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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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QVARTA CLASSIS.

ZV der Ersten Stunde / sol der Praeceptor den Knaben Mimos Publianos fürgeben. Vnd wann er dieselbigen ein mal außgelesen / allererst Catonem fürnemen. Doch sich gantz vnd gar ad captum puerorum richten / vnd nicht mehr fürlesen / dann der Knaben verstand fahen vnd ertragen mag.

Er sol sich auch befleissigen / das er jnen mit guten / eigentlichen / verstentlichen vnd deutlichen worten / ein wort nach dem andern exponiere / vnd nicht nachlassen / biß sie jm nach können exponieren / vnnd sol auch gleich darauff die Knaben / einen nach dem andern / dasselbig laut / nach exponieren lassen.

Weil aber das Nomen vnd Verbum die fürnemsten Partes Orationis seind / sol jnen der Praeceptor in der Repetition aus den Mimis vnd Catone zu erst ein Nomen, darnach ein Verbum fürgeben / vnnd auß dem außzug der Grammatica formulas declinandi & coniugandi auffs einfeltigst anzeigen. Aber mit den accidentibus Nominis & Verbi. Item, mit den andern Partibus Orationis vnbeschwert lassen / biss sie zuuor / die Declinationes Nominum vnd coniugationes Verborum aus dem Donat / vnd auszug der Grammatic wol ergriffen.

Des andern Tags / sol der Praeceptor zu der ersten Lection einen Knaben oder zwen des vorigen Tags Lection

QVARTA CLASSIS.

ZV der Ersten Stunde / sol der Praeceptor den Knaben Mimos Publianos fürgeben. Vnd wann er dieselbigen ein mal außgelesen / allererst Catonem fürnemen. Doch sich gantz vnd gar ad captum puerorum richten / vnd nicht mehr fürlesen / dañ der Knaben verstand fahen vnd ertragen mag.

Er sol sich auch befleissigen / das er jnen mit guten / eigentlichen / verstentlichen vnd deutlichen worten / ein wort nach dem andern exponiere / vnd nicht nachlassen / biß sie jm nach können exponieren / vnnd sol auch gleich darauff die Knaben / einen nach dem andern / dasselbig laut / nach exponieren lassen.

Weil aber das Nomen vnd Verbum die fürnemsten Partes Orationis seind / sol jnen der Praeceptor in der Repetition aus den Mimis vnd Catone zu erst ein Nomen, darnach ein Verbum fürgeben / vnnd auß dem außzug der Grammatica formulas declinandi & coniugandi auffs einfeltigst anzeigen. Aber mit den accidentibus Nominis & Verbi. Item, mit den andern Partibus Orationis vnbeschwert lassen / biss sie zuuor / die Declinationes Nominum vnd coniugationes Verborum aus dem Donat / vnd auszug der Grammatic wol ergriffen.

Des andern Tags / sol der Praeceptor zu der ersten Lection einen Knaben oder zwen des vorigen Tags Lection

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[320/0468] QVARTA CLASSIS. ZV der Ersten Stunde / sol der Praeceptor den Knaben Mimos Publianos fürgeben. Vnd wann er dieselbigen ein mal außgelesen / allererst Catonem fürnemen. Doch sich gantz vnd gar ad captum puerorum richten / vnd nicht mehr fürlesen / dañ der Knaben verstand fahen vnd ertragen mag. Er sol sich auch befleissigen / das er jnen mit guten / eigentlichen / verstentlichen vnd deutlichen worten / ein wort nach dem andern exponiere / vnd nicht nachlassen / biß sie jm nach können exponieren / vnnd sol auch gleich darauff die Knaben / einen nach dem andern / dasselbig laut / nach exponieren lassen. Weil aber das Nomen vnd Verbum die fürnemsten Partes Orationis seind / sol jnen der Praeceptor in der Repetition aus den Mimis vnd Catone zu erst ein Nomen, darnach ein Verbum fürgeben / vnnd auß dem außzug der Grammatica formulas declinandi & coniugandi auffs einfeltigst anzeigen. Aber mit den accidentibus Nominis & Verbi. Item, mit den andern Partibus Orationis vnbeschwert lassen / biss sie zuuor / die Declinationes Nominum vnd coniugationes Verborum aus dem Donat / vnd auszug der Grammatic wol ergriffen. Des andern Tags / sol der Praeceptor zu der ersten Lection einen Knaben oder zwen des vorigen Tags Lection

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/468>, abgerufen am 22.11.2024.