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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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nicht neuwe Abgötter machen / denn alles / darauff der mensch sein vertrawen setzet / das er mehr fürchtet vnd liebet / denn Gott / das ist sein Abgott / vnd ist eine grewliche Sünd wieder das erste Gebott.

Von der Busse.

DAS wörtlein (Busse) wirdt in der schrifft an ettlichen örtern gebraucht / für das erste theil der bekerung / welches man sonst nennet / Contritionem / rew vnd leid / Als wenn vnderscheidlich genennet werden / Busse Glauben vnd früchte der Busse / Mar. 1. Actorum. 20. vnd 26. An welchen örtern wirdts gebraucht für die gantze bekerung / Hierem. 18. Ezech. 18. vnd 33. Matts 4. Lu. 13. vnd 15. Vnd also wirdts auch in gemeiner rede in der kirchen auff beiderley weise / nach gelegenheit der materien / gebraucht / Vnd sollen die Prediger darüber kein wortgezenck anrichten / Sondern den verstandt vnd die meinung einfeltig vnd deutlich erkleren.

Also auch / wenn man Busse nennet / vnd verstehet die gantze bekerung des menschen / ists gebreuchlich / das man sagt / Die Busse habe drey theil oder stück / Erstlich / Rew vnd leidt / oder schrecken des gewissens / von wegen der sün-

nicht neuwe Abgötter machen / denn alles / darauff der mensch sein vertrawen setzet / das er mehr fürchtet vnd liebet / denn Gott / das ist sein Abgott / vnd ist eine grewliche Sünd wieder das erste Gebott.

Von der Busse.

DAS wörtlein (Busse) wirdt in der schrifft an ettlichen örtern gebraucht / für das erste theil der bekerung / welches man sonst nennet / Contritionem / rew vnd leid / Als wenn vnderscheidlich genennet werden / Busse Glauben vnd früchte der Busse / Mar. 1. Actorum. 20. vnd 26. An welchen örtern wirdts gebraucht für die gantze bekerung / Hierem. 18. Ezech. 18. vnd 33. Matts 4. Lu. 13. vnd 15. Vnd also wirdts auch in gemeiner rede in der kirchen auff beiderley weise / nach gelegenheit der materien / gebraucht / Vnd sollen die Prediger darüber kein wortgezenck anrichten / Sondern den verstandt vnd die meinung einfeltig vnd deutlich erkleren.

Also auch / wenn man Busse nennet / vnd verstehet die gantze bekerung des menschen / ists gebreuchlich / das man sagt / Die Busse habe drey theil oder stück / Erstlich / Rew vnd leidt / oder schrecken des gewissens / von wegen der sün-

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[0037] nicht neuwe Abgötter machen / denn alles / darauff der mensch sein vertrawen setzet / das er mehr fürchtet vnd liebet / denn Gott / das ist sein Abgott / vnd ist eine grewliche Sünd wieder das erste Gebott. Von der Busse. DAS wörtlein (Busse) wirdt in der schrifft an ettlichen örtern gebraucht / für das erste theil der bekerung / welches man sonst nennet / Contritionem / rew vnd leid / Als wenn vnderscheidlich genennet werden / Busse Glauben vnd früchte der Busse / Mar. 1. Actorum. 20. vnd 26. An welchen örtern wirdts gebraucht für die gantze bekerung / Hierem. 18. Ezech. 18. vnd 33. Matts 4. Lu. 13. vnd 15. Vnd also wirdts auch in gemeiner rede in der kirchen auff beiderley weise / nach gelegenheit der materien / gebraucht / Vnd sollen die Prediger darüber kein wortgezenck anrichten / Sondern den verstandt vnd die meinung einfeltig vnd deutlich erkleren. Also auch / wenn man Busse nennet / vnd verstehet die gantze bekerung des menschen / ists gebreuchlich / das man sagt / Die Busse habe drey theil oder stück / Erstlich / Rew vnd leidt / oder schrecken des gewissens / von wegen der sün-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/37>, abgerufen am 24.11.2024.