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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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ciret und von denen Gerichts-Herrn und Beambten wie auch von denen Stadt-Magistraten nachdrücklich darüber gehalten werden könne; (2) Daß darinn nicht allein alle und jede Güter / Aecker / Wiesen / Zehnten / Garten / Dienste / Korn- und Geld-Zinsen / auch alles andere Einkommen / es habe Nahmen wie es wolle / Rechte und Gerechtigkeiten / welches alles die Kirchen in Geniessung haben oder billig haben solten / sondern auch die Nahmen aller deren / welche der Kirchen jährlich etwas zu reichen und zu praestiren gehalten seyn / deutlich specificiret / Darinnen auch (3) von denen über solche Stücke sprechenden Documentis die Authentisirte Abschrifften mit eingetragen / (4) Die Originalia aber an einen sichern Ort wol verwahret werden sollen.

III. Die Kirchen-Rechnungen sollen in gehöriger form eingerichtet / und bey der Einnahme ein jedes Exigendum e diametro gegen das Exactum über / in das mitlere spatium aber die Nahmen der debitorn oder deren / so der Kirchen ihre Gefälle jährlich zu geben und sonsten andere praestationes zu thun schuldig seyn / specifice gesetzet / zu jeden Gefällen auch / e. g. Acker-Zinß und dergleichen / ein besonderes Caput gemachet / und unter solche rubric was dahin gehöret berechnet werden.

IV. Es sollen aber bey der Einnahme keine restanten in Rechnung passiret werden / es were dann / daß der administrator oder Rechnungs-Führer erweisen könte / daß in exigendo der euserste Fleiß und zwar zu rechter

ciret und von denen Gerichts-Herrn und Beambten wie auch von denen Stadt-Magistraten nachdrücklich darüber gehalten werden könne; (2) Daß darinn nicht allein alle und jede Güter / Aecker / Wiesen / Zehnten / Garten / Dienste / Korn- und Geld-Zinsen / auch alles andere Einkommen / es habe Nahmen wie es wolle / Rechte und Gerechtigkeiten / welches alles die Kirchen in Geniessung haben oder billig haben solten / sondern auch die Nahmen aller deren / welche der Kirchen jährlich etwas zu reichen und zu praestiren gehalten seyn / deutlich specificiret / Darinnen auch (3) von denen über solche Stücke sprechenden Documentis die Authentisirte Abschrifften mit eingetragen / (4) Die Originalia aber an einen sichern Ort wol verwahret werden sollen.

III. Die Kirchen-Rechnungen sollen in gehöriger form eingerichtet / und bey der Einnahme ein jedes Exigendum è diametro gegen das Exactum über / in das mitlere spatium aber die Nahmen der debitorn oder deren / so der Kirchen ihre Gefälle jährlich zu geben und sonsten andere praestationes zu thun schuldig seyn / specificè gesetzet / zu jeden Gefällen auch / e. g. Acker-Zinß und dergleichen / ein besonderes Caput gemachet / und unter solche rubric was dahin gehöret berechnet werden.

IV. Es sollen aber bey der Einnahme keine restanten in Rechnung passiret werden / es were dann / daß der administrator oder Rechnungs-Führer erweisen könte / daß in exigendo der euserste Fleiß und zwar zu rechter

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[69/0069] ciret und von denen Gerichts-Herrn und Beambten wie auch von denen Stadt-Magistraten nachdrücklich darüber gehalten werden könne; (2) Daß darinn nicht allein alle und jede Güter / Aecker / Wiesen / Zehnten / Garten / Dienste / Korn- und Geld-Zinsen / auch alles andere Einkommen / es habe Nahmen wie es wolle / Rechte und Gerechtigkeiten / welches alles die Kirchen in Geniessung haben oder billig haben solten / sondern auch die Nahmen aller deren / welche der Kirchen jährlich etwas zu reichen und zu praestiren gehalten seyn / deutlich specificiret / Darinnen auch (3) von denen über solche Stücke sprechenden Documentis die Authentisirte Abschrifften mit eingetragen / (4) Die Originalia aber an einen sichern Ort wol verwahret werden sollen. III. Die Kirchen-Rechnungen sollen in gehöriger form eingerichtet / und bey der Einnahme ein jedes Exigendum è diametro gegen das Exactum über / in das mitlere spatium aber die Nahmen der debitorn oder deren / so der Kirchen ihre Gefälle jährlich zu geben und sonsten andere praestationes zu thun schuldig seyn / specificè gesetzet / zu jeden Gefällen auch / e. g. Acker-Zinß und dergleichen / ein besonderes Caput gemachet / und unter solche rubric was dahin gehöret berechnet werden. IV. Es sollen aber bey der Einnahme keine restanten in Rechnung passiret werden / es were dann / daß der administrator oder Rechnungs-Führer erweisen könte / daß in exigendo der euserste Fleiß und zwar zu rechter

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/69>, abgerufen am 21.11.2024.