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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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sondern neben andere Christen / begraben werden / auff den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernuß wol geschehen kan / So wöllen wir / das solchs auch in allen Kirchen vnsers Fürstenthumbs also soll gehalten werden / den frommen Eltern zu trost.

Vnd weil gebreuchlich / das die Todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erden bestettiget werden.

So solle an den örtern / da Schüler seind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Küster / für der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich Lied oder zwey.

Mitten wir im leben seind / etc.

Mit fried vnd frewd etc.

Responsorium. Si bona suscepimus. &c.

Aus tieffer noth etc.

Erbarm dich mein O HErre Gott / etc.

Wir gleuben etc.

Nu lasset vns den Leib begraben / etc.

Nach der Leich sollen Mann vnnd Frawes Personen ordentlich volgen.

Vnd wenn sie auff den Kirchoff kommen / vnnd die

sondern neben andere Christen / begraben werden / auff den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernuß wol geschehen kan / So wöllen wir / das solchs auch in allen Kirchen vnsers Fürstenthumbs also soll gehalten werden / den frommen Eltern zu trost.

Vnd weil gebreuchlich / das die Todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erden bestettiget werden.

So solle an den örtern / da Schüler seind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Küster / für der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich Lied oder zwey.

Mitten wir im leben seind / etc.

Mit fried vnd frewd etc.

Responsorium. Si bona suscepimus. &c.

Aus tieffer noth etc.

Erbarm dich mein O HErre Gott / etc.

Wir gleuben etc.

Nu lasset vns den Leib begraben / etc.

Nach der Leich sollen Mann vnnd Frawes Personen ordentlich volgen.

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[120/0264] sondern neben andere Christen / begraben werden / auff den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernuß wol geschehen kan / So wöllen wir / das solchs auch in allen Kirchen vnsers Fürstenthumbs also soll gehalten werden / den frommen Eltern zu trost. Vnd weil gebreuchlich / das die Todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erden bestettiget werden. So solle an den örtern / da Schüler seind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Küster / für der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich Lied oder zwey. Mitten wir im leben seind / etc. Mit fried vnd frewd etc. Responsorium. Si bona suscepimus. &c. Aus tieffer noth etc. Erbarm dich mein O HErre Gott / etc. Wir gleuben etc. Nu lasset vns den Leib begraben / etc. Nach der Leich sollen Mann vnnd Frawes Personen ordentlich volgen. Vnd wenn sie auff den Kirchoff kommen / vnnd die

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/264>, abgerufen am 22.11.2024.