Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

mit einander / vnd nicht der Pfarrherr allein / alle vierteil Jar die Schul visitieren / vnd ein Examen halten / vnnd daran sein / das durch die Schulmeister die geschickten / fleissigen Knaben / in höhere Classes / zu seiner zeit / wann vnser obgemelten Ordnung nach / die Grammatic / Dialectic vnd Rhetoric / Jars wieder angefangen werden / gesetzt / dieselben jres vleiß halb loben / vnd die andern auch darzu vermanen vnd reitzen / besonder acht darinnen haben / damit die tauglichen nicht in den wenigern Classibus durch den Praeceptorem etwann ex priuato affectu / zu lang vnd gefehrlichen behalten / oder auch die vngeschickten auß gunst / in die höhere befürdert werden. Vnd da sie feel vnd mengel / das diese vnsere Ordnung nicht angericht / vnd deren gemeß die Jugendt gelert vnd vnderwiesen würden / befinden / welche der Schulmeister vber hieuörig des Pfarrherrs vndersagen nicht abgestellt vnd gebessert / dieselben ördentlich verzeichnen / vnd dem Special Superintendenten desselbigen orts / so er seiner Superintendentz halben / one das alhin kömpt / zustellen. Der alßdann neben obgemelten verordenten die Schul auch vleissig Visitieren / die Knaben Examinieren / vnd was er für vnordnung vnnd mangel nicht abstellen kan / seinen General Superintendenten / neben anderm berichten sol / Damit er das zu gebürender zeit / in Synodo vnsern Kirchen Rethen anzubringen / vnd dieselben der gebür nach bescheidt zugeben / vnd einsehens zuthun / wissen.

Do auch vnser Vnderthanen einer oder mehr /

mit einander / vnd nicht der Pfarrherr allein / alle vierteil Jar die Schul visitieren / vnd ein Examen halten / vnnd daran sein / das durch die Schulmeister die geschickten / fleissigen Knaben / in höhere Classes / zu seiner zeit / wann vnser obgemelten Ordnung nach / die Grammatic / Dialectic vñ Rhetoric / Jars wieder angefangen werden / gesetzt / dieselben jres vleiß halb loben / vnd die andern auch darzu vermanen vnd reitzen / besonder acht darinnen haben / damit die tauglichen nicht in den wenigern Classibus durch den Praeceptorem etwann ex priuato affectu / zu lang vnd gefehrlichen behalten / oder auch die vngeschickten auß gunst / in die höhere befürdert werden. Vnd da sie feel vnd mengel / das diese vnsere Ordnung nicht angericht / vnd deren gemeß die Jugendt gelert vnd vnderwiesen würden / befinden / welche der Schulmeister vber hieuörig des Pfarrherrs vndersagen nicht abgestellt vnd gebessert / dieselben ördentlich verzeichnen / vnd dem Special Superintendenten desselbigen orts / so er seiner Superintendentz halben / one das alhin kömpt / zustellen. Der alßdann neben obgemelten verordenten die Schul auch vleissig Visitieren / die Knaben Examinieren / vnd was er für vnordnung vnnd mangel nicht abstellen kan / seinen General Superintendenten / neben anderm berichten sol / Damit er das zu gebürender zeit / in Synodo vnsern Kirchen Rethen anzubringen / vnd dieselben der gebür nach bescheidt zugeben / vnd einsehens zuthun / wissen.

Do auch vnser Vnderthanen einer oder mehr /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0502" n="354"/>
mit einander / vnd nicht der Pfarrherr allein / alle vierteil Jar die Schul visitieren / vnd ein Examen halten / vnnd daran sein / das durch die Schulmeister die geschickten / fleissigen Knaben / in höhere Classes / zu seiner zeit / wann vnser obgemelten Ordnung nach / die Grammatic / Dialectic vn&#x0303; Rhetoric / Jars wieder angefangen werden / gesetzt / dieselben jres vleiß halb loben / vnd die andern auch darzu vermanen vnd reitzen / besonder acht darinnen haben / damit die tauglichen nicht in den wenigern Classibus durch den Praeceptorem etwann ex priuato affectu / zu lang vnd gefehrlichen behalten / oder auch die vngeschickten auß gunst / in die höhere befürdert werden. Vnd da sie feel vnd mengel / das diese vnsere Ordnung nicht angericht / vnd deren gemeß die Jugendt gelert vnd vnderwiesen würden / befinden / welche der Schulmeister vber hieuörig des Pfarrherrs vndersagen nicht abgestellt vnd gebessert / dieselben ördentlich verzeichnen / vnd dem Special Superintendenten desselbigen orts / so er seiner Superintendentz halben / one das alhin kömpt / zustellen. Der alßdann neben obgemelten verordenten die Schul auch vleissig Visitieren / die Knaben Examinieren / vnd was er für vnordnung vnnd mangel nicht abstellen kan / seinen General Superintendenten / neben anderm berichten sol / Damit er das zu gebürender zeit / in Synodo vnsern Kirchen Rethen anzubringen / vnd dieselben der gebür nach bescheidt zugeben / vnd einsehens zuthun / wissen.</p>
        <p>Do auch vnser Vnderthanen einer oder mehr /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[354/0502] mit einander / vnd nicht der Pfarrherr allein / alle vierteil Jar die Schul visitieren / vnd ein Examen halten / vnnd daran sein / das durch die Schulmeister die geschickten / fleissigen Knaben / in höhere Classes / zu seiner zeit / wann vnser obgemelten Ordnung nach / die Grammatic / Dialectic vñ Rhetoric / Jars wieder angefangen werden / gesetzt / dieselben jres vleiß halb loben / vnd die andern auch darzu vermanen vnd reitzen / besonder acht darinnen haben / damit die tauglichen nicht in den wenigern Classibus durch den Praeceptorem etwann ex priuato affectu / zu lang vnd gefehrlichen behalten / oder auch die vngeschickten auß gunst / in die höhere befürdert werden. Vnd da sie feel vnd mengel / das diese vnsere Ordnung nicht angericht / vnd deren gemeß die Jugendt gelert vnd vnderwiesen würden / befinden / welche der Schulmeister vber hieuörig des Pfarrherrs vndersagen nicht abgestellt vnd gebessert / dieselben ördentlich verzeichnen / vnd dem Special Superintendenten desselbigen orts / so er seiner Superintendentz halben / one das alhin kömpt / zustellen. Der alßdann neben obgemelten verordenten die Schul auch vleissig Visitieren / die Knaben Examinieren / vnd was er für vnordnung vnnd mangel nicht abstellen kan / seinen General Superintendenten / neben anderm berichten sol / Damit er das zu gebürender zeit / in Synodo vnsern Kirchen Rethen anzubringen / vnd dieselben der gebür nach bescheidt zugeben / vnd einsehens zuthun / wissen. Do auch vnser Vnderthanen einer oder mehr /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/502
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/502>, abgerufen am 22.11.2024.