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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Ex Ephes. 2.

Wir weren allzusamen Kinder des zorns GOttes / als die andern etc. Aber auß gnaden seid jr selig worden / durch den Glauben / vnd solchs nicht auß euch / GOttes gabe ists / auff das sich niemandt zuberhümen habe.

Wenn aber ein Alt Mensch begraben werden sol / so können die Themata der vermanung genommen werden.
Ex Psalm. 39.

HERR lere mich / denn es ein end mit mir haben wird.

Ex Psalm. 90.

Lehre vns bedencken / das wir sterben müssen / auff das wir verstendig werden.

Ex Iob 14.

Ein Mensch geborn von einer Frawen etc.

Ex Iob 19.

Ich weiß / das mein Erlöser lebt.

Ex Esaiae Cap. 56.

Der Gerechte kömpt vmb / vnd niemandt ist / der es zu Hertzen neme / vnd heilige leute etc.

Ex Ephes. 2.

Wir weren allzusamen Kinder des zorns GOttes / als die andern etc. Aber auß gnaden seid jr selig worden / durch den Glauben / vnd solchs nicht auß euch / GOttes gabe ists / auff das sich niemandt zuberhümen habe.

Wenn aber ein Alt Mensch begraben werden sol / so können die Themata der vermanung genommen werden.
Ex Psalm. 39.

HERR lere mich / denn es ein end mit mir haben wird.

Ex Psalm. 90.

Lehre vns bedencken / das wir sterben müssen / auff das wir verstendig werden.

Ex Iob 14.

Ein Mensch geborn von einer Frawen etc.

Ex Iob 19.

Ich weiß / das mein Erlöser lebt.

Ex Esaiae Cap. 56.

Der Gerechte kömpt vmb / vnd niemandt ist / der es zu Hertzen neme / vnd heilige leute etc.

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[122/0266] Ex Ephes. 2. Wir weren allzusamen Kinder des zorns GOttes / als die andern etc. Aber auß gnaden seid jr selig worden / durch den Glauben / vnd solchs nicht auß euch / GOttes gabe ists / auff das sich niemandt zuberhümen habe. Wenn aber ein Alt Mensch begraben werden sol / so können die Themata der vermanung genommen werden. Ex Psalm. 39. HERR lere mich / denn es ein end mit mir haben wird. Ex Psalm. 90. Lehre vns bedencken / das wir sterben müssen / auff das wir verstendig werden. Ex Iob 14. Ein Mensch geborn von einer Frawen etc. Ex Iob 19. Ich weiß / das mein Erlöser lebt. Ex Esaiae Cap. 56. Der Gerechte kömpt vmb / vnd niemandt ist / der es zu Hertzen neme / vnd heilige leute etc.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/266>, abgerufen am 22.11.2024.