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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Damit aber hierin nichts vnördenlichs / auch nichts priuato Judicio / sonder alles besserlich vnnd erbawlich gehandlet / darin volgende Ordnung gehalten werden.

Nemlich / So ein Person / Man oder Weib / mit einem öffentlichen laster dermassen verhafft / dz es beweißlich / so sol sie anfangs von jrem Pfarrer / insonderheit / vnd mit allem vleiß dahin ermanet werden / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christlichen wandel führe. Do nun hierüber kein besserung volget / der Pfarher solchs seinem Special Superintendenten berichten / welche beide alsdann neben vnd mit zweyen Kirchuetern desselben orts / die ergerliche Person beschicken / vnd jr abermals samptlich mit ernst jre vntügend vndersagen / vnd zur besserung vermanen. Do das auch nicht helffen wolt / die bemelten / Superintendens / Pfarher / vnd zweyen Kirchueter / solchs alles dem General Superintendenten desselbigen gezirckes fürderlich schrifftlich fürbringen / derselb volgends die handlung ferner an vnser Consistorium gelangen lassen / damit die schüldige Person für den Conuentum Theologorum vnd Superintendentium zu seiner zeit erfordert / vnnd für das letzt von dem jetzbemelten Synodo zur besserung / auff das ernstlichst ermanet werden möge.

Do nun solche Person / vnangesehen aller dieser ermanung / drawung vnd straff / in dem laster furtfahren / vnd dasselbig gnugsam erkündiget würde / alsdann sol sie (die Person) von den verordenten Kirchen Rethen / Consisto-

Damit aber hierin nichts vnördenlichs / auch nichts priuato Judicio / sonder alles besserlich vnnd erbawlich gehandlet / darin volgende Ordnung gehalten werden.

Nemlich / So ein Person / Man oder Weib / mit einem öffentlichen laster dermassen verhafft / dz es beweißlich / so sol sie anfangs von jrem Pfarrer / insonderheit / vnd mit allem vleiß dahin ermanet werden / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christlichen wandel führe. Do nun hierüber kein besserung volget / der Pfarher solchs seinem Special Superintendenten berichten / welche beide alsdann neben vnd mit zweyen Kirchuetern desselben orts / die ergerliche Person beschicken / vnd jr abermals samptlich mit ernst jre vntügend vndersagen / vnd zur besserung vermanen. Do das auch nicht helffen wolt / die bemelten / Superintendens / Pfarher / vnd zweyen Kirchueter / solchs alles dem General Superintendenten desselbigen gezirckes fürderlich schrifftlich fürbringen / derselb volgends die handlung ferner an vnser Consistorium gelangen lassen / damit die schüldige Person für den Conuentum Theologorum vñ Superintendentium zu seiner zeit erfordert / vnnd für das letzt von dem jetzbemelten Synodo zur besserung / auff das ernstlichst ermanet werden möge.

Do nun solche Person / vnangesehen aller dieser ermanung / drawung vnd straff / in dem laster furtfahren / vnd dasselbig gnugsam erkündiget würde / alsdann sol sie (die Person) von den verordenten Kirchen Rethen / Consisto-

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[250/0398] Damit aber hierin nichts vnördenlichs / auch nichts priuato Judicio / sonder alles besserlich vnnd erbawlich gehandlet / darin volgende Ordnung gehalten werden. Nemlich / So ein Person / Man oder Weib / mit einem öffentlichen laster dermassen verhafft / dz es beweißlich / so sol sie anfangs von jrem Pfarrer / insonderheit / vnd mit allem vleiß dahin ermanet werden / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christlichen wandel führe. Do nun hierüber kein besserung volget / der Pfarher solchs seinem Special Superintendenten berichten / welche beide alsdann neben vnd mit zweyen Kirchuetern desselben orts / die ergerliche Person beschicken / vnd jr abermals samptlich mit ernst jre vntügend vndersagen / vnd zur besserung vermanen. Do das auch nicht helffen wolt / die bemelten / Superintendens / Pfarher / vnd zweyen Kirchueter / solchs alles dem General Superintendenten desselbigen gezirckes fürderlich schrifftlich fürbringen / derselb volgends die handlung ferner an vnser Consistorium gelangen lassen / damit die schüldige Person für den Conuentum Theologorum vñ Superintendentium zu seiner zeit erfordert / vnnd für das letzt von dem jetzbemelten Synodo zur besserung / auff das ernstlichst ermanet werden möge. Do nun solche Person / vnangesehen aller dieser ermanung / drawung vnd straff / in dem laster furtfahren / vnd dasselbig gnugsam erkündiget würde / alsdann sol sie (die Person) von den verordenten Kirchen Rethen / Consisto-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/398>, abgerufen am 22.11.2024.