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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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storio fürgebracht / berathschlaget / bedacht vnnd bewegen wirdet / das solches alles im Rath vnd geheim verschwigen gehalten / vnd von keiner person eröffnet / sondern die publication allein im Namen des Consistorij / vnd nicht priuatim / wie gehört / beschehen.

Souiel aber vnserer Kirchendiener feel / mangel / vnd straffwirdige Exceß belanget / da wöllen wir / was jrenthalben / vber die hieuor in vnser Visitation Ordnung gesetzte warnung / oder auch von wegen derselben wichtigkeit den Conuentibns fürgebracht vnd angezeigt / das dargegen von dem Conuent alßbaldt die gebür / mit fernerer ermahnung zur besserung / straff des hierzu verordneten Carceris oder gentzlicher vrlaubung / nach gelegenheit vnd gestalt der vberfarung / darunder fürgenomen vnd damit nicht verzogen / hierin auch niemand verschont werde.

storio fürgebracht / berathschlaget / bedacht vnnd bewegen wirdet / das solches alles im Rath vnd geheim verschwigen gehalten / vnd von keiner person eröffnet / sondern die publication allein im Namen des Consistorij / vnd nicht priuatim / wie gehört / beschehen.

Souiel aber vnserer Kirchendiener feel / mangel / vnd straffwirdige Exceß belanget / da wöllen wir / was jrenthalben / vber die hieuor in vnser Visitation Ordnung gesetzte warnung / oder auch von wegen derselben wichtigkeit den Conuentibns fürgebracht vnd angezeigt / das dargegen von dem Conuent alßbaldt die gebür / mit fernerer ermahnung zur besserung / straff des hierzu verordneten Carceris oder gentzlicher vrlaubung / nach gelegenheit vnd gestalt der vberfarung / darunder fürgenomen vnd damit nicht verzogen / hierin auch niemand verschont werde.

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[258/0406] storio fürgebracht / berathschlaget / bedacht vnnd bewegen wirdet / das solches alles im Rath vnd geheim verschwigen gehalten / vnd von keiner person eröffnet / sondern die publication allein im Namen des Consistorij / vnd nicht priuatim / wie gehört / beschehen. Souiel aber vnserer Kirchendiener feel / mangel / vnd straffwirdige Exceß belanget / da wöllen wir / was jrenthalben / vber die hieuor in vnser Visitation Ordnung gesetzte warnung / oder auch von wegen derselben wichtigkeit den Conuentibns fürgebracht vnd angezeigt / das dargegen von dem Conuent alßbaldt die gebür / mit fernerer ermahnung zur besserung / straff des hierzu verordneten Carceris oder gentzlicher vrlaubung / nach gelegenheit vnd gestalt der vberfarung / darunder fürgenomen vnd damit nicht verzogen / hierin auch niemand verschont werde.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/406>, abgerufen am 31.10.2024.