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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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bey den darinnen bestelten personen / kein anhang machen / vnd haben / alles vnnd jedes / bey vermeidung ernstlicher straffen / nach gestalt der sachen.

Darzu in allen vnnd jeden des Closters Gemachen / nichts verderben / verbrechen / zerschlagen vnd verwüsten / Sonder souiel sie nicht verbessern / jedoch gantz vnd vnzerbrochen bleiben lassen / bey peen dem vberfarn gemeß.

Darzu auß dem Closter / oder sonst nicht vagieren / ohne erlauben der Preceptorn / bey straff der Preceptorn gut ansehen.

Viel weniger heim / oder zu jren Freunden reisen / es werde jnen dann von dem Prelaten vergünnet.

Vnd hierinn lenger nicht aussen bleiben / dann jnen vnderschiedlicher Termin bestimpt vnd zugelassen / bey ernstlicher vnnachlessiger veen vnd straff.

Gegen den Jungen mögen die Praeceptores / nach gelegenheit der sachen / zum weilen / vnd nach jrem gut ermessen / für die obgedachte Straffen / auch die Ruth gebrauchen / vnd zu erhaltung dieser vnser Statuten / Lehr / vnnd andern Ordnungen sie vermögen.

Es sol ein jeder Nouitius schüldig vnd verpflicht sein / Was einer von dem andern / wieder eins oder mehr dieser Statuten vnd Ordnung / gesehen / gehört / erfunden / vnnd vernommen / das jederzeit dem Prelaten oder Praecepto-

bey den darinnen bestelten personen / kein anhang machen / vnd haben / alles vnnd jedes / bey vermeidung ernstlicher straffen / nach gestalt der sachen.

Darzu in allen vnnd jeden des Closters Gemachen / nichts verderben / verbrechen / zerschlagen vnd verwüsten / Sonder souiel sie nicht verbessern / jedoch gantz vnd vnzerbrochen bleiben lassen / bey peen dem vberfarn gemeß.

Darzu auß dem Closter / oder sonst nicht vagieren / ohne erlauben der Preceptorn / bey straff der Preceptorn gut ansehen.

Viel weniger heim / oder zu jren Freunden reisen / es werde jnen dann von dem Prelaten vergünnet.

Vnd hierinn lenger nicht aussen bleiben / dann jnen vnderschiedlicher Termin bestimpt vñ zugelassen / bey ernstlicher vnnachlessiger veen vnd straff.

Gegen den Jungen mögen die Praeceptores / nach gelegenheit der sachen / zum weilen / vnd nach jrem gut ermessen / für die obgedachte Straffen / auch die Ruth gebrauchen / vnd zu erhaltung dieser vnser Statuten / Lehr / vnnd andern Ordnungen sie vermögen.

Es sol ein jeder Nouitius schüldig vnd verpflicht sein / Was einer von dem andern / wieder eins oder mehr dieser Statuten vnd Ordnung / gesehen / gehört / erfunden / vnnd vernommen / das jederzeit dem Prelaten oder Praecepto-

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[393/0542] bey den darinnen bestelten personen / kein anhang machen / vnd haben / alles vnnd jedes / bey vermeidung ernstlicher straffen / nach gestalt der sachen. Darzu in allen vnnd jeden des Closters Gemachen / nichts verderben / verbrechen / zerschlagen vnd verwüsten / Sonder souiel sie nicht verbessern / jedoch gantz vnd vnzerbrochen bleiben lassen / bey peen dem vberfarn gemeß. Darzu auß dem Closter / oder sonst nicht vagieren / ohne erlauben der Preceptorn / bey straff der Preceptorn gut ansehen. Viel weniger heim / oder zu jren Freunden reisen / es werde jnen dann von dem Prelaten vergünnet. Vnd hierinn lenger nicht aussen bleiben / dann jnen vnderschiedlicher Termin bestimpt vñ zugelassen / bey ernstlicher vnnachlessiger veen vnd straff. Gegen den Jungen mögen die Praeceptores / nach gelegenheit der sachen / zum weilen / vnd nach jrem gut ermessen / für die obgedachte Straffen / auch die Ruth gebrauchen / vnd zu erhaltung dieser vnser Statuten / Lehr / vnnd andern Ordnungen sie vermögen. Es sol ein jeder Nouitius schüldig vnd verpflicht sein / Was einer von dem andern / wieder eins oder mehr dieser Statuten vnd Ordnung / gesehen / gehört / erfunden / vnnd vernommen / das jederzeit dem Prelaten oder Praecepto-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/542>, abgerufen am 22.11.2024.