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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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so scharffen ingenijs begabt / obgelauter massen / mit worten / vnd bescheidener gebürlicher straff ermanen. Do aber ein Knab so gar vnlernig / vnd also eines harten Kopffs / das kein vleiß noch arbeit / bey jme wolte erschiessen / desselben Eltern anzeigen / das er bey der Schul verderbe / damit sie die Eltern / jne zu Handtwerckern / oder anderm bey zeit / richten vnd helffen mögen. Jedoch hierinn nicht eilen / dann es begibt sich / das in dem fall / die letzten die ersten werden / Darumb allwegen das Alter / vnd Mores der Knaben / vleissig seind zubedencken.

Vnd damit der Kirchen vnd Schul halben / gleichheit gehalten werde / den Catechismum / so inn vnser Kirchen ordnung begriffen / gebrauchen / Auch kein ander Gesang oder Psalmen / dann deren die Kirch desselbigen orts gewont ist / vnd er von seinem Pfarrherr bescheiden wirdt / zusingen / Sich auch von der Schul zu keiner zeit / weder vber Feldt / noch sonsten / ohne erlaubnuß des Pfarrherrs / vnd verordenten Schul Superintendenten zu absentieren / vnd wo jme gleich also ehehaffter vrsachen halben erlaubt / nichts dest weniger die Schul mit einer taugenlichen person ohne versaumbt der Knaben / dieser vnser Schul ordnung gemeß / zuuersehen / / auch ob seinen Collaboratoribus / wo er einen oder mehr hette / trewlich vnd vleissig zuhalten / damit der oder dieselben jederzeit / jre assignierte Classes vnnd Lectiones / beides an Lehr vnd leben / halten / vnd wo deren einer / auß ehehafften vrsachen / mit erlaubnuß / zu seiner Stund / nicht entgegen / das dannoch sein Classis vnd Lection verricht vnd versehen werde.

so scharffen ingenijs begabt / obgelauter massen / mit worten / vnd bescheidener gebürlicher straff ermanen. Do aber ein Knab so gar vnlernig / vnd also eines harten Kopffs / das kein vleiß noch arbeit / bey jme wolte erschiessen / desselben Eltern anzeigen / das er bey der Schul verderbe / damit sie die Eltern / jne zu Handtwerckern / oder anderm bey zeit / richten vnd helffen mögen. Jedoch hierinn nicht eilen / dann es begibt sich / das in dem fall / die letzten die ersten werden / Darumb allwegen das Alter / vnd Mores der Knaben / vleissig seind zubedencken.

Vnd damit der Kirchen vnd Schul halben / gleichheit gehalten werde / den Catechismum / so inn vnser Kirchen ordnung begriffen / gebrauchen / Auch kein ander Gesang oder Psalmen / dann deren die Kirch desselbigen orts gewont ist / vnd er von seinem Pfarrherr bescheiden wirdt / zusingen / Sich auch von der Schul zu keiner zeit / weder vber Feldt / noch sonsten / ohne erlaubnuß des Pfarrherrs / vnd verordenten Schul Superintendenten zu absentieren / vnd wo jme gleich also ehehaffter vrsachen halben erlaubt / nichts dest weniger die Schul mit einer taugenlichen person ohne versaumbt der Knaben / dieser vnser Schul ordnung gemeß / zuuersehen / / auch ob seinen Collaboratoribus / wo er einen oder mehr hette / trewlich vnd vleissig zuhalten / damit der oder dieselben jederzeit / jre assignierte Classes vnnd Lectiones / beides an Lehr vnd leben / halten / vnd wo deren einer / auß ehehafften vrsachen / mit erlaubnuß / zu seiner Stund / nicht entgegen / das dannoch sein Classis vñ Lection verricht vnd versehen werde.

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[347/0495] so scharffen ingenijs begabt / obgelauter massen / mit worten / vnd bescheidener gebürlicher straff ermanen. Do aber ein Knab so gar vnlernig / vnd also eines harten Kopffs / das kein vleiß noch arbeit / bey jme wolte erschiessen / desselben Eltern anzeigen / das er bey der Schul verderbe / damit sie die Eltern / jne zu Handtwerckern / oder anderm bey zeit / richten vnd helffen mögen. Jedoch hierinn nicht eilen / dann es begibt sich / das in dem fall / die letzten die ersten werden / Darumb allwegen das Alter / vnd Mores der Knaben / vleissig seind zubedencken. Vnd damit der Kirchen vnd Schul halben / gleichheit gehalten werde / den Catechismum / so inn vnser Kirchen ordnung begriffen / gebrauchen / Auch kein ander Gesang oder Psalmen / dann deren die Kirch desselbigen orts gewont ist / vnd er von seinem Pfarrherr bescheiden wirdt / zusingen / Sich auch von der Schul zu keiner zeit / weder vber Feldt / noch sonsten / ohne erlaubnuß des Pfarrherrs / vnd verordenten Schul Superintendenten zu absentieren / vnd wo jme gleich also ehehaffter vrsachen halben erlaubt / nichts dest weniger die Schul mit einer taugenlichen person ohne versaumbt der Knaben / dieser vnser Schul ordnung gemeß / zuuersehen / / auch ob seinen Collaboratoribus / wo er einen oder mehr hette / trewlich vnd vleissig zuhalten / damit der oder dieselben jederzeit / jre assignierte Classes vnnd Lectiones / beides an Lehr vnd leben / halten / vnd wo deren einer / auß ehehafften vrsachen / mit erlaubnuß / zu seiner Stund / nicht entgegen / das dannoch sein Classis vñ Lection verricht vnd versehen werde.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/495>, abgerufen am 22.11.2024.