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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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tig aus denen Kirchen-Mitteln genommen zu haben überführet werden können / sothane angewandte Gelder der Kirchen hinwieder zu bezahlen schuldig seyn und dazu würcklich angehalten werden sollen.

XI. Wann nun durch gute administration einiger Uberschuß oder Vorraht zuwege gebracht worden / so soll der Pastor nebst denen Kirchen-Vorstehern darauf be dacht seyn / daß solche Gelder der Kirchen zum besten angeleget und / wo sich nur Gelegenheit dazu findet / auf Erb-Land / Garten oder Wiesen Pfands-weise gegen fünff pro cent beleget / sonsten aber an sichere Leute sub generali hypotheca bonorum ausgeliehen / und über die gemachte Contracte Gerichtliche confirmationes befodert werden; Wie Wir dann auch allen ausgeliehenen Kirchen und andern piis causis zugehörigen Geldern eine tacitam hypothecam legalem hiemit beygeleget / solche disposition auch auf die casus praeteritos extendiret haben wollen. Solten aber die administratores sich hierinn nicht sorgfältig erweisen und diese Kirchen-Gelder ohnfruchtbahr liegen bleiben / so sollen sie der Kirchen den Schaden von dem Ihrigen zu erstatten schuldig seyn.

XII. Als Wir auch ungern vernehmen daß bey etlichen Kirchen sich ein sehr geringes Einkommen finde / einige Prediger auch allzu wenig Unterhalt haben sollen / Wir aber solchen Mängelen so viel thunlich zu remediren geneigt seyn; So wollen Wir daß so gleich nach publicirung dieser Kirchen-Ordnung von Unsern Consi-

tig aus denen Kirchen-Mitteln genommen zu haben überführet werden können / sothane angewandte Gelder der Kirchen hinwieder zu bezahlen schuldig seyn und dazu würcklich angehalten werden sollen.

XI. Wann nun durch gute administration einiger Uberschuß oder Vorraht zuwege gebracht worden / so soll der Pastor nebst denen Kirchen-Vorstehern darauf be dacht seyn / daß solche Gelder der Kirchen zum besten angeleget und / wo sich nur Gelegenheit dazu findet / auf Erb-Land / Garten oder Wiesen Pfands-weise gegen fünff pro cent beleget / sonsten aber an sichere Leute sub generali hypotheca bonorum ausgeliehen / und über die gemachte Contracte Gerichtliche confirmationes befodert werden; Wie Wir dann auch allen ausgeliehenen Kirchen und andern piis causis zugehörigen Geldern eine tacitam hypothecam legalem hiemit beygeleget / solche disposition auch auf die casus praeteritos extendiret haben wollen. Solten aber die administratores sich hierinn nicht sorgfältig erweisen und diese Kirchen-Gelder ohnfruchtbahr liegen bleiben / so sollen sie der Kirchen den Schaden von dem Ihrigen zu erstatten schuldig seyn.

XII. Als Wir auch ungern vernehmen daß bey etlichen Kirchen sich ein sehr geringes Einkommen finde / einige Prediger auch allzu wenig Unterhalt haben sollen / Wir aber solchen Mängelen so viel thunlich zu remediren geneigt seyn; So wollen Wir daß so gleich nach publicirung dieser Kirchen-Ordnung von Unsern Consi-

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[72/0072] tig aus denen Kirchen-Mitteln genommen zu haben überführet werden können / sothane angewandte Gelder der Kirchen hinwieder zu bezahlen schuldig seyn und dazu würcklich angehalten werden sollen. XI. Wann nun durch gute administration einiger Uberschuß oder Vorraht zuwege gebracht worden / so soll der Pastor nebst denen Kirchen-Vorstehern darauf be dacht seyn / daß solche Gelder der Kirchen zum besten angeleget und / wo sich nur Gelegenheit dazu findet / auf Erb-Land / Garten oder Wiesen Pfands-weise gegen fünff pro cent beleget / sonsten aber an sichere Leute sub generali hypotheca bonorum ausgeliehen / und über die gemachte Contracte Gerichtliche confirmationes befodert werden; Wie Wir dann auch allen ausgeliehenen Kirchen und andern piis causis zugehörigen Geldern eine tacitam hypothecam legalem hiemit beygeleget / solche disposition auch auf die casus praeteritos extendiret haben wollen. Solten aber die administratores sich hierinn nicht sorgfältig erweisen und diese Kirchen-Gelder ohnfruchtbahr liegen bleiben / so sollen sie der Kirchen den Schaden von dem Ihrigen zu erstatten schuldig seyn. XII. Als Wir auch ungern vernehmen daß bey etlichen Kirchen sich ein sehr geringes Einkommen finde / einige Prediger auch allzu wenig Unterhalt haben sollen / Wir aber solchen Mängelen so viel thunlich zu remediren geneigt seyn; So wollen Wir daß so gleich nach publicirung dieser Kirchen-Ordnung von Unsern Consi-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/72>, abgerufen am 18.12.2024.