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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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tung / im fall der notturfft / gnugsam vnnd rechtmessiglich möge bewiesen werden. So ferne es aber nicht geschehe / vnd es trüge sich zu / das einer (oder eine) das ander vmb die Ehe rechtlich anfechten / vnd aber auß mangel der Zeugen / so dabey gewest / solchs nicht / wie sich zu Recht gebürt / erstatten möcht / sondern die angesprochen Person / würde mit Recht / der Ehe halben / ledig erkent / so wöllen wir dieselben Mans oder Weibs Personen / so im Rechten verlustig worden / vber den gewönlichen Gerichts kosten / (dauon hernach meldung geschehen sol) nach gelegenheit der Personen / vnd anderer vmbstende straffen lassen.

Wo auch in einiger obgemelter streitigen Ehesachen / die Eheuerlobung / vnd darzu die schwengerung / oder zum wenigsten beyschlaffen oder schwechung bekant / oder sonst bewiesen / vnd aber solche angezogene Ee aus einiger vrsach nicht zugelassen würde / alßdann sol die Mans Person / von wegen solcher schwengerung / schwechung oder beyschlaffens / alßbaldt ein Monat lang / im Turn an bodem gelegt / vnd auff sein kosten mit Wasser vnd Brodt gespeiset / auch die Fraw vierzehen tag / in einer Frawen gefengnuß gestrafft / vnd doch jre fürderung / von wegen der schwechung vnnd schwengerung / sampt oder sonderlich vorbehalten sein.

Vnd wann gleich ein solche streitige Ehe von vnserm Consistorio zugelassen würde / So sollen sie doch beide / von wegen des heimblichen beyschlaffens / vor zulassung der Ee / vnd auch dem Kirchgang / gestrafft werden / Nemlich / die

tung / im fall der notturfft / gnugsam vnnd rechtmessiglich möge bewiesen werden. So ferne es aber nicht geschehe / vnd es trüge sich zu / das einer (oder eine) das ander vmb die Ehe rechtlich anfechten / vnd aber auß mangel der Zeugen / so dabey gewest / solchs nicht / wie sich zu Recht gebürt / erstatten möcht / sondern die angesprochen Person / würde mit Recht / der Ehe halben / ledig erkent / so wöllen wir dieselben Mans oder Weibs Personen / so im Rechten verlustig worden / vber den gewönlichen Gerichts kosten / (dauon hernach meldung geschehen sol) nach gelegenheit der Personen / vnd anderer vmbstende straffen lassen.

Wo auch in einiger obgemelter streitigen Ehesachen / die Eheuerlobung / vnd darzu die schwengerung / oder zum wenigsten beyschlaffen oder schwechung bekant / oder sonst bewiesen / vnd aber solche angezogene Ee aus einiger vrsach nicht zugelassen würde / alßdann sol die Mans Person / von wegen solcher schwengerung / schwechung oder beyschlaffens / alßbaldt ein Monat lang / im Turn an bodem gelegt / vnd auff sein kosten mit Wasser vnd Brodt gespeiset / auch die Fraw vierzehen tag / in einer Frawen gefengnuß gestrafft / vnd doch jre fürderung / von wegen der schwechung vnnd schwengerung / sampt oder sonderlich vorbehalten sein.

Vnd wann gleich ein solche streitige Ehe von vnserm Consistorio zugelassen würde / So sollen sie doch beide / von wegen des heimblichen beyschlaffens / vor zulassung der Ee / vnd auch dem Kirchgang / gestrafft werden / Nemlich / die

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[278/0426] tung / im fall der notturfft / gnugsam vnnd rechtmessiglich möge bewiesen werden. So ferne es aber nicht geschehe / vnd es trüge sich zu / das einer (oder eine) das ander vmb die Ehe rechtlich anfechten / vnd aber auß mangel der Zeugen / so dabey gewest / solchs nicht / wie sich zu Recht gebürt / erstatten möcht / sondern die angesprochen Person / würde mit Recht / der Ehe halben / ledig erkent / so wöllen wir dieselben Mans oder Weibs Personen / so im Rechten verlustig worden / vber den gewönlichen Gerichts kosten / (dauon hernach meldung geschehen sol) nach gelegenheit der Personen / vnd anderer vmbstende straffen lassen. Wo auch in einiger obgemelter streitigen Ehesachen / die Eheuerlobung / vnd darzu die schwengerung / oder zum wenigsten beyschlaffen oder schwechung bekant / oder sonst bewiesen / vnd aber solche angezogene Ee aus einiger vrsach nicht zugelassen würde / alßdann sol die Mans Person / von wegen solcher schwengerung / schwechung oder beyschlaffens / alßbaldt ein Monat lang / im Turn an bodem gelegt / vnd auff sein kosten mit Wasser vnd Brodt gespeiset / auch die Fraw vierzehen tag / in einer Frawen gefengnuß gestrafft / vnd doch jre fürderung / von wegen der schwechung vnnd schwengerung / sampt oder sonderlich vorbehalten sein. Vnd wann gleich ein solche streitige Ehe von vnserm Consistorio zugelassen würde / So sollen sie doch beide / von wegen des heimblichen beyschlaffens / vor zulassung der Ee / vnd auch dem Kirchgang / gestrafft werden / Nemlich / die

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/426>, abgerufen am 31.10.2024.