Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

So ist deshalben vnser ernstlicher will / meinung vnnd beuelch / welchen Personen das Göttlich / Natürlich Gesetz / auch Keyserliche geschriebene Recht / von wegen der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft die Ehe verbieten / dz dieselben keins wegs / bey vermeidung der ernstlichen straff / so derhalben die gemeine geschriebene Recht dem vbertretter aufferlegen / sich zusammen Ehelich zuuerpflichten / vnderstehen sollen.

Vnd dieweil in der Eheuerlobung / nicht allein was frey gelassen / sonder auch was gebürlich / vnd ein wolstandt ist / angesehen werden sol / so ist ferner / in betrachtung vielerley vns darzu bewegenden vrsachen / vnsere meinung vnd beuelch / das hinfurt alle die Personen / so im andern vnnd dritten Grad der Blut verwandtnuß / als Geschwesterigte Kinder / vnd Kindskinder / desgleichen auch der Schwegerschafft (inmassen solche Gradus hernacher ördentlich gesetzt) bey vermeidung vnser schweren vngnad / vnd ernstlichen straff / sich keins wegs miteinander Ehelich verloben / oder noch weniger bey einander schlaffen sollen.

Wo aber jemandts vnserer Vnderthanen sich hierinnen vngehorsamlich halten würde / alsdann sollen dieselben Partheyen / von vnsern Pfarrhern nicht verkündiget / noch eingesegnet / sonder für vnser Consistorium einen gebürlichen bescheid zuerholen / gewiesen werden / vnnd so von den Partheyen / obgehörter gestalt / öffentlich / vnd wissentlich / wider die Natürliche Erbarkeit / vnd rechtmessige satzungen

So ist deshalben vnser ernstlicher will / meinung vnnd beuelch / welchen Personen das Göttlich / Natürlich Gesetz / auch Keyserliche geschriebene Recht / von wegen der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft die Ehe verbieten / dz dieselben keins wegs / bey vermeidung der ernstlichen straff / so derhalben die gemeine geschriebene Recht dem vbertretter aufferlegen / sich zusammen Ehelich zuuerpflichten / vnderstehen sollen.

Vnd dieweil in der Eheuerlobung / nicht allein was frey gelassen / sonder auch was gebürlich / vnd ein wolstandt ist / angesehen werden sol / so ist ferner / in betrachtung vielerley vns darzu bewegenden vrsachen / vnsere meinung vnd beuelch / das hinfurt alle die Personen / so im andern vnnd dritten Grad der Blut verwandtnuß / als Geschwesterigte Kinder / vnd Kindskinder / desgleichen auch der Schwegerschafft (inmassen solche Gradus hernacher ördentlich gesetzt) bey vermeidung vnser schweren vngnad / vnd ernstlichen straff / sich keins wegs miteinander Ehelich verloben / oder noch weniger bey einander schlaffen sollen.

Wo aber jemandts vnserer Vnderthanen sich hierinnen vngehorsamlich halten würde / alsdann sollen dieselben Partheyen / von vnsern Pfarrhern nicht verkündiget / noch eingesegnet / sonder für vnser Consistorium einen gebürlichen bescheid zuerholen / gewiesen werden / vnnd so von den Partheyen / obgehörter gestalt / öffentlich / vnd wissentlich / wider die Natürliche Erbarkeit / vnd rechtmessige satzungen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0428" n="280"/>
        <p>So ist deshalben vnser ernstlicher will / meinung vnnd beuelch / welchen Personen das Göttlich / Natürlich Gesetz / auch Keyserliche geschriebene Recht / von wegen der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft die Ehe verbieten / dz dieselben keins wegs / bey vermeidung der ernstlichen straff / so derhalben die gemeine geschriebene Recht dem vbertretter aufferlegen / sich zusammen Ehelich zuuerpflichten / vnderstehen sollen.</p>
        <p>Vnd dieweil in der Eheuerlobung / nicht allein was frey gelassen / sonder auch was gebürlich / vnd ein wolstandt ist / angesehen werden sol / so ist ferner / in betrachtung vielerley vns darzu bewegenden vrsachen / vnsere meinung vnd beuelch / das hinfurt alle die Personen / so im andern vnnd dritten Grad der Blut verwandtnuß / als Geschwesterigte Kinder / vnd Kindskinder / desgleichen auch der Schwegerschafft (inmassen solche Gradus hernacher ördentlich gesetzt) bey vermeidung vnser schweren vngnad / vnd ernstlichen straff / sich keins wegs miteinander Ehelich verloben / oder noch weniger bey einander schlaffen sollen.</p>
        <p>Wo aber jemandts vnserer Vnderthanen sich hierinnen vngehorsamlich halten würde / alsdann sollen dieselben Partheyen / von vnsern Pfarrhern nicht verkündiget / noch eingesegnet / sonder für vnser Consistorium einen gebürlichen bescheid zuerholen / gewiesen werden / vnnd so von den Partheyen / obgehörter gestalt / öffentlich / vnd wissentlich / wider die Natürliche Erbarkeit / vnd rechtmessige satzungen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[280/0428] So ist deshalben vnser ernstlicher will / meinung vnnd beuelch / welchen Personen das Göttlich / Natürlich Gesetz / auch Keyserliche geschriebene Recht / von wegen der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft die Ehe verbieten / dz dieselben keins wegs / bey vermeidung der ernstlichen straff / so derhalben die gemeine geschriebene Recht dem vbertretter aufferlegen / sich zusammen Ehelich zuuerpflichten / vnderstehen sollen. Vnd dieweil in der Eheuerlobung / nicht allein was frey gelassen / sonder auch was gebürlich / vnd ein wolstandt ist / angesehen werden sol / so ist ferner / in betrachtung vielerley vns darzu bewegenden vrsachen / vnsere meinung vnd beuelch / das hinfurt alle die Personen / so im andern vnnd dritten Grad der Blut verwandtnuß / als Geschwesterigte Kinder / vnd Kindskinder / desgleichen auch der Schwegerschafft (inmassen solche Gradus hernacher ördentlich gesetzt) bey vermeidung vnser schweren vngnad / vnd ernstlichen straff / sich keins wegs miteinander Ehelich verloben / oder noch weniger bey einander schlaffen sollen. Wo aber jemandts vnserer Vnderthanen sich hierinnen vngehorsamlich halten würde / alsdann sollen dieselben Partheyen / von vnsern Pfarrhern nicht verkündiget / noch eingesegnet / sonder für vnser Consistorium einen gebürlichen bescheid zuerholen / gewiesen werden / vnnd so von den Partheyen / obgehörter gestalt / öffentlich / vnd wissentlich / wider die Natürliche Erbarkeit / vnd rechtmessige satzungen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/428
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/428>, abgerufen am 31.10.2024.