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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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besonders / sondern der einhelliger / wahrer Catholischer Consenß der propheten / vnd Aposteln / auch aller reinen reformierten kirchen.

Soll derhalben hinfuro in Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs nichts anders zulehren gestattet werden / denn was gemeltem Corpori doctrinae gleichförmig / vnd gemeß / vnd in demselbigen guten klaren bestendigen grundt habe / non tantum quod ad res ipsas attinet: verumetiam quod attinet ad formam sanorum verborum. Was aber demselbigem vngemeß / zuwieder / vnd entgegen ist / soll nicht gedüldet / sondern verhütet / vnd abgeschaffet werden. Vnd sollen fürnemlich die Pfarrherrn vnd Prediger / darnach auch die gantze kirche wissen / das diß Corpus doctrinae also soll angenomen werden / als ein gute / köstliche / herliche / stadtliche vertrawte beylage / wie es Paulus nennet / 1. Tim. 6. vnd 2. Tim. 1. Bonum depositum custodi. Es weiset aber Paulus / vnd demnach auch die Augspürgische Confession / gar schön vnd fein / wie rechte reine lehre möge erhalten werden: Nemlich / wenn man nicht allein recht lehret / sondern auch falsche / jrrige lehre außsetzet / absondert verwirfft / vnd verdampt / wie Paulus nicht allein für seine person thut / sondern dergleichen auch in allen trewen lehrern ernstlich erfordert / das sie zu beiden stücken geschicket / vnd mechtig sein sollen / Nemlich zu vermanen durch heilsame lehre / vnd die wiedersprecher zustraffen / Tit. 1. Vnd Christus selbs fasset das ampt eines trewen Hirten / in diese zwey stück / Das erste / das er die Schefflin solle auff guter gesunder weyde nehren / Das ander / das er auch soll dem wolff wehren / Joh. 10. sintemal ein weinig sawrteig den gantzen teig verderbt / Galat. 5.

besonders / sondern der einhelliger / wahrer Catholischer Consenß der propheten / vnd Aposteln / auch aller reinen reformierten kirchen.

Soll derhalben hinfuro in Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs nichts anders zulehren gestattet werden / denn was gemeltem Corpori doctrinae gleichförmig / vnd gemeß / vnd in demselbigen guten klaren bestendigen grundt habe / non tantum quod ad res ipsas attinet: verumetiam quod attinet ad formam sanorum verborum. Was aber demselbigem vngemeß / zuwieder / vnd entgegen ist / soll nicht gedüldet / sondern verhütet / vnd abgeschaffet werden. Vnd sollen fürnemlich die Pfarrherrn vnd Prediger / darnach auch die gantze kirche wissen / das diß Corpus doctrinae also soll angenomen werden / als ein gute / köstliche / herliche / stadtliche vertrawte beylage / wie es Paulus nennet / 1. Tim. 6. vnd 2. Tim. 1. Bonum depositum custodi. Es weiset aber Paulus / vnd demnach auch die Augspürgische Confession / gar schön vnd fein / wie rechte reine lehre möge erhalten werden: Nemlich / wenn man nicht allein recht lehret / sondern auch falsche / jrrige lehre außsetzet / absondert verwirfft / vnd verdampt / wie Paulus nicht allein für seine person thut / sondern dergleichen auch in allen trewen lehrern ernstlich erfordert / das sie zu beiden stücken geschicket / vnd mechtig sein sollen / Nemlich zu vermanen durch heilsame lehre / vnd die wiedersprecher zustraffen / Tit. 1. Vnd Christus selbs fasset das ampt eines trewen Hirten / in diese zwey stück / Das erste / das er die Schefflin solle auff guter gesunder weyde nehren / Das ander / das er auch soll dem wolff wehren / Joh. 10. sintemal ein weinig sawrteig den gantzen teig verderbt / Galat. 5.

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[0031] besonders / sondern der einhelliger / wahrer Catholischer Consenß der propheten / vnd Aposteln / auch aller reinen reformierten kirchen. Soll derhalben hinfuro in Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs nichts anders zulehren gestattet werden / denn was gemeltem Corpori doctrinae gleichförmig / vnd gemeß / vnd in demselbigen guten klaren bestendigen grundt habe / non tantum quod ad res ipsas attinet: verumetiam quod attinet ad formam sanorum verborum. Was aber demselbigem vngemeß / zuwieder / vnd entgegen ist / soll nicht gedüldet / sondern verhütet / vnd abgeschaffet werden. Vnd sollen fürnemlich die Pfarrherrn vnd Prediger / darnach auch die gantze kirche wissen / das diß Corpus doctrinae also soll angenomen werden / als ein gute / köstliche / herliche / stadtliche vertrawte beylage / wie es Paulus nennet / 1. Tim. 6. vnd 2. Tim. 1. Bonum depositum custodi. Es weiset aber Paulus / vnd demnach auch die Augspürgische Confession / gar schön vnd fein / wie rechte reine lehre möge erhalten werden: Nemlich / wenn man nicht allein recht lehret / sondern auch falsche / jrrige lehre außsetzet / absondert verwirfft / vnd verdampt / wie Paulus nicht allein für seine person thut / sondern dergleichen auch in allen trewen lehrern ernstlich erfordert / das sie zu beiden stücken geschicket / vnd mechtig sein sollen / Nemlich zu vermanen durch heilsame lehre / vnd die wiedersprecher zustraffen / Tit. 1. Vnd Christus selbs fasset das ampt eines trewen Hirten / in diese zwey stück / Das erste / das er die Schefflin solle auff guter gesunder weyde nehren / Das ander / das er auch soll dem wolff wehren / Joh. 10. sintemal ein weinig sawrteig den gantzen teig verderbt / Galat. 5.

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/31>, abgerufen am 21.11.2024.