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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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vnnd an solchen orth gebracht / do sie mit GOttes Wort vnterrichtet / vnd getröstet können werden / vnd noch zeit zur bekerung haben mögen. Wenn nun also das gewissen von warem trost berichtet / sol jnen zur bestettigung vnnd vergwissung solchs trostes / die Absolution / vnd das Abendmal des HERrn mit geteilet werden. Vnd dasselbige einen tag oder zwen zuuor / ehe sie abgethan sollen werden.

Zum Dritten / sollen die Prediger darauff sehen / das die armen leute vleissig vermanet werden / das sie sich mit Christlicher gedult / demuth vnd gehorsam / in die straff so sie mit jrer mißhandlung verwircket / ergeben sollen / Dasselbige aber soll nicht also geschehen / wie man im Bapsthumb solche leute gelehret hat / das Gott jren schmelichen Todt für jre Sünde / als eine gnugthuung annemen werde / Denn dasselbige gehöret allein dem Leiden / Todt / vnnd Sterben des HERrn Christi / Sondern das sie solchen Todt / als eine verdiente straffe jrer Sünde / jnen von Gott aufferlegt / gehorsamlich tragen sollen / Denn wo sie jre Sünde / damit sie solchen Todt verschüldet / warhafftig erkennen / vnnd darnach GOtt durch Christum vmb vergebung bitten / sollen sie berichtet werden / das sie nicht allein wie Diebe oder Mörder / sondern auch wie Christen leiden. Vnd das sie jre Hertzen desto besser mit gedult fassen mögen / sollen jnen diese stück fürgehalten werden. Erstlich / das es Gottes straffe sey / der nach seinem willen dieselbige jnen aufferlege / vnd wie vorhin sie in der Sünde Gott vngehorsam gewesen / das sie nu wieder-

vnnd an solchen orth gebracht / do sie mit GOttes Wort vnterrichtet / vnd getröstet können werden / vnd noch zeit zur bekerung haben mögen. Wenn nun also das gewissen von warem trost berichtet / sol jnen zur bestettigung vnnd vergwissung solchs trostes / die Absolution / vnd das Abendmal des HERrn mit geteilet werden. Vnd dasselbige einen tag oder zwen zuuor / ehe sie abgethan sollen werden.

Zum Dritten / sollen die Prediger darauff sehen / das die armen leute vleissig vermanet werden / das sie sich mit Christlicher gedult / demuth vnd gehorsam / in die straff so sie mit jrer mißhandlung verwircket / ergeben sollen / Dasselbige aber soll nicht also geschehen / wie man im Bapsthumb solche leute gelehret hat / das Gott jren schmelichen Todt für jre Sünde / als eine gnugthuung annemen werde / Denn dasselbige gehöret allein dem Leiden / Todt / vnnd Sterben des HERrn Christi / Sondern das sie solchen Todt / als eine verdiente straffe jrer Sünde / jnen von Gott aufferlegt / gehorsamlich tragen sollen / Denn wo sie jre Sünde / damit sie solchen Todt verschüldet / warhafftig erkennen / vnnd darnach GOtt durch Christum vmb vergebung bitten / sollen sie berichtet werden / das sie nicht allein wie Diebe oder Mörder / sondern auch wie Christen leiden. Vnd das sie jre Hertzen desto besser mit gedult fassen mögen / sollen jnen diese stück fürgehalten werden. Erstlich / das es Gottes straffe sey / der nach seinem willen dieselbige jnen aufferlege / vnd wie vorhin sie in der Sünde Gott vngehorsam gewesen / das sie nu wieder-

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[117/0261] vnnd an solchen orth gebracht / do sie mit GOttes Wort vnterrichtet / vnd getröstet können werden / vnd noch zeit zur bekerung haben mögen. Wenn nun also das gewissen von warem trost berichtet / sol jnen zur bestettigung vnnd vergwissung solchs trostes / die Absolution / vnd das Abendmal des HERrn mit geteilet werden. Vnd dasselbige einen tag oder zwen zuuor / ehe sie abgethan sollen werden. Zum Dritten / sollen die Prediger darauff sehen / das die armen leute vleissig vermanet werden / das sie sich mit Christlicher gedult / demuth vnd gehorsam / in die straff so sie mit jrer mißhandlung verwircket / ergeben sollen / Dasselbige aber soll nicht also geschehen / wie man im Bapsthumb solche leute gelehret hat / das Gott jren schmelichen Todt für jre Sünde / als eine gnugthuung annemen werde / Denn dasselbige gehöret allein dem Leiden / Todt / vnnd Sterben des HERrn Christi / Sondern das sie solchen Todt / als eine verdiente straffe jrer Sünde / jnen von Gott aufferlegt / gehorsamlich tragen sollen / Denn wo sie jre Sünde / damit sie solchen Todt verschüldet / warhafftig erkennen / vnnd darnach GOtt durch Christum vmb vergebung bitten / sollen sie berichtet werden / das sie nicht allein wie Diebe oder Mörder / sondern auch wie Christen leiden. Vnd das sie jre Hertzen desto besser mit gedult fassen mögen / sollen jnen diese stück fürgehalten werden. Erstlich / das es Gottes straffe sey / der nach seinem willen dieselbige jnen aufferlege / vnd wie vorhin sie in der Sünde Gott vngehorsam gewesen / das sie nu wieder-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/261>, abgerufen am 22.11.2024.