aus einer gegen den Prediger habenden animositet zu dessen Unglimpff und Schaden darunter mischen / sondern nach seinen Gewissen mit guter Vorsichtigkeit alles so einrichten / daß er den Pastorn bey seiner Gemeine nicht prostituire / ihn verächtlich und folglich sein Ambt fruchtloß mache. XIII. Hierauf soll auch der Prediger selbsten befraget werden / ob er und der Schuelmeister wider die Gemeine über das / was vorhin schrifftlich eingesandt / noch etwas mehres vorzurragen und darinnen remedirung zu suchen hätten; Da dann / was ferner vorgebracht / notiret und dem befinden nach mit beobachtet werden soll. XIV. Worauf ferner das Erb-Register oder Haupt-Buch / worinn das Corpus Bonorum und die Jura der Kirchen beschrieben / wie auch das Buch / worin die Rescripta und Mandata Consistorialia zusammen gehefftet / nachgesehen und ob alles sich gebührlich finde untersuchet werden. XI. Nach diesem soll der Pastor abtreten und sollen darauf einige aus der Gemeine befraget werden / ob der Pastor wie auch der Opfermann und Küster in seinen Ambts-Verrichtungen / wie auch in Lehre und Leben sich so erwiesen / wie es die Kirchen-Ordnung erfodert; Da dann nach denen nöhtigsten in solcher Ordnung vorgeschriebenen Regulen so des Orts zu observiren / die Fragen angestellet werden können. XII. Es soll aber bey all solchen Fragen der Superintendens ohn alle affecten verfahren / und nicht etwas aus einer gegen den Prediger habenden animositet zu dessen Unglimpff und Schaden darunter mischen / sondern nach seinen Gewissen mit guter Vorsichtigkeit alles so einrichten / daß er den Pastorn bey seiner Gemeine nicht prostituire / ihn verächtlich und folglich sein Ambt fruchtloß mache. XIII. Hierauf soll auch der Prediger selbsten befraget werden / ob er und der Schuelmeister wider die Gemeine über das / was vorhin schrifftlich eingesandt / noch etwas mehres vorzurragen und darinnen remedirung zu suchen hätten; Da dann / was ferner vorgebracht / notiret und dem befinden nach mit beobachtet werden soll. XIV. Worauf ferner das Erb-Register oder Haupt-Buch / worinn das Corpus Bonorum und die Jura der Kirchen beschrieben / wie auch das Buch / worin die Rescripta und Mandata Consistorialia zusammen gehefftet / nachgesehen und ob alles sich gebührlich finde untersuchet werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0065" n="65"/> <p>XI. Nach diesem soll der Pastor abtreten und sollen darauf einige aus der Gemeine befraget werden / ob der Pastor wie auch der Opfermann und Küster in seinen Ambts-Verrichtungen / wie auch in Lehre und Leben sich so erwiesen / wie es die Kirchen-Ordnung erfodert; Da dann nach denen nöhtigsten in solcher Ordnung vorgeschriebenen Regulen so des Orts zu observiren / die Fragen angestellet werden können.</p> <p>XII. Es soll aber bey all solchen Fragen der Superintendens ohn alle affecten verfahren / und nicht etwas aus einer gegen den Prediger habenden animositet zu dessen Unglimpff und Schaden darunter mischen / sondern nach seinen Gewissen mit guter Vorsichtigkeit alles so einrichten / daß er den Pastorn bey seiner Gemeine nicht prostituire / ihn verächtlich und folglich sein Ambt fruchtloß mache.</p> <p>XIII. Hierauf soll auch der Prediger selbsten befraget werden / ob er und der Schuelmeister wider die Gemeine über das / was vorhin schrifftlich eingesandt / noch etwas mehres vorzurragen und darinnen remedirung zu suchen hätten; Da dann / was ferner vorgebracht / notiret und dem befinden nach mit beobachtet werden soll.</p> <p>XIV. Worauf ferner das Erb-Register oder Haupt-Buch / worinn das Corpus Bonorum und die Jura der Kirchen beschrieben / wie auch das Buch / worin die Rescripta und Mandata Consistorialia zusammen gehefftet / nachgesehen und ob alles sich gebührlich finde untersuchet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [65/0065]
XI. Nach diesem soll der Pastor abtreten und sollen darauf einige aus der Gemeine befraget werden / ob der Pastor wie auch der Opfermann und Küster in seinen Ambts-Verrichtungen / wie auch in Lehre und Leben sich so erwiesen / wie es die Kirchen-Ordnung erfodert; Da dann nach denen nöhtigsten in solcher Ordnung vorgeschriebenen Regulen so des Orts zu observiren / die Fragen angestellet werden können.
XII. Es soll aber bey all solchen Fragen der Superintendens ohn alle affecten verfahren / und nicht etwas aus einer gegen den Prediger habenden animositet zu dessen Unglimpff und Schaden darunter mischen / sondern nach seinen Gewissen mit guter Vorsichtigkeit alles so einrichten / daß er den Pastorn bey seiner Gemeine nicht prostituire / ihn verächtlich und folglich sein Ambt fruchtloß mache.
XIII. Hierauf soll auch der Prediger selbsten befraget werden / ob er und der Schuelmeister wider die Gemeine über das / was vorhin schrifftlich eingesandt / noch etwas mehres vorzurragen und darinnen remedirung zu suchen hätten; Da dann / was ferner vorgebracht / notiret und dem befinden nach mit beobachtet werden soll.
XIV. Worauf ferner das Erb-Register oder Haupt-Buch / worinn das Corpus Bonorum und die Jura der Kirchen beschrieben / wie auch das Buch / worin die Rescripta und Mandata Consistorialia zusammen gehefftet / nachgesehen und ob alles sich gebührlich finde untersuchet werden.
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