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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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nicht reichen / vnd sich erstrecken / das dieselben damit zu contentiren / zugeschweigen jchtigs oder souiel beuor / von welchem vnser angericht Pedagogium vnd Stipendium / als die Seminaria / die Behausung / andere Gebew / die gemeine Diener / auch allerley noturfft vnd anliegen der Kirchen dauon zuerhalten vnd hinauß zubringen. Demnach vnd damit hierunder an vns / was zu notwendigkeit der Kirchen dienlich vnd fürderlich / auch kein mangel oder versaumbnus erscheine / sonder souiel jmmer müglich der Kirch anliegen gewend / so haben wir zu angehender vnser Regierung / gleicher gestalt geordnet vnd beuohlen / vnd meynen es ernstlich / das ausserhalb der Pfarren / Predicaturen / Diaconaten / vnd Subdiaconaten / alle vnd jede Prebenden / Caplaneyen / vnd Vicariaten / Caland / Pfründen / vnd andere gefell / so der Kirchen zugehörig / in die Kirchen vnser Oberkeit gestifft (vngeacht wem gleich die Lehenschafften zugehören) so jetzo vaciren / vnd noch ferners vaciren vnd erledigt werden / sampt der Rural Capittel / dotierte vnnd zugehörige Gefell vnd Einkommen / zu einem gemeinen kirchen Casten bey jeden vnsern Gerichten vnd Stetten / durch etliche fromme Gottsfürchtige / vertrawte vnd verstendige Menner (von vnsern Statthalter / Cantzler / vnnd Kirchen Rethen hierzu anzunehmen vnd zuuerordnen) zusammen eingezogen werden soll.

Dann dieweil obgemelter Stifftung / Gefell vnnd Einkommen zu der Kirch (vmb verrichtung Gottes werck vnd sachen / inmassen man damalen dafür gehalten) erge-

nicht reichen / vnd sich erstrecken / das dieselben damit zu contentiren / zugeschweigen jchtigs oder souiel beuor / von welchem vnser angericht Pedagogium vnd Stipendium / als die Seminaria / die Behausung / andere Gebew / die gemeine Diener / auch allerley noturfft vnd anliegen der Kirchen dauon zuerhalten vnd hinauß zubringen. Demnach vnd damit hierunder an vns / was zu notwendigkeit der Kirchen dienlich vnd fürderlich / auch kein mangel oder versaumbnus erscheine / sonder souiel jmmer müglich der Kirch anliegen gewend / so haben wir zu angehender vnser Regierung / gleicher gestalt geordnet vnd beuohlen / vnd meynen es ernstlich / das ausserhalb der Pfarren / Predicaturen / Diaconaten / vnd Subdiaconaten / alle vnd jede Prebenden / Caplaneyen / vnd Vicariaten / Caland / Pfründen / vnd andere gefell / so der Kirchen zugehörig / in die Kirchen vnser Oberkeit gestifft (vngeacht wem gleich die Lehenschafften zugehören) so jetzo vaciren / vnd noch ferners vaciren vnd erledigt werden / sampt der Rural Capittel / dotierte vnnd zugehörige Gefell vnd Einkommen / zu einem gemeinen kirchen Casten bey jeden vnsern Gerichten vñ Stetten / durch etliche fromme Gottsfürchtige / vertrawte vnd verstendige Menner (von vnsern Statthalter / Cantzler / vnnd Kirchen Rethen hierzu anzunehmen vnd zuuerordnen) zusammen eingezogen werden soll.

Dann dieweil obgemelter Stifftung / Gefell vnnd Einkommen zu der Kirch (vmb verrichtung Gottes werck vnd sachen / inmassen man damalen dafür gehalten) erge-

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[260/0408] nicht reichen / vnd sich erstrecken / das dieselben damit zu contentiren / zugeschweigen jchtigs oder souiel beuor / von welchem vnser angericht Pedagogium vnd Stipendium / als die Seminaria / die Behausung / andere Gebew / die gemeine Diener / auch allerley noturfft vnd anliegen der Kirchen dauon zuerhalten vnd hinauß zubringen. Demnach vnd damit hierunder an vns / was zu notwendigkeit der Kirchen dienlich vnd fürderlich / auch kein mangel oder versaumbnus erscheine / sonder souiel jmmer müglich der Kirch anliegen gewend / so haben wir zu angehender vnser Regierung / gleicher gestalt geordnet vnd beuohlen / vnd meynen es ernstlich / das ausserhalb der Pfarren / Predicaturen / Diaconaten / vnd Subdiaconaten / alle vnd jede Prebenden / Caplaneyen / vnd Vicariaten / Caland / Pfründen / vnd andere gefell / so der Kirchen zugehörig / in die Kirchen vnser Oberkeit gestifft (vngeacht wem gleich die Lehenschafften zugehören) so jetzo vaciren / vnd noch ferners vaciren vnd erledigt werden / sampt der Rural Capittel / dotierte vnnd zugehörige Gefell vnd Einkommen / zu einem gemeinen kirchen Casten bey jeden vnsern Gerichten vñ Stetten / durch etliche fromme Gottsfürchtige / vertrawte vnd verstendige Menner (von vnsern Statthalter / Cantzler / vnnd Kirchen Rethen hierzu anzunehmen vnd zuuerordnen) zusammen eingezogen werden soll. Dann dieweil obgemelter Stifftung / Gefell vnnd Einkommen zu der Kirch (vmb verrichtung Gottes werck vnd sachen / inmassen man damalen dafür gehalten) erge-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/408>, abgerufen am 23.11.2024.