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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wo dann solchs also richtig geschehen / alsdann er inn vnser Schul zu Wulffenbüttel / vor vnsern verordenten Theologen / vnd dann derselbigen Schul Pedagogarcha / ein Lection oder zwo / die jme angezeigt werden / thun. Wann dann er / vnd sonderlich in der Grammatic / tauglich erfunden / So sol er darauff von vnsern Kirchen Rethen / seiner pietet halben / auff vnsern Catechismum / inn vnsern Kirchen Ordnungen begriffen / ördentlich / vnd mit sonderm vleiß examiniert werden. So er nu also in der pietet der Augßpürgischen Confession nach / rein / Gottselig / vnd zu solcher Administration tauglich erkennt / So sol er in vnserm Namen / mit beuelch / von vnsern Kirchen Rethen / an den Pfarrherrn / Amptman / Bürgermeister / Gericht / vnnd geordenten Superintendenten / dahin er nominiert / vnd approbiert / geschickt / vnnd allda jme vom Pfarrherr / in gegenwertigkeit der andern / erst angeregten Personen / vnser Schul Ordnung vorgelesen / vberantwortet / vnd dann darauff / volgende Artickel fürgehalten werden.

Nemlich / das er sich aus solcher Ordnung tegllich erinnern / die zu Hertzen fassen / vnd bedencken wölle / das sein Dienst / ein hoch / thewr / vnd von GOtt geordnet Ampt / vnd mittel sey / die Kinder mit der Lehr / vnd Gottsfurcht / zu erhaltung des Predigampts / vnnd guten Regiments / anzunehmen.

Darnach wölle vnnd sol er / vermittelst Göttlicher Gnaden / die Schul / so jme beuohlen / mit trewem vleiß

Wo dann solchs also richtig geschehen / alsdann er inn vnser Schul zu Wulffenbüttel / vor vnsern verordenten Theologen / vnd dann derselbigen Schul Pedagogarcha / ein Lection oder zwo / die jme angezeigt werden / thun. Wann dann er / vnd sonderlich in der Grammatic / tauglich erfunden / So sol er darauff von vnsern Kirchen Rethen / seiner pietet halben / auff vnsern Catechismum / inn vnsern Kirchen Ordnungen begriffen / ördentlich / vnd mit sonderm vleiß examiniert werden. So er nu also in der pietet der Augßpürgischen Confession nach / rein / Gottselig / vnd zu solcher Administration tauglich erkennt / So sol er in vnserm Namen / mit beuelch / von vnsern Kirchen Rethen / an den Pfarrherrn / Amptman / Bürgermeister / Gericht / vnnd geordenten Superintendenten / dahin er nominiert / vnd approbiert / geschickt / vnnd allda jme vom Pfarrherr / in gegenwertigkeit der andern / erst angeregten Personen / vnser Schul Ordnung vorgelesen / vberantwortet / vnd dann darauff / volgende Artickel fürgehalten werden.

Nemlich / das er sich aus solcher Ordnung tegllich erinnern / die zu Hertzen fassen / vnd bedencken wölle / das sein Dienst / ein hoch / thewr / vnd von GOtt geordnet Ampt / vnd mittel sey / die Kinder mit der Lehr / vnd Gottsfurcht / zu erhaltung des Predigampts / vnnd guten Regiments / anzunehmen.

Darnach wölle vnnd sol er / vermittelst Göttlicher Gnaden / die Schul / so jme beuohlen / mit trewem vleiß

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[345/0493] Wo dann solchs also richtig geschehen / alsdann er inn vnser Schul zu Wulffenbüttel / vor vnsern verordenten Theologen / vnd dann derselbigen Schul Pedagogarcha / ein Lection oder zwo / die jme angezeigt werden / thun. Wann dann er / vnd sonderlich in der Grammatic / tauglich erfunden / So sol er darauff von vnsern Kirchen Rethen / seiner pietet halben / auff vnsern Catechismum / inn vnsern Kirchen Ordnungen begriffen / ördentlich / vnd mit sonderm vleiß examiniert werden. So er nu also in der pietet der Augßpürgischen Confession nach / rein / Gottselig / vnd zu solcher Administration tauglich erkennt / So sol er in vnserm Namen / mit beuelch / von vnsern Kirchen Rethen / an den Pfarrherrn / Amptman / Bürgermeister / Gericht / vnnd geordenten Superintendenten / dahin er nominiert / vnd approbiert / geschickt / vnnd allda jme vom Pfarrherr / in gegenwertigkeit der andern / erst angeregten Personen / vnser Schul Ordnung vorgelesen / vberantwortet / vnd dann darauff / volgende Artickel fürgehalten werden. Nemlich / das er sich aus solcher Ordnung tegllich erinnern / die zu Hertzen fassen / vnd bedencken wölle / das sein Dienst / ein hoch / thewr / vnd von GOtt geordnet Ampt / vnd mittel sey / die Kinder mit der Lehr / vnd Gottsfurcht / zu erhaltung des Predigampts / vnnd guten Regiments / anzunehmen. Darnach wölle vnnd sol er / vermittelst Göttlicher Gnaden / die Schul / so jme beuohlen / mit trewem vleiß

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/493>, abgerufen am 22.11.2024.