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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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An Wercktagen.

IN den grössesten vnd fürnemsten Stetten / vnd da drey Predicanten sein / soll alle wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stetten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freytag geschehen / vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb Sieben / vnd des Winters zu Acht Vhren / oder nach eines jeden orts gelegenheit / die Glocke geleutet werde.

Vnd darnach die Schüler auff den Chor gehen / vnd einen oder zween Lateinische Psalmen singen.

Darnach einen Deudschen Psalm / darnach soll man predigen / vnd also anstellen / das die Predigt sampt dem Gesang vnd Gebet / auff das höchst sich nicht vber ein stund erstrecke / damit der GOttes dienst befürdert / das Volck vber die zeit nicht auff gehalten / auch an jrer arbeit vnuer-

An Wercktagen.

IN den grössesten vnd fürnemsten Stetten / vnd da drey Predicanten sein / soll alle wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stetten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freytag geschehen / vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb Sieben / vnd des Winters zu Acht Vhren / oder nach eines jeden orts gelegenheit / die Glocke geleutet werde.

Vnd darnach die Schüler auff den Chor gehen / vnd einen oder zween Lateinische Psalmen singen.

Darnach einen Deudschen Psalm / darnach soll man predigen / vnd also anstellen / das die Predigt sampt dem Gesang vnd Gebet / auff das höchst sich nicht vber ein stund erstrecke / damit der GOttes dienst befürdert / das Volck vber die zeit nicht auff gehalten / auch an jrer arbeit vnuer-

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[46/0190] An Wercktagen. IN den grössesten vnd fürnemsten Stetten / vnd da drey Predicanten sein / soll alle wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stetten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freytag geschehen / vnd also gehalten werden / das im Sommer vmb Sieben / vnd des Winters zu Acht Vhren / oder nach eines jeden orts gelegenheit / die Glocke geleutet werde. Vnd darnach die Schüler auff den Chor gehen / vnd einen oder zween Lateinische Psalmen singen. Darnach einen Deudschen Psalm / darnach soll man predigen / vnd also anstellen / das die Predigt sampt dem Gesang vnd Gebet / auff das höchst sich nicht vber ein stund erstrecke / damit der GOttes dienst befürdert / das Volck vber die zeit nicht auff gehalten / auch an jrer arbeit vnuer-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/190>, abgerufen am 21.11.2024.