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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Lynien sich miteinander zuuerehelichen verbotten / als nemlich / Bruder vnd Schwester jre Kinder / vnd Kinds Kindt.
I.

Brüdern vnd Schwestern / sich miteinander zuuerehelichen oder zuberüren / ist von Göttlichem / Natürlichem / vnd allen Rechten vnnd Gesetzen / verbotten / sie sind von voller oder halber geburt / das ist / von einem Vatter vnnd einer Mutter / oder allein von der beiden einen / Ja auch die nicht / so etwan ausserhalb der Ehe von Vatter oder Mutter erzeuget.

II.

Bruder vnd Schwester Kinder.

III.

Bruder vnd Schwester Kinds Kind / jedoch sol solchs alhier nach Ordnung vnd beuelch vnsers Gnedigen Herrn Hertzogen Julij / auff volgende weise verstanden werden / Nemlich also / das die Ehe im Dritten Grad (vngleicher Linien) verbotten sey / wie in volgender Figur / angezeigt.

Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Lynien sich miteinander zuuerehelichen verbotten / als nemlich / Bruder vnd Schwester jre Kinder / vnd Kinds Kindt.
I.

Brüdern vnd Schwestern / sich miteinander zuuerehelichen oder zuberüren / ist von Göttlichem / Natürlichem / vnd allen Rechten vnnd Gesetzen / verbotten / sie sind von voller oder halber geburt / das ist / von einem Vatter vnnd einer Mutter / oder allein von der beiden einen / Ja auch die nicht / so etwan ausserhalb der Ehe von Vatter oder Mutter erzeuget.

II.

Bruder vnd Schwester Kinder.

III.

Bruder vnd Schwester Kinds Kind / jedoch sol solchs alhier nach Ordnung vnd beuelch vnsers Gnedigen Herrn Hertzogen Julij / auff volgende weise verstanden werden / Nemlich also / das die Ehe im Dritten Grad (vngleicher Linien) verbotten sey / wie in volgender Figur / angezeigt.

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[296/0444] Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Lynien sich miteinander zuuerehelichen verbotten / als nemlich / Bruder vnd Schwester jre Kinder / vnd Kinds Kindt. I. Brüdern vnd Schwestern / sich miteinander zuuerehelichen oder zuberüren / ist von Göttlichem / Natürlichem / vnd allen Rechten vnnd Gesetzen / verbotten / sie sind von voller oder halber geburt / das ist / von einem Vatter vnnd einer Mutter / oder allein von der beiden einen / Ja auch die nicht / so etwan ausserhalb der Ehe von Vatter oder Mutter erzeuget. II. Bruder vnd Schwester Kinder. III. Bruder vnd Schwester Kinds Kind / jedoch sol solchs alhier nach Ordnung vnd beuelch vnsers Gnedigen Herrn Hertzogen Julij / auff volgende weise verstanden werden / Nemlich also / das die Ehe im Dritten Grad (vngleicher Linien) verbotten sey / wie in volgender Figur / angezeigt.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/444>, abgerufen am 23.11.2024.