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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Aber vor der Predigt / hat der Priester das Volck zum Christlichen Gebet zuuermanen / das der liebe Gott jnen seinen heiligen Geist geben wölle / sein heiliges Wort nutzbarlich zuhandeln / vnd in das Hertze zufassen / das sie jr sündlich leben bessern / trost vnd sterckung jres Glaubens erlangen / vnd hinfuro Christlich vnd seliglich leben mögen.

Darauff soll man ein Vater vnser sprechen / Oder singen / Nu bitten wir den heiligen Geist.

Vmb die Weinachten / Ein Kindelein so löbelich / etc.

Vmb die Ostern / Christ ist erstanden / etc.

Zum ende der Predigt / sollen die Kirchdiener allewegen das Volck kurtzlich erinnern / das sie die gehörte Predigt Gottes Worts nicht in Windt schlagen / sondern dieselbige alßbaldt ein jeder jme selbst / zur Busse / warhafftigem Glauben / vnnd bekerung / zueigne / darauff er den die nachuolgende gemeine Beicht / dem Volck fürsprechen / vnd gleicher gestalt die bußfertigen absoluiren / den vnbußfertigen aber GOTtes ernstlichen zorn verkündigen soll.

Die öffentliche Beicht.

ICH armer Sünder / bekenne mich GOTt meinem Himlischen Vater / das ich (leider) schwerlich vnd mennigfaltig gesündiget

Aber vor der Predigt / hat der Priester das Volck zum Christlichen Gebet zuuermanen / das der liebe Gott jnen seinen heiligen Geist geben wölle / sein heiliges Wort nutzbarlich zuhandeln / vnd in das Hertze zufassen / das sie jr sündlich leben bessern / trost vnd sterckung jres Glaubens erlangen / vnd hinfuro Christlich vnd seliglich leben mögen.

Darauff soll man ein Vater vnser sprechen / Oder singen / Nu bitten wir den heiligen Geist.

Vmb die Weinachten / Ein Kindelein so löbelich / etc.

Vmb die Ostern / Christ ist erstanden / etc.

Zum ende der Predigt / sollen die Kirchdiener allewegen das Volck kurtzlich erinnern / das sie die gehörte Predigt Gottes Worts nicht in Windt schlagen / sondern dieselbige alßbaldt ein jeder jme selbst / zur Busse / warhafftigem Glauben / vnnd bekerung / zueigne / darauff er den die nachuolgende gemeine Beicht / dem Volck fürsprechen / vnd gleicher gestalt die bußfertigen absoluiren / den vnbußfertigen aber GOTtes ernstlichen zorn verkündigen soll.

Die öffentliche Beicht.

ICH armer Sünder / bekenne mich GOTt meinem Himlischen Vater / das ich (leider) schwerlich vnd mennigfaltig gesündiget

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[17/0161] Aber vor der Predigt / hat der Priester das Volck zum Christlichen Gebet zuuermanen / das der liebe Gott jnen seinen heiligen Geist geben wölle / sein heiliges Wort nutzbarlich zuhandeln / vnd in das Hertze zufassen / das sie jr sündlich leben bessern / trost vnd sterckung jres Glaubens erlangen / vnd hinfuro Christlich vnd seliglich leben mögen. Darauff soll man ein Vater vnser sprechen / Oder singen / Nu bitten wir den heiligen Geist. Vmb die Weinachten / Ein Kindelein so löbelich / etc. Vmb die Ostern / Christ ist erstanden / etc. Zum ende der Predigt / sollen die Kirchdiener allewegen das Volck kurtzlich erinnern / das sie die gehörte Predigt Gottes Worts nicht in Windt schlagen / sondern dieselbige alßbaldt ein jeder jme selbst / zur Busse / warhafftigem Glauben / vnnd bekerung / zueigne / darauff er den die nachuolgende gemeine Beicht / dem Volck fürsprechen / vnd gleicher gestalt die bußfertigen absoluiren / den vnbußfertigen aber GOTtes ernstlichen zorn verkündigen soll. Die öffentliche Beicht. ICH armer Sünder / bekenne mich GOTt meinem Himlischen Vater / das ich (leider) schwerlich vnd mennigfaltig gesündiget

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/161>, abgerufen am 21.11.2024.