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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Zum Letzten / Auch vmb der gemeine GOttes willen / auff das die durch solche öffentliche bestettigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsatzung IHESV Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweiffeln / denn die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdtgkeit oder Vnwirdigkeit der Personen / oder andere außwendige Circumstantias / sondern alleine auff die Einsetzung des HERrn IHESV Christi / vnd auff GOTTes befehl vnd zusage.

Vmb dieser jetzt gemelten vrsache willen / wöllen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben / in die Kirchen / vnd versamlung der gemeine sollen gebracht werden / etc.

Vnd wenn das geschicht / alßdann soll der Pfarrher / oder Caplan / die leute allenthalben vleissig fragen.

Erstlich / Ob das Kind getaufft sey?

Wird nun geantwortet /

Ja /

So frage der Pfarherr ferner /

Durch wen ist solches geschehen / vnd wer ist dabey gewesen?

Zum Letzten / Auch vmb der gemeine GOttes willen / auff das die durch solche öffentliche bestettigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsatzung IHESV Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweiffeln / denn die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdtgkeit oder Vnwirdigkeit der Personen / oder andere außwendige Circumstantias / sondern alleine auff die Einsetzung des HERrn IHESV Christi / vnd auff GOTTes befehl vnd zusage.

Vmb dieser jetzt gemelten vrsache willen / wöllen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben / in die Kirchen / vnd versamlung der gemeine sollen gebracht werden / etc.

Vnd wenn das geschicht / alßdann soll der Pfarrher / oder Caplan / die leute allenthalben vleissig fragen.

Erstlich / Ob das Kind getaufft sey?

Wird nun geantwortet /

Ja /

So frage der Pfarherr ferner /

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[74/0218] Zum Letzten / Auch vmb der gemeine GOttes willen / auff das die durch solche öffentliche bestettigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsatzung IHESV Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweiffeln / denn die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdtgkeit oder Vnwirdigkeit der Personen / oder andere außwendige Circumstantias / sondern alleine auff die Einsetzung des HERrn IHESV Christi / vnd auff GOTTes befehl vnd zusage. Vmb dieser jetzt gemelten vrsache willen / wöllen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben / in die Kirchen / vnd versamlung der gemeine sollen gebracht werden / etc. Vnd wenn das geschicht / alßdann soll der Pfarrher / oder Caplan / die leute allenthalben vleissig fragen. Erstlich / Ob das Kind getaufft sey? Wird nun geantwortet / Ja / So frage der Pfarherr ferner / Durch wen ist solches geschehen / vnd wer ist dabey gewesen?

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/218>, abgerufen am 21.11.2024.