Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Item / so ein Kirchen diener mit Todt abgieng / sol alsbaldt der Generalis oder Specialis Superintendens / das Consistorium berichten / auff was tag er gestorben / vnd darneben alsbaldt die fürsehung thun / das eines jeden abgestorbenen kirchen dieners Widwe vnd kinder zu gut / die kirch ein halb Jar lang / mit den nechsten Nachbarn versehen werde. Item / so offt vnd dick ein newer Diener / inn eines jeden Superintendenten gezirck / verordnet wirdt / sol er Superintendens sich mit solchem allerdings halten / wie hieroben deshalb vnser Ordnung außweiset. Item / wo ein Kirchendiener seiner Pfarr einkommen nicht ördentlich gereicht / oder andere vnrichtigkeit dem Kirchendiener begegnet / alsdann sol Superintendens mit den Amptleuten daraus reden / vnnd bey jnen gütlichebillicheit erhalten / Wo aber der Amptman des zweiffelich zuthun sein wolt / so sollen er Superintendens die mengel vnderschiedlich zu vnsern Kirchen Rethen berichten / vnd daselbst bescheidts gewertig sein. Alles was Kirchendiener / Schulmeister / gemein oder priuat Personen in Kirchen sachen zuklagen haben / das sollen sie zuuor bey den Superintendenten dem Speciali vnd Generali anbringen. Wann jnen aber von denen nicht möcht geholffen werden / so mögen sie jr anliegen inn ein Supplication stellen / welche die Superintendenten so viel der Kirchen diener lehr vnd leben betrifft / so viel aber die Item / so ein Kirchen diener mit Todt abgieng / sol alsbaldt der Generalis oder Specialis Superintendens / das Consistorium berichten / auff was tag er gestorben / vnd darneben alsbaldt die fürsehung thun / das eines jeden abgestorbenen kirchen dieners Widwe vnd kinder zu gut / die kirch ein halb Jar lang / mit den nechsten Nachbarn versehen werde. Item / so offt vnd dick ein newer Diener / inn eines jeden Superintendenten gezirck / verordnet wirdt / sol er Superintendens sich mit solchem allerdings halten / wie hieroben deshalb vnser Ordnung außweiset. Item / wo ein Kirchendiener seiner Pfarr einkommen nicht ördentlich gereicht / oder andere vnrichtigkeit dem Kirchendiener begegnet / alsdann sol Superintendens mit den Amptleuten daraus reden / vnnd bey jnen gütlichebillicheit erhalten / Wo aber der Amptman des zweiffelich zuthun sein wolt / so sollen er Superintendens die mengel vnderschiedlich zu vnsern Kirchen Rethen berichten / vnd daselbst bescheidts gewertig sein. Alles was Kirchendiener / Schulmeister / gemein oder priuat Personen in Kirchen sachen zuklagen haben / das sollen sie zuuor bey den Superintendenten dem Speciali vnd Generali anbringen. Wann jnen aber von denen nicht möcht geholffen werden / so mögen sie jr anliegen inn ein Supplication stellen / welche die Superintendenten so viel der Kirchen diener lehr vnd leben betrifft / so viel aber die <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0383" n="235"/> <p>Item / so ein Kirchen diener mit Todt abgieng / sol alsbaldt der Generalis oder Specialis Superintendens / das Consistorium berichten / auff was tag er gestorben / vnd darneben alsbaldt die fürsehung thun / das eines jeden abgestorbenen kirchen dieners Widwe vnd kinder zu gut / die kirch ein halb Jar lang / mit den nechsten Nachbarn versehen werde.</p> <p>Item / so offt vnd dick ein newer Diener / inn eines jeden Superintendenten gezirck / verordnet wirdt / sol er Superintendens sich mit solchem allerdings halten / wie hieroben deshalb vnser Ordnung außweiset.</p> <p>Item / wo ein Kirchendiener seiner Pfarr einkommen nicht ördentlich gereicht / oder andere vnrichtigkeit dem Kirchendiener begegnet / alsdann sol Superintendens mit den Amptleuten daraus reden / vnnd bey jnen gütlichebillicheit erhalten / Wo aber der Amptman des zweiffelich zuthun sein wolt / so sollen er Superintendens die mengel vnderschiedlich zu vnsern Kirchen Rethen berichten / vnd daselbst bescheidts gewertig sein.</p> <p>Alles was Kirchendiener / Schulmeister / gemein oder priuat Personen in Kirchen sachen zuklagen haben / das sollen sie zuuor bey den Superintendenten dem Speciali vnd Generali anbringen. Wann jnen aber von denen nicht möcht geholffen werden / so mögen sie jr anliegen inn ein Supplication stellen / welche die Superintendenten so viel der Kirchen diener lehr vnd leben betrifft / so viel aber die </p> </div> </body> </text> </TEI> [235/0383]
Item / so ein Kirchen diener mit Todt abgieng / sol alsbaldt der Generalis oder Specialis Superintendens / das Consistorium berichten / auff was tag er gestorben / vnd darneben alsbaldt die fürsehung thun / das eines jeden abgestorbenen kirchen dieners Widwe vnd kinder zu gut / die kirch ein halb Jar lang / mit den nechsten Nachbarn versehen werde.
Item / so offt vnd dick ein newer Diener / inn eines jeden Superintendenten gezirck / verordnet wirdt / sol er Superintendens sich mit solchem allerdings halten / wie hieroben deshalb vnser Ordnung außweiset.
Item / wo ein Kirchendiener seiner Pfarr einkommen nicht ördentlich gereicht / oder andere vnrichtigkeit dem Kirchendiener begegnet / alsdann sol Superintendens mit den Amptleuten daraus reden / vnnd bey jnen gütlichebillicheit erhalten / Wo aber der Amptman des zweiffelich zuthun sein wolt / so sollen er Superintendens die mengel vnderschiedlich zu vnsern Kirchen Rethen berichten / vnd daselbst bescheidts gewertig sein.
Alles was Kirchendiener / Schulmeister / gemein oder priuat Personen in Kirchen sachen zuklagen haben / das sollen sie zuuor bey den Superintendenten dem Speciali vnd Generali anbringen. Wann jnen aber von denen nicht möcht geholffen werden / so mögen sie jr anliegen inn ein Supplication stellen / welche die Superintendenten so viel der Kirchen diener lehr vnd leben betrifft / so viel aber die
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |