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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Ehelich beywohnung thun / darinn vnser Amptleut allen müglichen vleiß fürwenden sollen.

Wo auch die vnschüldige person / in schwebenden Rechten / vnd ehe die endt Vrteil ergeht / auch Ehebrüchig / vnd solchs bewisen würde / alsdann sollen sie beide Eheleut nicht gescheiden / sonder die instantia gefallen / auch sie beide einander widerumb Eheliche beywonung zuthun schüldig sein / vnd nicht dest weniger / sie beide / vermöge vnser Landtsordnung / gestrafft werden.

Von versönung vnd zusamenthedigung der Eheleut.

ES tregt sich auch teglich / vnd an viel örtern zu / dz vnter den Eheleuten / je eins gegen dem andern / oder sie beide gegen einander / grossen vnwillen / neidt / haß / grimmen / vnd vnfreundtschafft gefast / damit nicht nachlassen / sondern Eheliche beywohnung / nicht haben noch pflegen wöllen. Darinn sollen jedes orts Amptleut vnd Gericht / auch Eherichter vnd Rethe / so dise vnd dergleichen sachen für sie gebracht / allen müglichen vleiß ankeren / vnd ernstliche handlung fürnehmen / die verworne Eeleut / auch wo das nutzlich vnd erschießlich / durch Turn / oder ander gebürende straff / in freundschafft zubringen / auff das die H. Ehe vnd band nicht zertrent / sonder in gutem willen vnd Götlichem beuelch bleibe / vnd dz der Man gedenck / wie das Weib jme von Gott zu einen gehülffen geordnet / vnd die Fraw / das der Man jr / zu einem Heupt vnd Herrn gesetzt sey / doch / das je eins das ander / als seinen eignen Leib / lieb habe.

Ehelich beywohnung thun / darinn vnser Amptleut allen müglichen vleiß fürwenden sollen.

Wo auch die vnschüldige person / in schwebenden Rechten / vnd ehe die endt Vrteil ergeht / auch Ehebrüchig / vnd solchs bewisen würde / alsdann sollen sie beide Eheleut nicht gescheiden / sonder die instantia gefallen / auch sie beide einander widerumb Eheliche beywonung zuthun schüldig sein / vnd nicht dest weniger / sie beide / vermöge vnser Landtsordnung / gestrafft werden.

Von versönung vnd zusamenthedigung der Eheleut.

ES tregt sich auch teglich / vnd an viel örtern zu / dz vnter den Eheleuten / je eins gegen dem andern / oder sie beide gegen einander / grossen vnwillen / neidt / haß / grimmen / vnd vnfreundtschafft gefast / damit nicht nachlassen / sondern Eheliche beywohnung / nicht haben noch pflegen wöllen. Darinn sollen jedes orts Amptleut vnd Gericht / auch Eherichter vnd Rethe / so dise vnd dergleichen sachen für sie gebracht / allen müglichen vleiß ankeren / vnd ernstliche handlung fürnehmen / die verworne Eeleut / auch wo das nutzlich vñ erschießlich / durch Turn / oder ander gebürende straff / in freundschafft zubringen / auff das die H. Ehe vñ band nicht zertrent / sonder in gutem willen vñ Götlichem beuelch bleibe / vnd dz der Man gedenck / wie das Weib jme von Gott zu einẽ gehülffen geordnet / vnd die Fraw / das der Man jr / zu einem Heupt vñ Herrn gesetzt sey / doch / das je eins das ander / als seinen eignen Leib / lieb habe.

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[283/0431] Ehelich beywohnung thun / darinn vnser Amptleut allen müglichen vleiß fürwenden sollen. Wo auch die vnschüldige person / in schwebenden Rechten / vnd ehe die endt Vrteil ergeht / auch Ehebrüchig / vnd solchs bewisen würde / alsdann sollen sie beide Eheleut nicht gescheiden / sonder die instantia gefallen / auch sie beide einander widerumb Eheliche beywonung zuthun schüldig sein / vnd nicht dest weniger / sie beide / vermöge vnser Landtsordnung / gestrafft werden. Von versönung vnd zusamenthedigung der Eheleut. ES tregt sich auch teglich / vnd an viel örtern zu / dz vnter den Eheleuten / je eins gegen dem andern / oder sie beide gegen einander / grossen vnwillen / neidt / haß / grimmen / vnd vnfreundtschafft gefast / damit nicht nachlassen / sondern Eheliche beywohnung / nicht haben noch pflegen wöllen. Darinn sollen jedes orts Amptleut vnd Gericht / auch Eherichter vnd Rethe / so dise vnd dergleichen sachen für sie gebracht / allen müglichen vleiß ankeren / vnd ernstliche handlung fürnehmen / die verworne Eeleut / auch wo das nutzlich vñ erschießlich / durch Turn / oder ander gebürende straff / in freundschafft zubringen / auff das die H. Ehe vñ band nicht zertrent / sonder in gutem willen vñ Götlichem beuelch bleibe / vnd dz der Man gedenck / wie das Weib jme von Gott zu einẽ gehülffen geordnet / vnd die Fraw / das der Man jr / zu einem Heupt vñ Herrn gesetzt sey / doch / das je eins das ander / als seinen eignen Leib / lieb habe.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/431>, abgerufen am 25.11.2024.