Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Vnd so sich befinden würde / daß das Kind sich vnbedechtlich / oder one alle rechtmessige billiche vrsachen / allein auß muthwilligem vngehorsam / vnd hinderlistigkeit / vermeintlich Ehelich versprochen hette / so wöllen wir dieselben beide vngehorsame vnd muthwillige Mans vnd Frawen Personen / an Leib / oder Gut / nach gestalt der sachen / ernstlich straffen lassen / vnd souiel desto ernstlicher mehr / wo neben solchem vngehorsam / auch die Beyschlaffung / Schwechung oder Schwengerung geuolget were. Vnd sollen sich hierinn vnsere verordente Eherichter / in erkantnuß der vermeinten Ehe verpflichtung / nach außweisung heiliger Schrifft / auch Keyserlichen geschriebenen Rechten / halten / sprechen vnd vrtheilen. Wir wöllen auch alle die jenigen / so zu der Kinder obgemelten vngehorsamen vnd vnrechtmessigen Eheuerlobungen gerathen / oder jnen in einigerley weiß / hinder den Eltern geholffen haben / ernstlich straffen lassen. Daneben aber wöllen wir auch von Oberkelt wegen / vnd als der Landsfürst / die Eltern jres Ampts / Gewissen / vnd Seelen seligkeit / vleissig vnd gnediglich erinnert haben / das sie mit verehelichen jrer Kinder die Erbar vnnd billicheit bedencken / vnd geferlicher oder eigennutziger weiß / in die harr / ohne merckliche rechtmessige vrsachen / gemelte verheyrahtung nicht verziehen. Dann wo sich das befünde / so seind wir entschlossen / solchen vnueterlichen / vnerbarn / vnd geferlichen verzug / der gebür nach / mit ernst straffen zulassen. Vnd so sich befinden würde / daß das Kind sich vnbedechtlich / oder one alle rechtmessige billiche vrsachen / allein auß muthwilligem vngehorsam / vnd hinderlistigkeit / vermeintlich Ehelich versprochen hette / so wöllen wir dieselben beide vngehorsame vnd muthwillige Mans vnd Frawen Personen / an Leib / oder Gut / nach gestalt der sachen / ernstlich straffen lassen / vnd souiel desto ernstlicher mehr / wo neben solchem vngehorsam / auch die Beyschlaffung / Schwechung oder Schwengerung geuolget were. Vnd sollen sich hierinn vnsere verordente Eherichter / in erkantnuß der vermeinten Ehe verpflichtung / nach außweisung heiliger Schrifft / auch Keyserlichen geschriebenen Rechten / halten / sprechen vnd vrtheilen. Wir wöllen auch alle die jenigen / so zu der Kinder obgemelten vngehorsamen vnd vnrechtmessigen Eheuerlobungen gerathen / oder jnen in einigerley weiß / hinder den Eltern geholffen haben / ernstlich straffen lassen. Daneben aber wöllen wir auch von Oberkelt wegen / vnd als der Landsfürst / die Eltern jres Ampts / Gewissen / vnd Seelen seligkeit / vleissig vnd gnediglich erinnert haben / das sie mit verehelichen jrer Kinder die Erbar vnnd billicheit bedencken / vnd geferlicher oder eigennutziger weiß / in die harr / ohne merckliche rechtmessige vrsachen / gemelte verheyrahtung nicht verziehen. Dann wo sich das befünde / so seind wir entschlossen / solchen vnueterlichen / vnerbarn / vñ geferlichen verzug / der gebür nach / mit ernst straffen zulassen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0424" n="276"/> <p>Vnd so sich befinden würde / daß das Kind sich vnbedechtlich / oder one alle rechtmessige billiche vrsachen / allein auß muthwilligem vngehorsam / vnd hinderlistigkeit / vermeintlich Ehelich versprochen hette / so wöllen wir dieselben beide vngehorsame vnd muthwillige Mans vnd Frawen Personen / an Leib / oder Gut / nach gestalt der sachen / ernstlich straffen lassen / vnd souiel desto ernstlicher mehr / wo neben solchem vngehorsam / auch die Beyschlaffung / Schwechung oder Schwengerung geuolget were.</p> <p>Vnd sollen sich hierinn vnsere verordente Eherichter / in erkantnuß der vermeinten Ehe verpflichtung / nach außweisung heiliger Schrifft / auch Keyserlichen geschriebenen Rechten / halten / sprechen vnd vrtheilen.</p> <p>Wir wöllen auch alle die jenigen / so zu der Kinder obgemelten vngehorsamen vnd vnrechtmessigen Eheuerlobungen gerathen / oder jnen in einigerley weiß / hinder den Eltern geholffen haben / ernstlich straffen lassen.</p> <p>Daneben aber wöllen wir auch von Oberkelt wegen / vnd als der Landsfürst / die Eltern jres Ampts / Gewissen / vnd Seelen seligkeit / vleissig vnd gnediglich erinnert haben / das sie mit verehelichen jrer Kinder die Erbar vnnd billicheit bedencken / vnd geferlicher oder eigennutziger weiß / in die harr / ohne merckliche rechtmessige vrsachen / gemelte verheyrahtung nicht verziehen. Dann wo sich das befünde / so seind wir entschlossen / solchen vnueterlichen / vnerbarn / vñ geferlichen verzug / der gebür nach / mit ernst straffen zulassen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [276/0424]
Vnd so sich befinden würde / daß das Kind sich vnbedechtlich / oder one alle rechtmessige billiche vrsachen / allein auß muthwilligem vngehorsam / vnd hinderlistigkeit / vermeintlich Ehelich versprochen hette / so wöllen wir dieselben beide vngehorsame vnd muthwillige Mans vnd Frawen Personen / an Leib / oder Gut / nach gestalt der sachen / ernstlich straffen lassen / vnd souiel desto ernstlicher mehr / wo neben solchem vngehorsam / auch die Beyschlaffung / Schwechung oder Schwengerung geuolget were.
Vnd sollen sich hierinn vnsere verordente Eherichter / in erkantnuß der vermeinten Ehe verpflichtung / nach außweisung heiliger Schrifft / auch Keyserlichen geschriebenen Rechten / halten / sprechen vnd vrtheilen.
Wir wöllen auch alle die jenigen / so zu der Kinder obgemelten vngehorsamen vnd vnrechtmessigen Eheuerlobungen gerathen / oder jnen in einigerley weiß / hinder den Eltern geholffen haben / ernstlich straffen lassen.
Daneben aber wöllen wir auch von Oberkelt wegen / vnd als der Landsfürst / die Eltern jres Ampts / Gewissen / vnd Seelen seligkeit / vleissig vnd gnediglich erinnert haben / das sie mit verehelichen jrer Kinder die Erbar vnnd billicheit bedencken / vnd geferlicher oder eigennutziger weiß / in die harr / ohne merckliche rechtmessige vrsachen / gemelte verheyrahtung nicht verziehen. Dann wo sich das befünde / so seind wir entschlossen / solchen vnueterlichen / vnerbarn / vñ geferlichen verzug / der gebür nach / mit ernst straffen zulassen.
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