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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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worten / oder der that gegen jme handeln / sonder solchs vor den verordenten Inspectorn der Schul / oder dem Magistrat / ördentlicher / gebürlicher weiß außfüren. Wo aber einer darüber eigens gewalts gegen dem Schulmeister mit der that etwas fürnehmen / vnnd sich angeregts außtrags nicht settigen lassen wolte / gegen dem sol der Magistrat jedes orts / der gebür nach / einsehens thun / vnnd ob den Schulmeister halten.

Do auch Vnderthanen weren / die dem Schulmeister das verordente Schulgelt / oder sonsten das jenige / so sie jme zugeben schüldig / nicht / wie sich gebürt / in der güte / vnd mit willen reichen wolten / sollen die verordente Inspectores vnd der Magistrat darinnen auch einsehens thun / damit dem Schulmeister das sein ohne klage gefolget werde / vnnd er seinem Ampt vnuerhindert außwarten möge etc.

ORDINATIO des PAEDAGOGII zu Gandersheim.

VNd als (wie anfangs vermeldet) nicht alle fünff Classes vnserer Particular Schulen / inn jeden vnsers Fürstenthumbs Stetten / der daselbsten angezeigten vrsachen halb / füglich oder mit nutzen anzurichten oder zuerhalten / Vnd doch vnsere Landkinder

worten / oder der that gegen jme handeln / sonder solchs vor den verordenten Inspectorn der Schul / oder dem Magistrat / ördentlicher / gebürlicher weiß außfüren. Wo aber einer darüber eigens gewalts gegen dem Schulmeister mit der that etwas fürnehmen / vnnd sich angeregts außtrags nicht settigen lassen wolte / gegen dem sol der Magistrat jedes orts / der gebür nach / einsehens thun / vnnd ob den Schulmeister halten.

Do auch Vnderthanen weren / die dem Schulmeister das verordente Schulgelt / oder sonsten das jenige / so sie jme zugeben schüldig / nicht / wie sich gebürt / in der güte / vnd mit willen reichen wolten / sollen die verordente Inspectores vnd der Magistrat darinnen auch einsehens thun / damit dem Schulmeister das sein ohne klage gefolget werde / vnnd er seinem Ampt vnuerhindert außwarten möge etc.

ORDINATIO des PAEDAGOGII zu Gandersheim.

VNd als (wie anfangs vermeldet) nicht alle fünff Classes vnserer Particular Schulen / inn jeden vnsers Fürstenthumbs Stetten / der daselbsten angezeigten vrsachen halb / füglich oder mit nutzen anzurichten oder zuerhalten / Vnd doch vnsere Landkinder

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[356/0504] worten / oder der that gegen jme handeln / sonder solchs vor den verordenten Inspectorn der Schul / oder dem Magistrat / ördentlicher / gebürlicher weiß außfüren. Wo aber einer darüber eigens gewalts gegen dem Schulmeister mit der that etwas fürnehmen / vnnd sich angeregts außtrags nicht settigen lassen wolte / gegen dem sol der Magistrat jedes orts / der gebür nach / einsehens thun / vnnd ob den Schulmeister halten. Do auch Vnderthanen weren / die dem Schulmeister das verordente Schulgelt / oder sonsten das jenige / so sie jme zugeben schüldig / nicht / wie sich gebürt / in der güte / vnd mit willen reichen wolten / sollen die verordente Inspectores vnd der Magistrat darinnen auch einsehens thun / damit dem Schulmeister das sein ohne klage gefolget werde / vnnd er seinem Ampt vnuerhindert außwarten möge etc. ORDINATIO des PAEDAGOGII zu Gandersheim. VNd als (wie anfangs vermeldet) nicht alle fünff Classes vnserer Particular Schulen / inn jeden vnsers Fürstenthumbs Stetten / der daselbsten angezeigten vrsachen halb / füglich oder mit nutzen anzurichten oder zuerhalten / Vnd doch vnsere Landkinder

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/504>, abgerufen am 22.11.2024.