Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Zeit angewendet worden / oder der debitor per casus Majores gäntzlich verarmet wäre. Wiedrigenfalls / und bey Ermangelung sothanen Beweißthumbs / sollen die Administratores die restanten aus dem ihrigen zu ersetzen schuldig seyn. V. Insonderheit sollen künfftig keine Kirchen-Güter in Emphyteusin oder Erben-Zins-weise gegen einen jährlichen Canonem, noch auch auf Leiber oder Leb-Zeiten von neuen verschrieben / sondern wann Sie denen Kirchen hinwieder heimb fallen / per Contractum Locationis gegen eine zureichliche jährliche pension auf drey oder zum längsten auf sechs Jahr ausgethan und darüber deutliche Contracte mit denen Pächtern gemachet / auch bey Verenderung der Pachtungen dahin gesehen werden / ob und wie weit die pension der Kirchen zum besten verbessert werden möge. VI. So soll auch nicht zugelassen seyn von solchen Kirchen-Gütern das geringste Stück zu alieniren / zu verkauffen / zu vertauschen oder nachzulassen / Es were denn daß das Vermögen der Kirchen dadurch mercklich verbessert werden könte / Und solches vorher von Uns / oder Unserm Consistorio, nach beschehener Untersuchung / gut befunden und resolviret würde. VII. Gleicher gestalt sollen auch extra casum extremae necessitatis bey der Kirchen keine Schulden gemachet / sondern / wann es dergleichen Noht erfodert / darüber Unser oder Unsers Consistorii resolution und Consens eingeholet werden. Zeit angewendet worden / oder der debitor per casus Majores gäntzlich verarmet wäre. Wiedrigenfalls / und bey Ermangelung sothanen Beweißthumbs / sollen die Administratores die restanten aus dem ihrigen zu ersetzen schuldig seyn. V. Insonderheit sollen künfftig keine Kirchen-Güter in Emphyteusin oder Erben-Zins-weise gegen einen jährlichen Canonem, noch auch auf Leiber oder Leb-Zeiten von neuen verschrieben / sondern wann Sie denen Kirchen hinwieder heimb fallen / per Contractum Locationis gegen eine zureichliche jährliche pension auf drey oder zum längsten auf sechs Jahr ausgethan und darüber deutliche Contracte mit denen Pächtern gemachet / auch bey Verenderung der Pachtungen dahin gesehen werden / ob und wie weit die pension der Kirchen zum besten verbessert werden möge. VI. So soll auch nicht zugelassen seyn von solchen Kirchen-Gütern das geringste Stück zu alieniren / zu verkauffen / zu vertauschen oder nachzulassen / Es were denn daß das Vermögen der Kirchen dadurch mercklich verbessert werden könte / Und solches vorher von Uns / oder Unserm Consistorio, nach beschehener Untersuchung / gut befunden und resolviret würde. VII. Gleicher gestalt sollen auch extra casum extremae necessitatis bey der Kirchen keine Schulden gemachet / sondern / wann es dergleichen Noht erfodert / darüber Unser oder Unsers Consistorii resolution und Consens eingeholet werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0070" n="70"/> Zeit angewendet worden / oder der debitor per casus Majores gäntzlich verarmet wäre. Wiedrigenfalls / und bey Ermangelung sothanen Beweißthumbs / sollen die Administratores die restanten aus dem ihrigen zu ersetzen schuldig seyn.</p> <p>V. Insonderheit sollen künfftig keine Kirchen-Güter in Emphyteusin oder Erben-Zins-weise gegen einen jährlichen Canonem, noch auch auf Leiber oder Leb-Zeiten von neuen verschrieben / sondern wann Sie denen Kirchen hinwieder heimb fallen / per Contractum Locationis gegen eine zureichliche jährliche pension auf drey oder zum längsten auf sechs Jahr ausgethan und darüber deutliche Contracte mit denen Pächtern gemachet / auch bey Verenderung der Pachtungen dahin gesehen werden / ob und wie weit die pension der Kirchen zum besten verbessert werden möge.</p> <p>VI. So soll auch nicht zugelassen seyn von solchen Kirchen-Gütern das geringste Stück zu alieniren / zu verkauffen / zu vertauschen oder nachzulassen / Es were denn daß das Vermögen der Kirchen dadurch mercklich verbessert werden könte / Und solches vorher von Uns / oder Unserm Consistorio, nach beschehener Untersuchung / gut befunden und resolviret würde.</p> <p>VII. Gleicher gestalt sollen auch extra casum extremae necessitatis bey der Kirchen keine Schulden gemachet / sondern / wann es dergleichen Noht erfodert / darüber Unser oder Unsers Consistorii resolution und Consens eingeholet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [70/0070]
Zeit angewendet worden / oder der debitor per casus Majores gäntzlich verarmet wäre. Wiedrigenfalls / und bey Ermangelung sothanen Beweißthumbs / sollen die Administratores die restanten aus dem ihrigen zu ersetzen schuldig seyn.
V. Insonderheit sollen künfftig keine Kirchen-Güter in Emphyteusin oder Erben-Zins-weise gegen einen jährlichen Canonem, noch auch auf Leiber oder Leb-Zeiten von neuen verschrieben / sondern wann Sie denen Kirchen hinwieder heimb fallen / per Contractum Locationis gegen eine zureichliche jährliche pension auf drey oder zum längsten auf sechs Jahr ausgethan und darüber deutliche Contracte mit denen Pächtern gemachet / auch bey Verenderung der Pachtungen dahin gesehen werden / ob und wie weit die pension der Kirchen zum besten verbessert werden möge.
VI. So soll auch nicht zugelassen seyn von solchen Kirchen-Gütern das geringste Stück zu alieniren / zu verkauffen / zu vertauschen oder nachzulassen / Es were denn daß das Vermögen der Kirchen dadurch mercklich verbessert werden könte / Und solches vorher von Uns / oder Unserm Consistorio, nach beschehener Untersuchung / gut befunden und resolviret würde.
VII. Gleicher gestalt sollen auch extra casum extremae necessitatis bey der Kirchen keine Schulden gemachet / sondern / wann es dergleichen Noht erfodert / darüber Unser oder Unsers Consistorii resolution und Consens eingeholet werden.
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