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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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gegenwertig wircken / vnd den gleubigen seine gnade geben. Auch sollen sie gerne bey solchen Ceremonien / vor vnd nach der Predigt / sich finden lassen / vnd dieselbige zu dem ende brauchen / wie jetzundt gemeldet ist.

Vnd wiewoll die Christen nicht so eben allenthalben an einerley gewisse Ceremonien gebunden / Sondern die Christliche freyheit in diesem stück jre stadt hat / wie die alten sagen / Dissonantia rituum non tollit consonantiam fidei. Weil es aber dennoch allerley nutzbarkeit mitbringet / das in Ceremonien / souiel müglich / eine gleicheit gehalten / vnd solchs auch zu erhaltung der einigkeit inn der lehre dienstlich ist / Auch gemeine einfeltige schwache gewissen desto weniger geergert / sondern mehr gebessert werden / so ist für gutt angesehen / das souiel müglich / eine gleicheit in Ceremonien mit den benachbawrten Reformierten Kirchen getroffen vnd gehalten möge werden / Vnd sollen derowegen hinfuro alle Pastores / in den Kirchen vnsers Fürstenthumbs / nach dieser nachbeschriebenen Ordnung / inn Ceremonien eindrechtiglich sich halten / vnd richten / vnd soll dieselbige ohn sonderliche erhebliche vrsachen nicht vnderlassen werden.

Vnd kan gleichwoll das gemeine Volck von solchen Ceremonien vnderrichtet werden / wie sie stehen in Christlicher freyheit / zu was ende sie gehalten / vnnd gebrauchet werden / vnd das nicht widerumb der alte Papistische wahn an die Ceremonien gehenget werde.

gegenwertig wircken / vnd den gleubigen seine gnade geben. Auch sollen sie gerne bey solchen Ceremonien / vor vnd nach der Predigt / sich finden lassen / vnd dieselbige zu dem ende brauchen / wie jetzundt gemeldet ist.

Vnd wiewoll die Christen nicht so eben allenthalben an einerley gewisse Ceremonien gebunden / Sondern die Christliche freyheit in diesem stück jre stadt hat / wie die alten sagen / Dissonantia rituum non tollit consonantiam fidei. Weil es aber dennoch allerley nutzbarkeit mitbringet / das in Ceremonien / souiel müglich / eine gleicheit gehalten / vnd solchs auch zu erhaltung der einigkeit inn der lehre dienstlich ist / Auch gemeine einfeltige schwache gewissen desto weniger geergert / sondern mehr gebessert werden / so ist für gutt angesehen / das souiel müglich / eine gleicheit in Ceremonien mit den benachbawrten Reformierten Kirchen getroffen vnd gehalten möge werden / Vnd sollen derowegen hinfuro alle Pastores / in den Kirchen vnsers Fürstenthumbs / nach dieser nachbeschriebenen Ordnung / inn Ceremonien eindrechtiglich sich halten / vnd richten / vnd soll dieselbige ohn sonderliche erhebliche vrsachen nicht vnderlassen werden.

Vnd kan gleichwoll das gemeine Volck von solchen Ceremonien vnderrichtet werden / wie sie stehen in Christlicher freyheit / zu was ende sie gehalten / vnnd gebrauchet werden / vnd das nicht widerumb der alte Papistische wahn an die Ceremonien gehenget werde.

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[5/0149] gegenwertig wircken / vnd den gleubigen seine gnade geben. Auch sollen sie gerne bey solchen Ceremonien / vor vnd nach der Predigt / sich finden lassen / vnd dieselbige zu dem ende brauchen / wie jetzundt gemeldet ist. Vnd wiewoll die Christen nicht so eben allenthalben an einerley gewisse Ceremonien gebunden / Sondern die Christliche freyheit in diesem stück jre stadt hat / wie die alten sagen / Dissonantia rituum non tollit consonantiam fidei. Weil es aber dennoch allerley nutzbarkeit mitbringet / das in Ceremonien / souiel müglich / eine gleicheit gehalten / vnd solchs auch zu erhaltung der einigkeit inn der lehre dienstlich ist / Auch gemeine einfeltige schwache gewissen desto weniger geergert / sondern mehr gebessert werden / so ist für gutt angesehen / das souiel müglich / eine gleicheit in Ceremonien mit den benachbawrten Reformierten Kirchen getroffen vnd gehalten möge werden / Vnd sollen derowegen hinfuro alle Pastores / in den Kirchen vnsers Fürstenthumbs / nach dieser nachbeschriebenen Ordnung / inn Ceremonien eindrechtiglich sich halten / vnd richten / vnd soll dieselbige ohn sonderliche erhebliche vrsachen nicht vnderlassen werden. Vnd kan gleichwoll das gemeine Volck von solchen Ceremonien vnderrichtet werden / wie sie stehen in Christlicher freyheit / zu was ende sie gehalten / vnnd gebrauchet werden / vnd das nicht widerumb der alte Papistische wahn an die Ceremonien gehenget werde.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/149>, abgerufen am 24.11.2024.