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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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cket / vnnd erseuffet würde im Meer / da es am tieffsten ist.

Vnd der Kirchen diener sol auff das vleissigst die Epistolas Pauli ad Timotheum vnd Titum lesen / widerlesen / vnd offt repetiren / damit er drauß erlerne / wie er sich beide in Lehr vnd leben halten / Auch wie sein eigen Haußgesind sein / vnd er dasselbig regieren sol.

Das er auch vnserer hieuor in diesem Buch gedruckten Kirchen Ordnung / die wir haben anrichten lassen / vleissig nachkommen / vnd seinen Superintendenten inn jrem Ampt / vnd von vns habendem Beuelch gehorsam sein / Vnd da sich was jrrung vnd mißuerstandt zwischen jm / vnnd andern vnsern Kirchen dienern / Amptleuten / Vnderthanen vnnd zugewandten zutrüge / dasselb an den Superintendenten / oder vnser Consistorium gelangen lassen / vnd von jnen bescheidts erholen Wo aber solche jrrung dermassen geschaffen / das die vermelter massen nicht entscheiden / sonder zu Recht remittiert müsten werden / so sol er darumb an örtern vnd enden / dahin wir jne / volgender freyheit nach / ördentlich bescheiden werden / Recht geben vnd nemen / vnd sich selbigen ohne weigerlich / entlichen / vnd ohne einige Appellation settigen lassen / Auch von seinem Kirchen Ampt ohne vnser vorwissen vnd willen nicht abtretten.

Vnd dieweil er die zeit seines Kirchen Ampts vnnd

cket / vnnd erseuffet würde im Meer / da es am tieffsten ist.

Vnd der Kirchen diener sol auff das vleissigst die Epistolas Pauli ad Timotheum vnd Titum lesen / widerlesen / vnd offt repetiren / damit er drauß erlerne / wie er sich beide in Lehr vnd leben halten / Auch wie sein eigen Haußgesind sein / vnd er dasselbig regieren sol.

Das er auch vnserer hieuor in diesem Buch gedruckten Kirchen Ordnung / die wir haben anrichten lassen / vleissig nachkommen / vnd seinen Superintendenten inn jrem Ampt / vnd von vns habendem Beuelch gehorsam sein / Vnd da sich was jrrung vnd mißuerstandt zwischen jm / vnnd andern vnsern Kirchen dienern / Amptleuten / Vnderthanen vnnd zugewandten zutrüge / dasselb an den Superintendenten / oder vnser Consistorium gelangen lassen / vnd von jnen bescheidts erholen Wo aber solche jrrung dermassen geschaffen / das die vermelter massen nicht entscheiden / sonder zu Recht remittiert müsten werden / so sol er darumb an örtern vnd enden / dahin wir jne / volgender freyheit nach / ördentlich bescheiden werden / Recht geben vnd nemen / vnd sich selbigen ohne weigerlich / entlichen / vnd ohne einige Appellation settigen lassen / Auch von seinem Kirchen Ampt ohne vnser vorwissen vnd willen nicht abtretten.

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[201/0349] cket / vnnd erseuffet würde im Meer / da es am tieffsten ist. Vnd der Kirchen diener sol auff das vleissigst die Epistolas Pauli ad Timotheum vnd Titum lesen / widerlesen / vnd offt repetiren / damit er drauß erlerne / wie er sich beide in Lehr vnd leben halten / Auch wie sein eigen Haußgesind sein / vnd er dasselbig regieren sol. Das er auch vnserer hieuor in diesem Buch gedruckten Kirchen Ordnung / die wir haben anrichten lassen / vleissig nachkommen / vnd seinen Superintendenten inn jrem Ampt / vnd von vns habendem Beuelch gehorsam sein / Vnd da sich was jrrung vnd mißuerstandt zwischen jm / vnnd andern vnsern Kirchen dienern / Amptleuten / Vnderthanen vnnd zugewandten zutrüge / dasselb an den Superintendenten / oder vnser Consistorium gelangen lassen / vnd von jnen bescheidts erholen Wo aber solche jrrung dermassen geschaffen / das die vermelter massen nicht entscheiden / sonder zu Recht remittiert müsten werden / so sol er darumb an örtern vnd enden / dahin wir jne / volgender freyheit nach / ördentlich bescheiden werden / Recht geben vnd nemen / vnd sich selbigen ohne weigerlich / entlichen / vnd ohne einige Appellation settigen lassen / Auch von seinem Kirchen Ampt ohne vnser vorwissen vnd willen nicht abtretten. Vnd dieweil er die zeit seines Kirchen Ampts vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/349>, abgerufen am 25.11.2024.