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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Erudition / Ingenij vnnd wolhaltens / vnnd dann vnsern Amptleuten / auch Gericht desselbigen orts / seines Alters / vnd seiner Eltern thun / lassens / vnd zeitlichen vermögens / vnd was er sonst für Brüder vnd Schwester vnnd freundschafft habe / vnd wie Christlich er erzogen oder nicht / mitbringen vnd fürlegen. Welche Testimonia vnsere Pfarherr / Schulmeister / Amptleut vnd Gericht (so ferne sie getrawen vnd vermeinen / des Jungen ingenij halber / ein solch Beneficium an jme wol angelegt / auch seine Eltern / Vormünder oder Pfleger Christlich gesinnet / willen / lust / vnd neigung haben / jren Son in das Ministerium kommen zulassen) jnen auff jr anlangen mitteilen. Doch sollen sie keinen Jungen / so mit einer heimlichen vnd abschewlichen Kranckheit beladen were / zu vnserm Kirchen Rath weisen / oder kommen lassen. Vnnd so es dieser puncten halb vnserer Ordination nach / als obstehet / kein mangel / alsdann erst seiner Erudition vor vnsern Deputatis angesprochen vnd erkündiget werden.

Also / das alle vnd jede / so in vnserer Klöster Schulen anzunemen / nach dem sie jre Testimonia gnugsamlich außgebracht / durch vnsern Superintendenten zu Wulffenbüttel / vnd einen seiner Collegen / in beysein zweyer / oder auffs wenigst eines / aus vnsern Kirchen Rethen / examiniert vnd erfarn werden / Ob er der Lectionum / welche wie hernacher / in den Klöstern zulesen vnd zudocieren / sonderlichen bestimpt / fehig / vnd mit guten nutzen vnd profectu / ohne hinderung sein selbs / vnnd der andern Auditorum /

Erudition / Ingenij vnnd wolhaltens / vnnd dann vnsern Amptleuten / auch Gericht desselbigen orts / seines Alters / vnd seiner Eltern thun / lassens / vnd zeitlichen vermögens / vnd was er sonst für Brüder vnd Schwester vnnd freundschafft habe / vnd wie Christlich er erzogen oder nicht / mitbringen vnd fürlegen. Welche Testimonia vnsere Pfarherr / Schulmeister / Amptleut vnd Gericht (so ferne sie getrawen vnd vermeinen / des Jungen ingenij halber / ein solch Beneficium an jme wol angelegt / auch seine Eltern / Vormünder oder Pfleger Christlich gesinnet / willen / lust / vnd neigung haben / jren Son in das Ministerium kommen zulassen) jnen auff jr anlangen mitteilen. Doch sollen sie keinen Jungen / so mit einer heimlichen vnd abschewlichen Kranckheit beladen were / zu vnserm Kirchen Rath weisen / oder kommen lassen. Vnnd so es dieser puncten halb vnserer Ordination nach / als obstehet / kein mangel / alsdann erst seiner Erudition vor vnsern Deputatis angesprochen vnd erkündiget werden.

Also / das alle vnd jede / so in vnserer Klöster Schulen anzunemen / nach dem sie jre Testimonia gnugsamlich außgebracht / durch vnsern Superintendenten zu Wulffenbüttel / vnd einen seiner Collegen / in beysein zweyer / oder auffs wenigst eines / aus vnsern Kirchen Rethen / examiniert vnd erfarn werden / Ob er der Lectionum / welche wie hernacher / in den Klöstern zulesen vnd zudocieren / sonderlichen bestimpt / fehig / vnd mit guten nutzen vñ profectu / ohne hinderung sein selbs / vnnd der andern Auditorum /

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Erudition / Ingenij vnnd wolhaltens / vnnd dann vnsern Amptleuten / auch Gericht desselbigen orts / seines Alters / vnd seiner Eltern thun / lassens / vnd zeitlichen vermögens / vnd was er sonst für Brüder vnd Schwester vnnd freundschafft habe / vnd wie Christlich er erzogen oder nicht / mitbringen vnd fürlegen. Welche Testimonia vnsere Pfarherr / Schulmeister / Amptleut vnd Gericht (so ferne sie getrawen vnd vermeinen / des Jungen ingenij halber / ein solch Beneficium an jme wol angelegt / auch seine Eltern / Vormünder oder Pfleger Christlich gesinnet / willen / lust / vnd neigung haben / jren Son in das Ministerium kommen zulassen) jnen auff jr anlangen mitteilen. Doch sollen sie keinen Jungen / so mit einer heimlichen vnd abschewlichen Kranckheit beladen were / zu vnserm Kirchen Rath weisen / oder kommen lassen. Vnnd so es dieser puncten halb vnserer Ordination nach / als obstehet / kein mangel / alsdann erst seiner Erudition vor vnsern Deputatis angesprochen vnd erkündiget werden.</p>
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[364/0512] Erudition / Ingenij vnnd wolhaltens / vnnd dann vnsern Amptleuten / auch Gericht desselbigen orts / seines Alters / vnd seiner Eltern thun / lassens / vnd zeitlichen vermögens / vnd was er sonst für Brüder vnd Schwester vnnd freundschafft habe / vnd wie Christlich er erzogen oder nicht / mitbringen vnd fürlegen. Welche Testimonia vnsere Pfarherr / Schulmeister / Amptleut vnd Gericht (so ferne sie getrawen vnd vermeinen / des Jungen ingenij halber / ein solch Beneficium an jme wol angelegt / auch seine Eltern / Vormünder oder Pfleger Christlich gesinnet / willen / lust / vnd neigung haben / jren Son in das Ministerium kommen zulassen) jnen auff jr anlangen mitteilen. Doch sollen sie keinen Jungen / so mit einer heimlichen vnd abschewlichen Kranckheit beladen were / zu vnserm Kirchen Rath weisen / oder kommen lassen. Vnnd so es dieser puncten halb vnserer Ordination nach / als obstehet / kein mangel / alsdann erst seiner Erudition vor vnsern Deputatis angesprochen vnd erkündiget werden. Also / das alle vnd jede / so in vnserer Klöster Schulen anzunemen / nach dem sie jre Testimonia gnugsamlich außgebracht / durch vnsern Superintendenten zu Wulffenbüttel / vnd einen seiner Collegen / in beysein zweyer / oder auffs wenigst eines / aus vnsern Kirchen Rethen / examiniert vnd erfarn werden / Ob er der Lectionum / welche wie hernacher / in den Klöstern zulesen vnd zudocieren / sonderlichen bestimpt / fehig / vnd mit guten nutzen vñ profectu / ohne hinderung sein selbs / vnnd der andern Auditorum /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/512>, abgerufen am 22.11.2024.