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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Haben wir (in massen hiebeuor inn den wolbestelten Kirchen gebreuchlich gewesen) ein Christlich Consistorium / oder Kirchen Rath verordnet / so beydes mit Edlen / gestrengen / Erwirdigen vnd Hochgelerten / Erbarn / Gottsfürchtigen / Heiliger Göttlicher Schrifft / vnd vnser Christlichen lehr vnd Confession verstendigen Politischen Rethen vnd Theologen bestelt / welche als baldt die in jüngst gehaltener Visitation befundene feel vnd mengel vornemen / vnd mit allem trewen fleiss darob vnd an sein sollen / damit die Kirchen vnsers Fürstenthumbs mit Gottseligen / Gelerten / vnd in heiliger Schrifft verstendigen General vnd Special Superintendenten / desgleichen auch Pastoribus vnnd Caplanen / bestelt / Auch zuerhaltung einigkeit derselben / in der Lehr / vnd zubefürderung Christlicher zucht vnnd erbarkeit / Jerlich zweymal die Kirchen vnnachlessig / vnd hier zwischen / so offt es die noth erfordert / alle vnd jede Kirchen insonderheit / wie sich gebürt / mit besonderm fleiss durch die Superintendenten Visitiert / darauff alsbaldt bey vnserm Consistorio ohn alle verhindernus alle halb Jar auff ein gewisse bestimpte zeit ein Synodus gehalten / darzu die General Superintendenten beschrieben / alle vnd jede fürgefallene sachen nach notturfft berathschlagen / erwegen / vnd als baldt / vnd ohn allen verzug die Execution darauff eruolge / Darmit die vngehorsamen vnd vbertretter der Gebot Gottes zu gebürlichem / Götlichem gehorsam gebracht / vnd die Kirchen diener / sampt vnsern Vnterthanen / in guter vnd Christlicher zucht vnd Ordnung / jeder nach seinem beruff vnd stande / zu wolfart gemeiner Kirchen / gehalten werden mögen.

Haben wir (in massen hiebeuor inn den wolbestelten Kirchen gebreuchlich gewesen) ein Christlich Consistorium / oder Kirchen Rath verordnet / so beydes mit Edlen / gestrengen / Erwirdigen vnd Hochgelerten / Erbarn / Gottsfürchtigen / Heiliger Göttlicher Schrifft / vnd vnser Christlichen lehr vnd Confession verstendigen Politischen Rethen vnd Theologen bestelt / welche als baldt die in jüngst gehaltener Visitation befundene feel vnd mengel vornemen / vnd mit allem trewen fleiss darob vnd an sein sollen / damit die Kirchen vnsers Fürstenthumbs mit Gottseligen / Gelerten / vnd in heiliger Schrifft verstendigen General vnd Special Superintendenten / desgleichen auch Pastoribus vnnd Caplanen / bestelt / Auch zuerhaltung einigkeit derselben / in der Lehr / vnd zubefürderung Christlicher zucht vnnd erbarkeit / Jerlich zweymal die Kirchen vnnachlessig / vnd hier zwischen / so offt es die noth erfordert / alle vnd jede Kirchen insonderheit / wie sich gebürt / mit besonderm fleiss durch die Superintendenten Visitiert / darauff alsbaldt bey vnserm Consistorio ohn alle verhindernus alle halb Jar auff ein gewisse bestimpte zeit ein Synodus gehalten / darzu die General Superintendenten beschrieben / alle vnd jede fürgefallene sachen nach notturfft berathschlagen / erwegen / vnd als baldt / vnd ohn allen verzug die Execution darauff eruolge / Darmit die vngehorsamen vnd vbertretter der Gebot Gottes zu gebürlichem / Götlichem gehorsam gebracht / vnd die Kirchen diener / sampt vnsern Vnterthanen / in guter vnd Christlicher zucht vnd Ordnung / jeder nach seinem beruff vnd stande / zu wolfart gemeiner Kirchen / gehalten werden mögen.

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[0017] Haben wir (in massen hiebeuor inn den wolbestelten Kirchen gebreuchlich gewesen) ein Christlich Consistorium / oder Kirchen Rath verordnet / so beydes mit Edlen / gestrengen / Erwirdigen vnd Hochgelerten / Erbarn / Gottsfürchtigen / Heiliger Göttlicher Schrifft / vnd vnser Christlichen lehr vnd Confession verstendigen Politischen Rethen vnd Theologen bestelt / welche als baldt die in jüngst gehaltener Visitation befundene feel vnd mengel vornemen / vnd mit allem trewen fleiss darob vnd an sein sollen / damit die Kirchen vnsers Fürstenthumbs mit Gottseligen / Gelerten / vnd in heiliger Schrifft verstendigen General vnd Special Superintendenten / desgleichen auch Pastoribus vnnd Caplanen / bestelt / Auch zuerhaltung einigkeit derselben / in der Lehr / vnd zubefürderung Christlicher zucht vnnd erbarkeit / Jerlich zweymal die Kirchen vnnachlessig / vnd hier zwischen / so offt es die noth erfordert / alle vnd jede Kirchen insonderheit / wie sich gebürt / mit besonderm fleiss durch die Superintendenten Visitiert / darauff alsbaldt bey vnserm Consistorio ohn alle verhindernus alle halb Jar auff ein gewisse bestimpte zeit ein Synodus gehalten / darzu die General Superintendenten beschrieben / alle vnd jede fürgefallene sachen nach notturfft berathschlagen / erwegen / vnd als baldt / vnd ohn allen verzug die Execution darauff eruolge / Darmit die vngehorsamen vnd vbertretter der Gebot Gottes zu gebürlichem / Götlichem gehorsam gebracht / vnd die Kirchen diener / sampt vnsern Vnterthanen / in guter vnd Christlicher zucht vnd Ordnung / jeder nach seinem beruff vnd stande / zu wolfart gemeiner Kirchen / gehalten werden mögen.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/17>, abgerufen am 29.04.2024.