Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.fast halten könne / determiniren / und solche Zeit / so viel möglich / beobachten sollen. VI. So viel aber die Zeit und der Anfang zum Gottesdienst in Unseren Städten Braunschweig und Wolffenbüttel betrifft / wird es bey der darinnen bisher gehaltenen observants gelassen. VII. Dieweil sich auch gebühret / daß die innerliche Demuht des Hertzens für GOTT durch das euserliche Knie-beugen bezeuget werde / solches auch in Unseren Kirchen also zu halten vorhin ernstlich befohlen werden / So sollen Unsere Prediger die Gemeinen / daß sie hierinnen Unsern Willen und Befehl gehorsahmen / öffters erinneren und / wann ein Gebet zu thun / dieselbe zum niederknien ermahnen. INDEX CAPITUM des Ersten Theils. Cap. I. Von der reinen Lehre / und was die Lehrer und Prediger dabey zu beobachten haben. Cap. II. Von Besetzung der Kirchen Aembter. Cap. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen Ihre Hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit. Cap. IV. Von Einrichtung der Predigen; von Haltung der Catechisationen; von denen Colloquiis; und von der Prediger Leben und Wandel. Cap. V. Von dem Straff- und Ermahnungs-Ambte. Cap. VI. Von der Kirchen-Disciplin un öffentlichen Busse. Cap. VII. Von der Excommunication.
fast halten könne / determiniren / und solche Zeit / so viel möglich / beobachten sollen. VI. So viel aber die Zeit und der Anfang zum Gottesdienst in Unseren Städten Braunschweig und Wolffenbüttel betrifft / wird es bey der darinnen bisher gehaltenen observants gelassen. VII. Dieweil sich auch gebühret / daß die innerliche Demuht des Hertzens für GOTT durch das euserliche Knie-beugen bezeuget werde / solches auch in Unseren Kirchen also zu halten vorhin ernstlich befohlen werden / So sollen Unsere Prediger die Gemeinen / daß sie hierinnen Unsern Willen und Befehl gehorsahmen / öffters erinneren und / wann ein Gebet zu thun / dieselbe zum niederknien ermahnen. INDEX CAPITUM des Ersten Theils. Cap. I. Von der reinen Lehre / und was die Lehrer und Prediger dabey zu beobachten haben. Cap. II. Von Besetzung der Kirchen Aembter. Cap. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen Ihre Hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit. Cap. IV. Von Einrichtung der Predigen; von Haltung der Catechisationen; von denen Colloquiis; und von der Prediger Leben und Wandel. Cap. V. Von dem Straff- und Ermahnungs-Ambte. Cap. VI. Von der Kirchen-Disciplin ũ öffentlichẽ Busse. Cap. VII. Von der Excommunication.
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fast halten könne / determiniren / und solche Zeit / so viel möglich / beobachten sollen.
VI. So viel aber die Zeit und der Anfang zum Gottesdienst in Unseren Städten Braunschweig und Wolffenbüttel betrifft / wird es bey der darinnen bisher gehaltenen observants gelassen.
VII. Dieweil sich auch gebühret / daß die innerliche Demuht des Hertzens für GOTT durch das euserliche Knie-beugen bezeuget werde / solches auch in Unseren Kirchen also zu halten vorhin ernstlich befohlen werden / So sollen Unsere Prediger die Gemeinen / daß sie hierinnen Unsern Willen und Befehl gehorsahmen / öffters erinneren und / wann ein Gebet zu thun / dieselbe zum niederknien ermahnen.
INDEX CAPITUM des Ersten Theils.
Cap. I. Von der reinen Lehre / und was die Lehrer und Prediger dabey zu beobachten haben. Cap. II. Von Besetzung der Kirchen Aembter. Cap. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen Ihre Hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit. Cap. IV. Von Einrichtung der Predigen; von Haltung der Catechisationen; von denen Colloquiis; und von der Prediger Leben und Wandel. Cap. V. Von dem Straff- und Ermahnungs-Ambte. Cap. VI. Von der Kirchen-Disciplin ũ öffentlichẽ Busse. Cap. VII. Von der Excommunication.
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