Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Ob Gott darüber zürne oder nicht / Vnd do ers gleich auß Gottes wort höret vnd weiß / dennoch entweder die sünde vertheidiget / entschüldigt vnd gering achtet / oder an der bedrawung des Göttlichen zorns sich nicht keret / Sondern sicher vnd ohn furcht Gottes / inn Sünden bleibet / darinn furtfehret / vnd der mehr machet / ohne ernstem fursatz von Sünden abzulassen / vnd hinfuro zumeiden / Derselbige soll wissen / das er keine buße habe / sondern / das er auff seinem gewissen trage / das schwere vrtheil Gotts / welches beschrieben wird / Lu. 13. Ro. 2. Das aber ist ein bußfertigs hertz / das auß Gottes Worte bedencket / wie ein schwerer grosser grewel die Sünde für Gottes gericht sey / vnd zugemüth vnd hertzen füret / wie ein schweres gericht Gottes es durch die sünde vber sich gefüret hat / das also dadurch das hertze getroffen vnd gerüret wird / das es nicht mehr lust / lieb vnd frewd zur sünde hat / sondern ist jm leid / fürchtet sich / ist jm angst vnd bange / / das es nicht ewig möcht verdampt vnd verloren werden / Darauß dann volget ein ernster fursatz / von der sünde abzulassen / vnd die hinfuro zumeiden. Item / ein hertzliches beger vnd verlangen / das er möchte der sünde / Gotts zorns vnd der verdamnuß loß vnd ledig werden / Das ist rechtschaffene wahre busse in sünden / so wieders gewissen sind / Denn sonst müssen auch alle Christen in diesem leben sich für Sünder erkennen / wieder die sünde / so inn jrem fleisch wonet / streiten / vnd vmb derselbigen vergebung bitten. Auff die einfeltige weise kan der gemeine Man die lehre von der busse / nicht allein gründlich verstehen / sondern auch in Chri stlicher teglicher vbung zum brauch bringen.

Also auch soll vom glauben nicht in gemein hin allein geprediget werden / Sondern die lehre ad vsum accommodirt

Ob Gott darüber zürne oder nicht / Vnd do ers gleich auß Gottes wort höret vñ weiß / dennoch entweder die sünde vertheidiget / entschüldigt vnd gering achtet / oder an der bedrawung des Göttlichen zorns sich nicht keret / Sondern sicher vnd ohn furcht Gottes / inn Sünden bleibet / darinn furtfehret / vnd der mehr machet / ohne ernstem fursatz von Sünden abzulassen / vnd hinfuro zumeiden / Derselbige soll wissen / das er keine buße habe / sondern / das er auff seinem gewissen trage / das schwere vrtheil Gotts / welches beschrieben wird / Lu. 13. Ro. 2. Das aber ist ein bußfertigs hertz / das auß Gottes Worte bedencket / wie ein schwerer grosser grewel die Sünde für Gottes gericht sey / vnd zugemüth vñ hertzen füret / wie ein schweres gericht Gottes es durch die sünde vber sich gefüret hat / das also dadurch das hertze getroffen vnd gerüret wird / das es nicht mehr lust / lieb vnd frewd zur sünde hat / sondern ist jm leid / fürchtet sich / ist jm angst vnd bange / / das es nicht ewig möcht verdampt vnd verloren werdẽ / Darauß dañ volget ein ernster fursatz / von der sünde abzulassen / vñ die hinfuro zumeidẽ. Item / ein hertzliches beger vnd verlangen / das er möchte der sünde / Gotts zorns vnd der verdamnuß loß vnd ledig werden / Das ist rechtschaffene wahre busse in sünden / so wieders gewissen sind / Denn sonst müssen auch alle Christen in diesem leben sich für Sünder erkennen / wieder die sünde / so inn jrem fleisch wonet / streiten / vñ vmb derselbigen vergebung bitten. Auff die einfeltige weise kan der gemeine Man die lehre von der busse / nicht allein gründlich verstehen / sondern auch in Chri stlicher teglicher vbung zum brauch bringen.

Also auch soll vom glauben nicht in gemein hin allein geprediget werden / Sondern die lehre ad vsum accommodirt

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0043"/>
Ob Gott darüber zürne oder       nicht / Vnd do ers gleich auß Gottes wort höret vn&#x0303; weiß / dennoch entweder die       sünde vertheidiget / entschüldigt vnd gering achtet / oder an der bedrawung des Göttlichen       zorns sich nicht keret / Sondern sicher vnd ohn furcht Gottes / inn Sünden bleibet / darinn       furtfehret / vnd der mehr machet / ohne ernstem fursatz von Sünden abzulassen / vnd hinfuro       zumeiden / Derselbige soll wissen / das er keine buße habe / sondern / das er auff seinem       gewissen trage / das schwere vrtheil Gotts / welches beschrieben wird / Lu. 13. Ro. 2. Das aber       ist ein bußfertigs hertz / das auß Gottes Worte bedencket / wie ein schwerer grosser grewel die       Sünde für Gottes gericht sey / vnd zugemüth vn&#x0303; hertzen füret / wie ein schweres       gericht Gottes es durch die sünde vber sich gefüret hat / das also dadurch das hertze getroffen       vnd gerüret wird / das es nicht mehr lust / lieb vnd frewd zur sünde hat / sondern ist jm leid       / fürchtet sich / ist jm angst vnd bange / / das es nicht ewig möcht verdampt vnd verloren        werde&#x0303; / Darauß dan&#x0303; volget ein ernster fursatz / von der sünde       abzulassen / vn&#x0303; die hinfuro zumeide&#x0303;. Item / ein hertzliches beger       vnd verlangen / das er möchte der sünde / Gotts zorns vnd der verdamnuß loß vnd ledig werden /       Das ist rechtschaffene wahre busse in sünden / so wieders gewissen sind / Denn sonst müssen       auch alle Christen in diesem leben sich für Sünder erkennen / wieder die sünde / so inn jrem       fleisch wonet / streiten / vn&#x0303; vmb derselbigen vergebung bitten. Auff die       einfeltige weise kan der gemeine Man die lehre von der busse / nicht allein gründlich verstehen       / sondern auch in Chri stlicher teglicher vbung zum brauch bringen.</p>
        <p>Also auch soll vom glauben nicht in gemein hin allein geprediget werden / Sondern die lehre       ad vsum accommodirt
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0043] Ob Gott darüber zürne oder nicht / Vnd do ers gleich auß Gottes wort höret vñ weiß / dennoch entweder die sünde vertheidiget / entschüldigt vnd gering achtet / oder an der bedrawung des Göttlichen zorns sich nicht keret / Sondern sicher vnd ohn furcht Gottes / inn Sünden bleibet / darinn furtfehret / vnd der mehr machet / ohne ernstem fursatz von Sünden abzulassen / vnd hinfuro zumeiden / Derselbige soll wissen / das er keine buße habe / sondern / das er auff seinem gewissen trage / das schwere vrtheil Gotts / welches beschrieben wird / Lu. 13. Ro. 2. Das aber ist ein bußfertigs hertz / das auß Gottes Worte bedencket / wie ein schwerer grosser grewel die Sünde für Gottes gericht sey / vnd zugemüth vñ hertzen füret / wie ein schweres gericht Gottes es durch die sünde vber sich gefüret hat / das also dadurch das hertze getroffen vnd gerüret wird / das es nicht mehr lust / lieb vnd frewd zur sünde hat / sondern ist jm leid / fürchtet sich / ist jm angst vnd bange / / das es nicht ewig möcht verdampt vnd verloren werdẽ / Darauß dañ volget ein ernster fursatz / von der sünde abzulassen / vñ die hinfuro zumeidẽ. Item / ein hertzliches beger vnd verlangen / das er möchte der sünde / Gotts zorns vnd der verdamnuß loß vnd ledig werden / Das ist rechtschaffene wahre busse in sünden / so wieders gewissen sind / Denn sonst müssen auch alle Christen in diesem leben sich für Sünder erkennen / wieder die sünde / so inn jrem fleisch wonet / streiten / vñ vmb derselbigen vergebung bitten. Auff die einfeltige weise kan der gemeine Man die lehre von der busse / nicht allein gründlich verstehen / sondern auch in Chri stlicher teglicher vbung zum brauch bringen. Also auch soll vom glauben nicht in gemein hin allein geprediget werden / Sondern die lehre ad vsum accommodirt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/43
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/43>, abgerufen am 21.11.2024.