Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.VIII. Bey der Ausgabe soll in den Rechnungen eine gute distinction gehalten und die Posten / so einerley Causam haben / unter eine rubric, die anderen aber besonders eingeführet / kein einiger Post aber / so nicht mit quitung beleget werden kan / passiret werden. IX. Damit nun bey denen Kirchen-Rechnungen ein Uberschuß heraus gebracht und zum Capital gemachet werden könne / So sollen nicht nur die bisherigen überflüßigen Zehrungs-Kosten bey den visitationen eingeschrencket / und bey einer jeden nicht mehr als vier oder höchstens fünff Thaler in den Rechnungen passiret / sondern auch im Bau- wesen ohn vorbeschehene Untersu chung der Nohtwendigkeit und darüber aus Unserm Consistorio ergangene Verordnung bey denen Kirchen nichts vorgenommen werden / Es wäre dann daß zu Erhaltung des Taches oder der Fenster etwas weniges anzuwenden nöhtig und dabey etwa periculum in mora seyn möchte. X. Viel weniger sollen die Pastores an den Pfarr-Häusern von den Kirchen-Mitteln ein oder anders zu bauen bemächtiget seyn; Wann sie aber aus denen sonsten in solchen Häusern üblichen ordinairen Gelegenheiten zu ihrer besondern Commodität etwas machen lassen wollen / dasselbe soll ihnen zwar aus ihren eigenen privat-Mitteln zu thun erlaubet / der Successor aber so wenig als die Gemeine sothane Kosten zu refundiren schuldig seyn; Gestalt dann diejenige Prediger / so etwa dergleichen nicht nohtwendige Bau-Kosteneigenmäch- VIII. Bey der Ausgabe soll in den Rechnungen eine gute distinction gehalten und die Posten / so einerley Causam haben / unter eine rubric, die anderen aber besonders eingeführet / kein einiger Post aber / so nicht mit quitung beleget werden kan / passiret werden. IX. Damit nun bey denen Kirchen-Rechnungen ein Uberschuß heraus gebracht und zum Capital gemachet werden könne / So sollen nicht nur die bisherigen überflüßigen Zehrungs-Kosten bey den visitationen eingeschrencket / und bey einer jeden nicht mehr als vier oder höchstens fünff Thaler in den Rechnungen passiret / sondern auch im Bau- wesen ohn vorbeschehene Untersu chung der Nohtwendigkeit und darüber aus Unserm Consistorio ergangene Verordnung bey denen Kirchen nichts vorgenommen werden / Es wäre dann daß zu Erhaltung des Taches oder der Fenster etwas weniges anzuwenden nöhtig und dabey etwa periculum in mora seyn möchte. X. Viel weniger sollen die Pastores an den Pfarr-Häusern von den Kirchen-Mitteln ein oder anders zu bauen bemächtiget seyn; Wann sie aber aus denen sonsten in solchen Häusern üblichen ordinairen Gelegenheiten zu ihrer besondern Commodität etwas machen lassen wollen / dasselbe soll ihnen zwar aus ihren eigenen privat-Mitteln zu thun erlaubet / der Successor aber so wenig als die Gemeine sothane Kosten zu refundiren schuldig seyn; Gestalt dann diejenige Prediger / so etwa dergleichen nicht nohtwendige Bau-Kosteneigenmäch- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0071" n="71"/> <p>VIII. Bey der Ausgabe soll in den Rechnungen eine gute distinction gehalten und die Posten / so einerley Causam haben / unter eine rubric, die anderen aber besonders eingeführet / kein einiger Post aber / so nicht mit quitung beleget werden kan / passiret werden.</p> <p>IX. Damit nun bey denen Kirchen-Rechnungen ein Uberschuß heraus gebracht und zum Capital gemachet werden könne / So sollen nicht nur die bisherigen überflüßigen Zehrungs-Kosten bey den visitationen eingeschrencket / und bey einer jeden nicht mehr als vier oder höchstens fünff Thaler in den Rechnungen passiret / sondern auch im Bau- wesen ohn vorbeschehene Untersu chung der Nohtwendigkeit und darüber aus Unserm Consistorio ergangene Verordnung bey denen Kirchen nichts vorgenommen werden / Es wäre dann daß zu Erhaltung des Taches oder der Fenster etwas weniges anzuwenden nöhtig und dabey etwa periculum in mora seyn möchte.</p> <p>X. Viel weniger sollen die Pastores an den Pfarr-Häusern von den Kirchen-Mitteln ein oder anders zu bauen bemächtiget seyn; Wann sie aber aus denen sonsten in solchen Häusern üblichen ordinairen Gelegenheiten zu ihrer besondern Commodität etwas machen lassen wollen / dasselbe soll ihnen zwar aus ihren eigenen privat-Mitteln zu thun erlaubet / der Successor aber so wenig als die Gemeine sothane Kosten zu refundiren schuldig seyn; Gestalt dann diejenige Prediger / so etwa dergleichen nicht nohtwendige Bau-Kosteneigenmäch- </p> </div> </body> </text> </TEI> [71/0071]
VIII. Bey der Ausgabe soll in den Rechnungen eine gute distinction gehalten und die Posten / so einerley Causam haben / unter eine rubric, die anderen aber besonders eingeführet / kein einiger Post aber / so nicht mit quitung beleget werden kan / passiret werden.
IX. Damit nun bey denen Kirchen-Rechnungen ein Uberschuß heraus gebracht und zum Capital gemachet werden könne / So sollen nicht nur die bisherigen überflüßigen Zehrungs-Kosten bey den visitationen eingeschrencket / und bey einer jeden nicht mehr als vier oder höchstens fünff Thaler in den Rechnungen passiret / sondern auch im Bau- wesen ohn vorbeschehene Untersu chung der Nohtwendigkeit und darüber aus Unserm Consistorio ergangene Verordnung bey denen Kirchen nichts vorgenommen werden / Es wäre dann daß zu Erhaltung des Taches oder der Fenster etwas weniges anzuwenden nöhtig und dabey etwa periculum in mora seyn möchte.
X. Viel weniger sollen die Pastores an den Pfarr-Häusern von den Kirchen-Mitteln ein oder anders zu bauen bemächtiget seyn; Wann sie aber aus denen sonsten in solchen Häusern üblichen ordinairen Gelegenheiten zu ihrer besondern Commodität etwas machen lassen wollen / dasselbe soll ihnen zwar aus ihren eigenen privat-Mitteln zu thun erlaubet / der Successor aber so wenig als die Gemeine sothane Kosten zu refundiren schuldig seyn; Gestalt dann diejenige Prediger / so etwa dergleichen nicht nohtwendige Bau-Kosteneigenmäch-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/71>, abgerufen am 16.02.2025. |