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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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sen gewehret werde. So haben wir / in betrachtung solches alles / nachuolgende Ordnung / in Ehesachen / fürgenommen.

Von heimlicher vnördentlicher Eheuerpflichtung der Kinder / one vorwissen vnd willen der Eltern oder Vormündern.

ES ist menniglich / Christlichs / vnd sonst Erbars verstandts / kundt vnd offenbar / das die Ehrempietung / vnd gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / anfenglich Menschlicher Natur / als ein Natürlich Ewig vnd vnwandelbar recht eingebildet / vnd hernach / in das Göttlich Wort / auch andere rechtgeschaffene Schrifften außtrucklich verfasset / vnd verkündiget.

Vnd darzu auch vnuerborgen / das beide Moses vnd Keyserliche Recht / die bemelte Ehrempietung vnnd gehorsame / nicht allein auff die eusserlich / heußliche Kinderzucht / sondern auch / auff das Ehelich verheyraten / verstehen / deuten vnd außlegen.

sen gewehret werde. So haben wir / in betrachtung solches alles / nachuolgende Ordnung / in Ehesachen / fürgenommen.

Von heimlicher vnördentlicher Eheuerpflichtung der Kinder / one vorwissen vnd willen der Eltern oder Vormündern.

ES ist menniglich / Christlichs / vnd sonst Erbars verstandts / kundt vnd offenbar / das die Ehrempietung / vnd gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / anfenglich Menschlicher Natur / als ein Natürlich Ewig vnd vnwandelbar recht eingebildet / vnd hernach / in das Göttlich Wort / auch andere rechtgeschaffene Schrifften außtrucklich verfasset / vnd verkündiget.

Vnd darzu auch vnuerborgen / das beide Moses vnd Keyserliche Recht / die bemelte Ehrempietung vnnd gehorsame / nicht allein auff die eusserlich / heußliche Kinderzucht / sondern auch / auff das Ehelich verheyraten / verstehen / deuten vnd außlegen.

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[274/0422] sen gewehret werde. So haben wir / in betrachtung solches alles / nachuolgende Ordnung / in Ehesachen / fürgenommen. Von heimlicher vnördentlicher Eheuerpflichtung der Kinder / one vorwissen vnd willen der Eltern oder Vormündern. ES ist menniglich / Christlichs / vnd sonst Erbars verstandts / kundt vnd offenbar / das die Ehrempietung / vnd gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / anfenglich Menschlicher Natur / als ein Natürlich Ewig vnd vnwandelbar recht eingebildet / vnd hernach / in das Göttlich Wort / auch andere rechtgeschaffene Schrifften außtrucklich verfasset / vnd verkündiget. Vnd darzu auch vnuerborgen / das beide Moses vnd Keyserliche Recht / die bemelte Ehrempietung vnnd gehorsame / nicht allein auff die eusserlich / heußliche Kinderzucht / sondern auch / auff das Ehelich verheyraten / verstehen / deuten vnd außlegen.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/422>, abgerufen am 24.11.2024.