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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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form / jren F. G. Auch dem Ehrwirdigen Herrn / Herrn N. Prelaten gemelts Closters / vnd dahin verordneten Praeceptoribus / vndertheniglich gewertig vnd gehorsam zusein / den Statutis vnd Ordnungen des Closters zugeleben / vnd mich denselben inn allweg gemeß zuhalten vnd zuerweisen / auch keins wegs / one jr F. G. vnd des Herrn Prelaten vorwissen vnd erlauben / auß dem Closter anderst wohin / oder zu andern Schulen zubegeben / sonder darinn biß zu fernerm bescheid zuuerharren / vnd mit allem ernst vnd vleiß zustudieren / sonderlich aber auff kein Profession / dann die Theology zubegeben / vnd in allweg mit Gottes gnad dahin zuarbeiten / vnd mich zurichten / damit ich jren F. G. oder derselben Landtschafft / bey der Kirchen / als eln Kirchendiener zugebrauchen sein möge. Vnd da jr F. G. mich vber kurtz oder lang zu Kirchendiensten gebrauchen würden / mich gehorsam vnd gewertig zuerzeigen / vnd jrer F. G. auch dero Landtschafft / vor menniglichen / gegen gebürlicher vnderhaltung zudienen / vnd one erlaubt in keine andere Dienste zubegeben. Vnd ich N. vnd N. obgedachts N. Vatter / (pfleger oder Freund) bekenne / das solches alles mit meinem vorwissen / willen vnnd vnderthenige bitte geschehen / verspreche vnd verschreibe mich auch neben jme / hiemit / jne meinen Son (pflegson / oder Freund) zu solchem allem / als vorstehet / mit allem ernst vnd vleiß zuweisen vnd anzuhalten / nach meinem besten vermögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Des zu Vrkund / haben wir Vogt / Bürgermeister vnnd Gericht zu N. mit vleiß gebeten vnnd erbeten / etc.

form / jren F. G. Auch dem Ehrwirdigen Herrn / Herrn N. Prelaten gemelts Closters / vñ dahin verordneten Praeceptoribus / vndertheniglich gewertig vnd gehorsam zusein / den Statutis vnd Ordnungen des Closters zugeleben / vnd mich denselben inn allweg gemeß zuhalten vnd zuerweisen / auch keins wegs / one jr F. G. vnd des Herrn Prelaten vorwissen vnd erlauben / auß dem Closter anderst wohin / oder zu andern Schulen zubegeben / sonder darinn biß zu fernerm bescheid zuuerharren / vnd mit allem ernst vnd vleiß zustudieren / sonderlich aber auff kein Profession / dann die Theology zubegeben / vnd in allweg mit Gottes gnad dahin zuarbeiten / vnd mich zurichten / damit ich jren F. G. oder derselben Landtschafft / bey der Kirchen / als eln Kirchendiener zugebrauchen sein möge. Vnd da jr F. G. mich vber kurtz oder lang zu Kirchendiensten gebrauchen würden / mich gehorsam vnd gewertig zuerzeigen / vnd jrer F. G. auch dero Landtschafft / vor menniglichen / gegen gebürlicher vnderhaltung zudienen / vnd one erlaubt in keine andere Dienste zubegeben. Vnd ich N. vnd N. obgedachts N. Vatter / (pfleger oder Freund) bekenne / das solches alles mit meinem vorwissen / willen vnnd vnderthenige bitte geschehen / verspreche vnd verschreibe mich auch neben jme / hiemit / jne meinen Son (pflegson / oder Freund) zu solchem allem / als vorstehet / mit allem ernst vnd vleiß zuweisen vnd anzuhalten / nach meinem besten vermögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Des zu Vrkund / haben wir Vogt / Bürgermeister vnnd Gericht zu N. mit vleiß gebeten vnnd erbeten / etc.

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[367/0515] form / jren F. G. Auch dem Ehrwirdigen Herrn / Herrn N. Prelaten gemelts Closters / vñ dahin verordneten Praeceptoribus / vndertheniglich gewertig vnd gehorsam zusein / den Statutis vnd Ordnungen des Closters zugeleben / vnd mich denselben inn allweg gemeß zuhalten vnd zuerweisen / auch keins wegs / one jr F. G. vnd des Herrn Prelaten vorwissen vnd erlauben / auß dem Closter anderst wohin / oder zu andern Schulen zubegeben / sonder darinn biß zu fernerm bescheid zuuerharren / vnd mit allem ernst vnd vleiß zustudieren / sonderlich aber auff kein Profession / dann die Theology zubegeben / vnd in allweg mit Gottes gnad dahin zuarbeiten / vnd mich zurichten / damit ich jren F. G. oder derselben Landtschafft / bey der Kirchen / als eln Kirchendiener zugebrauchen sein möge. Vnd da jr F. G. mich vber kurtz oder lang zu Kirchendiensten gebrauchen würden / mich gehorsam vnd gewertig zuerzeigen / vnd jrer F. G. auch dero Landtschafft / vor menniglichen / gegen gebürlicher vnderhaltung zudienen / vnd one erlaubt in keine andere Dienste zubegeben. Vnd ich N. vnd N. obgedachts N. Vatter / (pfleger oder Freund) bekenne / das solches alles mit meinem vorwissen / willen vnnd vnderthenige bitte geschehen / verspreche vnd verschreibe mich auch neben jme / hiemit / jne meinen Son (pflegson / oder Freund) zu solchem allem / als vorstehet / mit allem ernst vnd vleiß zuweisen vnd anzuhalten / nach meinem besten vermögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Des zu Vrkund / haben wir Vogt / Bürgermeister vnnd Gericht zu N. mit vleiß gebeten vnnd erbeten / etc.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/515>, abgerufen am 25.11.2024.