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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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tion im Namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

Es soll auch bey einer jeden Pfarr ein Buch von lautern Papyr zugericht werden / darinn aller Newgebornen Kinder / deßgleichen auch jrer Eltern / vnd der Geuatter Namen geschrieben / in welchem Jar / Monat / vnd Tag sie getaufft / dessen sich nachmals nicht allein die von der Oberkeit / so offt vnd viel von jnen zeugniß der Geburt erfordert / sich haben zugebrauchen / sonder auch zur zeit / wenn die getaufften Kinder jr öffentliche bekantnuß des Glaubens thun / die Geuatter in gewisser gedechtniß / als Zeugen / der empfangenen Tauff gehalten.

Deßgleichen sollen auch der Newen Eheleut Namen / zuuor vnd ehe sie auffgebotten / auch in ein besonder Buch geschrieben werden / wenn vnd wie offt dieselben auffgebotten / vnd auff welchen tag sie öffentlich einander vertrawet worden.

tion im Namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

Es soll auch bey einer jeden Pfarr ein Buch von lautern Papyr zugericht werden / darinn aller Newgebornen Kinder / deßgleichen auch jrer Eltern / vnd der Geuatter Namen geschrieben / in welchem Jar / Monat / vnd Tag sie getaufft / dessen sich nachmals nicht allein die von der Oberkeit / so offt vnd viel von jnen zeugniß der Geburt erfordert / sich haben zugebrauchen / sonder auch zur zeit / wenn die getaufften Kinder jr öffentliche bekantnuß des Glaubens thun / die Geuatter in gewisser gedechtniß / als Zeugen / der empfangenen Tauff gehalten.

Deßgleichen sollen auch der Newen Eheleut Namen / zuuor vnd ehe sie auffgebotten / auch in ein besonder Buch geschrieben werden / wenn vnd wie offt dieselben auffgebotten / vnd auff welchen tag sie öffentlich einander vertrawet worden.

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[78/0222] tion im Namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen. Es soll auch bey einer jeden Pfarr ein Buch von lautern Papyr zugericht werden / darinn aller Newgebornen Kinder / deßgleichen auch jrer Eltern / vnd der Geuatter Namen geschrieben / in welchem Jar / Monat / vnd Tag sie getaufft / dessen sich nachmals nicht allein die von der Oberkeit / so offt vnd viel von jnen zeugniß der Geburt erfordert / sich haben zugebrauchen / sonder auch zur zeit / wenn die getaufften Kinder jr öffentliche bekantnuß des Glaubens thun / die Geuatter in gewisser gedechtniß / als Zeugen / der empfangenen Tauff gehalten. Deßgleichen sollen auch der Newen Eheleut Namen / zuuor vnd ehe sie auffgebotten / auch in ein besonder Buch geschrieben werden / wenn vnd wie offt dieselben auffgebotten / vnd auff welchen tag sie öffentlich einander vertrawet worden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/222>, abgerufen am 21.11.2024.