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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Auch zu dem geordenten Pedagogarchen / ein Collega / so die primam vnd obersten Classem jme helffe statlichen versehen / auffgenommen.

Desgleichen ein gelerter / Gottsfürchtiger Paedagogarcha / dem die gantze Schul vnder sein Inspection vnd Direction beuohlen vnd vndergeben / erhalten werden.

Des Ampt sein sol / neben jme assignierten Lectionen / nicht allein auff seinen Collegam / sonder auch die andern Vier Cooperarids / auch alle Schulknaben / sein ernstlichs vnd vleissigs auffsehens vnd Inspection zuhaben / damit zu allen teilen nichts versaumbt / sonder von einem jeden dz jenig verricht / so jme der Ordnung nach gebürt vnd zusteht.

Wir wöllen auch zu solchem werck / vnderschiedliche / abgesünderte behausung / darinn der Paedagogarcha / vnd sein Collega jre wonungen haben / vnd die Classes in der Schul von einander abgetheilet sein / also / das die in Prima Classe in einer sondern / die in Secunda auch einer abgesonderten / desgleichen die knaben in Quinta / Quarta vnd Tertia Classe / als die ringern vnd coniunctae Classes / einer eigen darzu gerichten Stuben / darinn sie zimlichen guten platz / vnd doch von einander vnderschieden sitzen / verordnen lassen / damit kein Classis von der andern an jren studien gehindert / sonder ausser zusamen Ordnung der einander anhangender Classium souiel baß befürdert werden.

Da auch künfftiglich jrer einer daselbsten abkommen / soll vnsern Kirchenrethen / wie jnen dann hieruon ernstlichen beuelch gethon / jedes mals ein andere taugenliche / Gotsfürchtige / gelerte vnd auffrichtige Person fürderlich

Auch zu dem geordenten Pedagogarchen / ein Collega / so die primam vñ obersten Classem jme helffe statlichen versehen / auffgenommen.

Desgleichen ein gelerter / Gottsfürchtiger Paedagogarcha / dem die gantze Schul vnder sein Inspection vnd Direction beuohlen vnd vndergeben / erhalten werden.

Des Ampt sein sol / neben jme assignierten Lectionen / nicht allein auff seinen Collegam / sonder auch die andern Vier Cooperarids / auch alle Schulknaben / sein ernstlichs vnd vleissigs auffsehens vñ Inspection zuhaben / damit zu allen teilen nichts versaumbt / sonder von einem jeden dz jenig verricht / so jme der Ordnung nach gebürt vñ zusteht.

Wir wöllen auch zu solchem werck / vnderschiedliche / abgesünderte behausung / dariñ der Paedagogarcha / vnd sein Collega jre wonungen haben / vnd die Classes in der Schul von einander abgetheilet sein / also / das die in Prima Classe in einer sondern / die in Secunda auch einer abgesonderten / desgleichen die knaben in Quinta / Quarta vnd Tertia Classe / als die ringern vnd coniunctae Classes / einer eigen darzu gerichten Stuben / darinn sie zimlichen guten platz / vnd doch von einander vnderschieden sitzen / verordnen lassen / damit kein Classis von der andern an jren studien gehindert / sonder ausser zusamen Ordnung der einander anhangender Classium souiel baß befürdert werden.

Da auch künfftiglich jrer einer daselbsten abkommen / soll vnsern Kirchenrethen / wie jnen dann hieruon ernstlichen beuelch gethon / jedes mals ein andere taugenliche / Gotsfürchtige / gelerte vnd auffrichtige Person fürderlich

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[358/0506] Auch zu dem geordenten Pedagogarchen / ein Collega / so die primam vñ obersten Classem jme helffe statlichen versehen / auffgenommen. Desgleichen ein gelerter / Gottsfürchtiger Paedagogarcha / dem die gantze Schul vnder sein Inspection vnd Direction beuohlen vnd vndergeben / erhalten werden. Des Ampt sein sol / neben jme assignierten Lectionen / nicht allein auff seinen Collegam / sonder auch die andern Vier Cooperarids / auch alle Schulknaben / sein ernstlichs vnd vleissigs auffsehens vñ Inspection zuhaben / damit zu allen teilen nichts versaumbt / sonder von einem jeden dz jenig verricht / so jme der Ordnung nach gebürt vñ zusteht. Wir wöllen auch zu solchem werck / vnderschiedliche / abgesünderte behausung / dariñ der Paedagogarcha / vnd sein Collega jre wonungen haben / vnd die Classes in der Schul von einander abgetheilet sein / also / das die in Prima Classe in einer sondern / die in Secunda auch einer abgesonderten / desgleichen die knaben in Quinta / Quarta vnd Tertia Classe / als die ringern vnd coniunctae Classes / einer eigen darzu gerichten Stuben / darinn sie zimlichen guten platz / vnd doch von einander vnderschieden sitzen / verordnen lassen / damit kein Classis von der andern an jren studien gehindert / sonder ausser zusamen Ordnung der einander anhangender Classium souiel baß befürdert werden. Da auch künfftiglich jrer einer daselbsten abkommen / soll vnsern Kirchenrethen / wie jnen dann hieruon ernstlichen beuelch gethon / jedes mals ein andere taugenliche / Gotsfürchtige / gelerte vnd auffrichtige Person fürderlich

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/506>, abgerufen am 22.11.2024.