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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnd nachdem die Eleuatio auß guten vnd wichtigen vrsachen / in den benachbarten Reformirten Kirchen dieser vnd anderer Landen abgethan ist / so sol sie an allen örtern vnderlassen werden / damit die vngleicheit nicht zanck geberen möchte.

Nachdem die Wort des Testaments gesungen sind / Communicire man das Volck mit beider gestalt / nach der Einsetzung des HERRN Christi / vnd nicht anders.

Vnd auff das die Communion mit desto mehrer Reuerentz gehalten möge werden / sollen feine reine ehrliche Tücher vntergehalten werden / wenn man reicht beide den Leib vnd das Blut Christi.

Damit aber in darreichung vnd außtheilung des Sacraments / vnsere Kirchendiener gleicheit halten / vnd die leut kurtzlich erinnert werden / was sie im brauch dieses heiligen Sacraments empfahen / sollen sie bey den einfeltigen worten Christi bleiben / vnd in darreichung des Leibs Christi nachuolgende wort sprechen: Nim hin vnd iß / das ist der Leib Christi / der für dich gegeben ist. Vnd in darreichung des Bluts Christi: Nim hin vnd trinck / das ist das Blut des Newen Testaments / das für dein Sünde vergossen ist.

Vnter der Communion singe man / weil sie wehret / der nachgesetzten Gesenge einen oder mehr / darnach viel Communicanten sein.

Vnd nachdem die Eleuatio auß guten vnd wichtigen vrsachen / in den benachbarten Reformirten Kirchen dieser vnd anderer Landen abgethan ist / so sol sie an allen örtern vnderlassen werden / damit die vngleicheit nicht zanck geberen möchte.

Nachdem die Wort des Testaments gesungen sind / Communicire man das Volck mit beider gestalt / nach der Einsetzung des HERRN Christi / vnd nicht anders.

Vnd auff das die Communion mit desto mehrer Reuerentz gehalten möge werden / sollen feine reine ehrliche Tücher vntergehalten werden / wenn man reicht beide den Leib vnd das Blut Christi.

Damit aber in darreichung vnd außtheilung des Sacraments / vnsere Kirchendiener gleicheit halten / vnd die leut kurtzlich erinnert werden / was sie im brauch dieses heiligen Sacraments empfahen / sollen sie bey den einfeltigen worten Christi bleiben / vnd in darreichung des Leibs Christi nachuolgende wort sprechen: Nim hin vnd iß / das ist der Leib Christi / der für dich gegeben ist. Vnd in darreichung des Bluts Christi: Nim hin vnd trinck / das ist das Blut des Newen Testaments / das für dein Sünde vergossen ist.

Vnter der Communion singe man / weil sie wehret / der nachgesetzten Gesenge einen oder mehr / darnach viel Communicanten sein.

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[35/0179] Vnd nachdem die Eleuatio auß guten vnd wichtigen vrsachen / in den benachbarten Reformirten Kirchen dieser vnd anderer Landen abgethan ist / so sol sie an allen örtern vnderlassen werden / damit die vngleicheit nicht zanck geberen möchte. Nachdem die Wort des Testaments gesungen sind / Communicire man das Volck mit beider gestalt / nach der Einsetzung des HERRN Christi / vnd nicht anders. Vnd auff das die Communion mit desto mehrer Reuerentz gehalten möge werden / sollen feine reine ehrliche Tücher vntergehalten werden / wenn man reicht beide den Leib vnd das Blut Christi. Damit aber in darreichung vnd außtheilung des Sacraments / vnsere Kirchendiener gleicheit halten / vnd die leut kurtzlich erinnert werden / was sie im brauch dieses heiligen Sacraments empfahen / sollen sie bey den einfeltigen worten Christi bleiben / vnd in darreichung des Leibs Christi nachuolgende wort sprechen: Nim hin vnd iß / das ist der Leib Christi / der für dich gegeben ist. Vnd in darreichung des Bluts Christi: Nim hin vnd trinck / das ist das Blut des Newen Testaments / das für dein Sünde vergossen ist. Vnter der Communion singe man / weil sie wehret / der nachgesetzten Gesenge einen oder mehr / darnach viel Communicanten sein.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/179>, abgerufen am 21.11.2024.