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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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So ist deshalben vnser ernstlicher will / meinung vnnd beuelch / welchen Personen das Göttlich / Natürlich Gesetz / auch Keyserliche geschriebene Recht / von wegen der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft die Ehe verbieten / dz dieselben keins wegs / bey vermeidung der ernstlichen straff / so derhalben die gemeine geschriebene Recht dem vbertretter aufferlegen / sich zusammen Ehelich zuuerpflichten / vnderstehen sollen.

Vnd dieweil in der Eheuerlobung / nicht allein was frey gelassen / sonder auch was gebürlich / vnd ein wolstandt ist / angesehen werden sol / so ist ferner / in betrachtung vielerley vns darzu bewegenden vrsachen / vnsere meinung vnd beuelch / das hinfurt alle die Personen / so im andern vnnd dritten Grad der Blut verwandtnuß / als Geschwesterigte Kinder / vnd Kindskinder / desgleichen auch der Schwegerschafft (inmassen solche Gradus hernacher ördentlich gesetzt) bey vermeidung vnser schweren vngnad / vnd ernstlichen straff / sich keins wegs miteinander Ehelich verloben / oder noch weniger bey einander schlaffen sollen.

Wo aber jemandts vnserer Vnderthanen sich hierinnen vngehorsamlich halten würde / alsdann sollen dieselben Partheyen / von vnsern Pfarrhern nicht verkündiget / noch eingesegnet / sonder für vnser Consistorium einen gebürlichen bescheid zuerholen / gewiesen werden / vnnd so von den Partheyen / obgehörter gestalt / öffentlich / vnd wissentlich / wider die Natürliche Erbarkeit / vnd rechtmessige satzungen

So ist deshalben vnser ernstlicher will / meinung vnnd beuelch / welchen Personen das Göttlich / Natürlich Gesetz / auch Keyserliche geschriebene Recht / von wegen der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft die Ehe verbieten / dz dieselben keins wegs / bey vermeidung der ernstlichen straff / so derhalben die gemeine geschriebene Recht dem vbertretter aufferlegen / sich zusammen Ehelich zuuerpflichten / vnderstehen sollen.

Vnd dieweil in der Eheuerlobung / nicht allein was frey gelassen / sonder auch was gebürlich / vnd ein wolstandt ist / angesehen werden sol / so ist ferner / in betrachtung vielerley vns darzu bewegenden vrsachen / vnsere meinung vnd beuelch / das hinfurt alle die Personen / so im andern vnnd dritten Grad der Blut verwandtnuß / als Geschwesterigte Kinder / vnd Kindskinder / desgleichen auch der Schwegerschafft (inmassen solche Gradus hernacher ördentlich gesetzt) bey vermeidung vnser schweren vngnad / vnd ernstlichen straff / sich keins wegs miteinander Ehelich verloben / oder noch weniger bey einander schlaffen sollen.

Wo aber jemandts vnserer Vnderthanen sich hierinnen vngehorsamlich halten würde / alsdann sollen dieselben Partheyen / von vnsern Pfarrhern nicht verkündiget / noch eingesegnet / sonder für vnser Consistorium einen gebürlichen bescheid zuerholen / gewiesen werden / vnnd so von den Partheyen / obgehörter gestalt / öffentlich / vnd wissentlich / wider die Natürliche Erbarkeit / vnd rechtmessige satzungen

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[280/0428] So ist deshalben vnser ernstlicher will / meinung vnnd beuelch / welchen Personen das Göttlich / Natürlich Gesetz / auch Keyserliche geschriebene Recht / von wegen der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft die Ehe verbieten / dz dieselben keins wegs / bey vermeidung der ernstlichen straff / so derhalben die gemeine geschriebene Recht dem vbertretter aufferlegen / sich zusammen Ehelich zuuerpflichten / vnderstehen sollen. Vnd dieweil in der Eheuerlobung / nicht allein was frey gelassen / sonder auch was gebürlich / vnd ein wolstandt ist / angesehen werden sol / so ist ferner / in betrachtung vielerley vns darzu bewegenden vrsachen / vnsere meinung vnd beuelch / das hinfurt alle die Personen / so im andern vnnd dritten Grad der Blut verwandtnuß / als Geschwesterigte Kinder / vnd Kindskinder / desgleichen auch der Schwegerschafft (inmassen solche Gradus hernacher ördentlich gesetzt) bey vermeidung vnser schweren vngnad / vnd ernstlichen straff / sich keins wegs miteinander Ehelich verloben / oder noch weniger bey einander schlaffen sollen. Wo aber jemandts vnserer Vnderthanen sich hierinnen vngehorsamlich halten würde / alsdann sollen dieselben Partheyen / von vnsern Pfarrhern nicht verkündiget / noch eingesegnet / sonder für vnser Consistorium einen gebürlichen bescheid zuerholen / gewiesen werden / vnnd so von den Partheyen / obgehörter gestalt / öffentlich / vnd wissentlich / wider die Natürliche Erbarkeit / vnd rechtmessige satzungen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/428>, abgerufen am 25.11.2024.