Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Damit aber hierin nichts vnördenlichs / auch nichts priuato Judicio / sonder alles besserlich vnnd erbawlich gehandlet / darin volgende Ordnung gehalten werden.

Nemlich / So ein Person / Man oder Weib / mit einem öffentlichen laster dermassen verhafft / dz es beweißlich / so sol sie anfangs von jrem Pfarrer / insonderheit / vnd mit allem vleiß dahin ermanet werden / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christlichen wandel führe. Do nun hierüber kein besserung volget / der Pfarher solchs seinem Special Superintendenten berichten / welche beide alsdann neben vnd mit zweyen Kirchuetern desselben orts / die ergerliche Person beschicken / vnd jr abermals samptlich mit ernst jre vntügend vndersagen / vnd zur besserung vermanen. Do das auch nicht helffen wolt / die bemelten / Superintendens / Pfarher / vnd zweyen Kirchueter / solchs alles dem General Superintendenten desselbigen gezirckes fürderlich schrifftlich fürbringen / derselb volgends die handlung ferner an vnser Consistorium gelangen lassen / damit die schüldige Person für den Conuentum Theologorum vnd Superintendentium zu seiner zeit erfordert / vnnd für das letzt von dem jetzbemelten Synodo zur besserung / auff das ernstlichst ermanet werden möge.

Do nun solche Person / vnangesehen aller dieser ermanung / drawung vnd straff / in dem laster furtfahren / vnd dasselbig gnugsam erkündiget würde / alsdann sol sie (die Person) von den verordenten Kirchen Rethen / Consisto-

Damit aber hierin nichts vnördenlichs / auch nichts priuato Judicio / sonder alles besserlich vnnd erbawlich gehandlet / darin volgende Ordnung gehalten werden.

Nemlich / So ein Person / Man oder Weib / mit einem öffentlichen laster dermassen verhafft / dz es beweißlich / so sol sie anfangs von jrem Pfarrer / insonderheit / vnd mit allem vleiß dahin ermanet werden / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christlichen wandel führe. Do nun hierüber kein besserung volget / der Pfarher solchs seinem Special Superintendenten berichten / welche beide alsdann neben vnd mit zweyen Kirchuetern desselben orts / die ergerliche Person beschicken / vnd jr abermals samptlich mit ernst jre vntügend vndersagen / vnd zur besserung vermanen. Do das auch nicht helffen wolt / die bemelten / Superintendens / Pfarher / vnd zweyen Kirchueter / solchs alles dem General Superintendenten desselbigen gezirckes fürderlich schrifftlich fürbringen / derselb volgends die handlung ferner an vnser Consistorium gelangen lassen / damit die schüldige Person für den Conuentum Theologorum vñ Superintendentium zu seiner zeit erfordert / vnnd für das letzt von dem jetzbemelten Synodo zur besserung / auff das ernstlichst ermanet werden möge.

Do nun solche Person / vnangesehen aller dieser ermanung / drawung vnd straff / in dem laster furtfahren / vnd dasselbig gnugsam erkündiget würde / alsdann sol sie (die Person) von den verordenten Kirchen Rethen / Consisto-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0398" n="250"/>
        <p>Damit aber hierin nichts vnördenlichs / auch nichts priuato Judicio / sonder alles besserlich vnnd erbawlich gehandlet / darin volgende Ordnung gehalten werden.</p>
        <p>Nemlich / So ein Person / Man oder Weib / mit einem öffentlichen laster dermassen verhafft / dz es beweißlich / so sol sie anfangs von jrem Pfarrer / insonderheit / vnd mit allem vleiß dahin ermanet werden / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christlichen wandel führe. Do nun hierüber kein besserung volget / der Pfarher solchs seinem Special Superintendenten berichten / welche beide alsdann neben vnd mit zweyen Kirchuetern desselben orts / die ergerliche Person beschicken / vnd jr abermals samptlich mit ernst jre vntügend vndersagen / vnd zur besserung vermanen. Do das auch nicht helffen wolt / die bemelten / Superintendens / Pfarher / vnd zweyen Kirchueter / solchs alles dem General Superintendenten desselbigen gezirckes fürderlich schrifftlich fürbringen / derselb volgends die handlung ferner an vnser Consistorium gelangen lassen / damit die schüldige Person für den Conuentum Theologorum vn&#x0303; Superintendentium zu seiner zeit erfordert / vnnd für das letzt von dem jetzbemelten Synodo zur besserung / auff das ernstlichst ermanet werden möge.</p>
        <p>Do nun solche Person / vnangesehen aller dieser ermanung / drawung vnd straff / in dem laster furtfahren / vnd dasselbig gnugsam erkündiget würde / alsdann sol sie (die Person) von den verordenten Kirchen Rethen / Consisto-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[250/0398] Damit aber hierin nichts vnördenlichs / auch nichts priuato Judicio / sonder alles besserlich vnnd erbawlich gehandlet / darin volgende Ordnung gehalten werden. Nemlich / So ein Person / Man oder Weib / mit einem öffentlichen laster dermassen verhafft / dz es beweißlich / so sol sie anfangs von jrem Pfarrer / insonderheit / vnd mit allem vleiß dahin ermanet werden / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christlichen wandel führe. Do nun hierüber kein besserung volget / der Pfarher solchs seinem Special Superintendenten berichten / welche beide alsdann neben vnd mit zweyen Kirchuetern desselben orts / die ergerliche Person beschicken / vnd jr abermals samptlich mit ernst jre vntügend vndersagen / vnd zur besserung vermanen. Do das auch nicht helffen wolt / die bemelten / Superintendens / Pfarher / vnd zweyen Kirchueter / solchs alles dem General Superintendenten desselbigen gezirckes fürderlich schrifftlich fürbringen / derselb volgends die handlung ferner an vnser Consistorium gelangen lassen / damit die schüldige Person für den Conuentum Theologorum vñ Superintendentium zu seiner zeit erfordert / vnnd für das letzt von dem jetzbemelten Synodo zur besserung / auff das ernstlichst ermanet werden möge. Do nun solche Person / vnangesehen aller dieser ermanung / drawung vnd straff / in dem laster furtfahren / vnd dasselbig gnugsam erkündiget würde / alsdann sol sie (die Person) von den verordenten Kirchen Rethen / Consisto-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/398
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/398>, abgerufen am 17.09.2024.