Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vnd was mangel befunden / dieselben gebessert werden. Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge. Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren. Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen. Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem- Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vñ was mangel befunden / dieselben gebessert werden. Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge. Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren. Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen. Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0417" n="269"/> <p>Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vñ was mangel befunden / dieselben gebessert werden.</p> <p>Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge.</p> <p>Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren.</p> <p>Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen.</p> <p>Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem- </p> </div> </body> </text> </TEI> [269/0417]
Derwegen darob vnd an sein / auff dz Jerlichen die gedachte Synodi vnd angestelte Visitationes / one hindernuß gehalten / vñ was mangel befunden / dieselben gebessert werden.
Wa auch vnsern Pfarrern vnnd Kirchen dienern an jren Pfarr gütern eintreg oder verhinderung geschehen wölte / so ist auch vnser beuelch / so offt daran mangel erscheinte / das vnsere Kirchen Rethe dieselben abschaffen / vnd verfügen wöllen / damit den Kirchendienern dieselbe ohne klag gedeyen möge.
Do aber durch schickung des Allmechtigen / einer vnser Kirchendiener / kranckheit / oder anderer zufallender beschwerungen / in armut gerathen / oder Widwen vnd Weisen in armut verlassen / oder einem ein auffzug gegeben werden müste / sol dergleichen Personen jederzeit (der gebür nach) hülff vnd steur widerfahren.
Vnser Consistorium sol auch jederzeit Verordnung thun / damit die Pfarr vnd Pfründheuser der noturfft nach in wesentlichen Bewen gehalten / vnd so von nöten Grund vnd Heuptbew zuthun / dieselben auff vorgehende berathschlagung der verstendigen Werckleut / der gelegenheit nach volnführen lassen. Do aber dieselben Gebew / an schleissenden oder Heupt gebewen andere schüldig weren zuthun / gleichsfals bey denselben solchs verschaffen.
Ferners auch der Geistlichen Verwaltern / desgleichen aller vnserer Mans vnnd Jungfrawen Clöster Rechnungen / gebürender vnd rechter zeit / mit bestem vleiß / nem-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |