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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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XI. Nach diesem soll der Pastor abtreten und sollen darauf einige aus der Gemeine befraget werden / ob der Pastor wie auch der Opfermann und Küster in seinen Ambts-Verrichtungen / wie auch in Lehre und Leben sich so erwiesen / wie es die Kirchen-Ordnung erfodert; Da dann nach denen nöhtigsten in solcher Ordnung vorgeschriebenen Regulen so des Orts zu observiren / die Fragen angestellet werden können.

XII. Es soll aber bey all solchen Fragen der Superintendens ohn alle affecten verfahren / und nicht etwas aus einer gegen den Prediger habenden animositet zu dessen Unglimpff und Schaden darunter mischen / sondern nach seinen Gewissen mit guter Vorsichtigkeit alles so einrichten / daß er den Pastorn bey seiner Gemeine nicht prostituire / ihn verächtlich und folglich sein Ambt fruchtloß mache.

XIII. Hierauf soll auch der Prediger selbsten befraget werden / ob er und der Schuelmeister wider die Gemeine über das / was vorhin schrifftlich eingesandt / noch etwas mehres vorzurragen und darinnen remedirung zu suchen hätten; Da dann / was ferner vorgebracht / notiret und dem befinden nach mit beobachtet werden soll.

XIV. Worauf ferner das Erb-Register oder Haupt-Buch / worinn das Corpus Bonorum und die Jura der Kirchen beschrieben / wie auch das Buch / worin die Rescripta und Mandata Consistorialia zusammen gehefftet / nachgesehen und ob alles sich gebührlich finde untersuchet werden.

XI. Nach diesem soll der Pastor abtreten und sollen darauf einige aus der Gemeine befraget werden / ob der Pastor wie auch der Opfermann und Küster in seinen Ambts-Verrichtungen / wie auch in Lehre und Leben sich so erwiesen / wie es die Kirchen-Ordnung erfodert; Da dann nach denen nöhtigsten in solcher Ordnung vorgeschriebenen Regulen so des Orts zu observiren / die Fragen angestellet werden können.

XII. Es soll aber bey all solchen Fragen der Superintendens ohn alle affecten verfahren / und nicht etwas aus einer gegen den Prediger habenden animositet zu dessen Unglimpff und Schaden darunter mischen / sondern nach seinen Gewissen mit guter Vorsichtigkeit alles so einrichten / daß er den Pastorn bey seiner Gemeine nicht prostituire / ihn verächtlich und folglich sein Ambt fruchtloß mache.

XIII. Hierauf soll auch der Prediger selbsten befraget werden / ob er und der Schuelmeister wider die Gemeine über das / was vorhin schrifftlich eingesandt / noch etwas mehres vorzurragen und darinnen remedirung zu suchen hätten; Da dann / was ferner vorgebracht / notiret und dem befinden nach mit beobachtet werden soll.

XIV. Worauf ferner das Erb-Register oder Haupt-Buch / worinn das Corpus Bonorum und die Jura der Kirchen beschrieben / wie auch das Buch / worin die Rescripta und Mandata Consistorialia zusammen gehefftet / nachgesehen und ob alles sich gebührlich finde untersuchet werden.

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[65/0065] XI. Nach diesem soll der Pastor abtreten und sollen darauf einige aus der Gemeine befraget werden / ob der Pastor wie auch der Opfermann und Küster in seinen Ambts-Verrichtungen / wie auch in Lehre und Leben sich so erwiesen / wie es die Kirchen-Ordnung erfodert; Da dann nach denen nöhtigsten in solcher Ordnung vorgeschriebenen Regulen so des Orts zu observiren / die Fragen angestellet werden können. XII. Es soll aber bey all solchen Fragen der Superintendens ohn alle affecten verfahren / und nicht etwas aus einer gegen den Prediger habenden animositet zu dessen Unglimpff und Schaden darunter mischen / sondern nach seinen Gewissen mit guter Vorsichtigkeit alles so einrichten / daß er den Pastorn bey seiner Gemeine nicht prostituire / ihn verächtlich und folglich sein Ambt fruchtloß mache. XIII. Hierauf soll auch der Prediger selbsten befraget werden / ob er und der Schuelmeister wider die Gemeine über das / was vorhin schrifftlich eingesandt / noch etwas mehres vorzurragen und darinnen remedirung zu suchen hätten; Da dann / was ferner vorgebracht / notiret und dem befinden nach mit beobachtet werden soll. XIV. Worauf ferner das Erb-Register oder Haupt-Buch / worinn das Corpus Bonorum und die Jura der Kirchen beschrieben / wie auch das Buch / worin die Rescripta und Mandata Consistorialia zusammen gehefftet / nachgesehen und ob alles sich gebührlich finde untersuchet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/65>, abgerufen am 21.11.2024.