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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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stewr vnd handtreichung thun / ohne Hoffnung der erstattung vnd wiedergebens. Dieselbigen / nemlich die Alten / es sein Mann oder Weib / sollen vornen an jren Kleidern öffentlich vnd vnuerdeckt / der Statt / in der sie begriffen / Zeichen stettigs an jnen tragen / damit jederman sehen möge / wem solches gegeben. Doch sollen die Alten das Allmusen vnd hülff selbst empfangen / vnd jre Kinder nicht darnach schicken / sonder zu der arbeit ziehen / vnd halten / damit sie inn der Jugendt zu dem Betteln dester weniger gewehnet werden.

Doch sollen solche Armen / zuuor vnd ehe dann sie zu solchen Allmusen gelassen / von den Amptleuten vnd Gerichten ernstlich gewarnet vnd vermahnet werden / sich alles Spielens / Zechens / Wirtsheuser / heimblich vnd öffentlich / vnnützlichen verschwendens / faulentzens vnd müssig gehens zuenthalten / Sondern Heußlich / arbeitsam / sperig / frömmiglich / wesentlich / vnd zu GOTTCS Wort vnd Ehren zuhalten / auch jre Kinder dahin zuweisen vnd ziehen. Dann würde hierüber derselben einer vber dem Spiel / oder sonsten inn den Wirtsheusern / heimblich oder öffentlich / oder sie / jre Weiber oder Kinder faulentzen / ohne arbeit vnd dienst / vnd doch wol arbeit vnd Dienst teglich / vnd billiche belohnung haben vnd bekommen möchten / erfunden / Darauff dann die Amptleut / Gericht / Rath / Allgeschwornen / vnd sonderlich die Stattknecht / Betteluögte / Burmeister / ein besonder auffmercken haben sollen. Der oder dieselbigen alle /

stewr vnd handtreichung thun / ohne Hoffnung der erstattung vnd wiedergebens. Dieselbigen / nemlich die Alten / es sein Mann oder Weib / sollen vornen an jren Kleidern öffentlich vnd vnuerdeckt / der Statt / in der sie begriffen / Zeichen stettigs an jnen tragen / damit jederman sehen möge / wem solches gegeben. Doch sollen die Alten das Allmusen vnd hülff selbst empfangen / vnd jre Kinder nicht darnach schicken / sonder zu der arbeit ziehen / vnd halten / damit sie inn der Jugendt zu dem Betteln dester weniger gewehnet werden.

Doch sollen solche Armen / zuuor vnd ehe dann sie zu solchen Allmusen gelassen / von den Amptleuten vnd Gerichten ernstlich gewarnet vnd vermahnet werden / sich alles Spielens / Zechens / Wirtsheuser / heimblich vnd öffentlich / vnnützlichen verschwendens / faulentzens vnd müssig gehens zuenthalten / Sondern Heußlich / arbeitsam / sperig / frömmiglich / wesentlich / vnd zu GOTTCS Wort vnd Ehren zuhalten / auch jre Kinder dahin zuweisen vnd ziehen. Dann würde hierüber derselben einer vber dem Spiel / oder sonsten inn den Wirtsheusern / heimblich oder öffentlich / oder sie / jre Weiber oder Kinder faulentzen / ohne arbeit vnd dienst / vnd doch wol arbeit vnd Dienst teglich / vnd billiche belohnung haben vnd bekommen möchten / erfunden / Darauff dann die Amptleut / Gericht / Rath / Allgeschwornen / vnd sonderlich die Stattknecht / Betteluögte / Burmeister / ein besonder auffmercken haben sollen. Der oder dieselbigen alle /

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[418/0567] stewr vnd handtreichung thun / ohne Hoffnung der erstattung vnd wiedergebens. Dieselbigen / nemlich die Alten / es sein Mann oder Weib / sollen vornen an jren Kleidern öffentlich vnd vnuerdeckt / der Statt / in der sie begriffen / Zeichen stettigs an jnen tragen / damit jederman sehen möge / wem solches gegeben. Doch sollen die Alten das Allmusen vnd hülff selbst empfangen / vnd jre Kinder nicht darnach schicken / sonder zu der arbeit ziehen / vnd halten / damit sie inn der Jugendt zu dem Betteln dester weniger gewehnet werden. Doch sollen solche Armen / zuuor vnd ehe dann sie zu solchen Allmusen gelassen / von den Amptleuten vnd Gerichten ernstlich gewarnet vnd vermahnet werden / sich alles Spielens / Zechens / Wirtsheuser / heimblich vnd öffentlich / vnnützlichen verschwendens / faulentzens vnd müssig gehens zuenthalten / Sondern Heußlich / arbeitsam / sperig / frömmiglich / wesentlich / vnd zu GOTTCS Wort vnd Ehren zuhalten / auch jre Kinder dahin zuweisen vnd ziehen. Dann würde hierüber derselben einer vber dem Spiel / oder sonsten inn den Wirtsheusern / heimblich oder öffentlich / oder sie / jre Weiber oder Kinder faulentzen / ohne arbeit vnd dienst / vnd doch wol arbeit vnd Dienst teglich / vnd billiche belohnung haben vnd bekommen möchten / erfunden / Darauff dann die Amptleut / Gericht / Rath / Allgeschwornen / vnd sonderlich die Stattknecht / Betteluögte / Burmeister / ein besonder auffmercken haben sollen. Der oder dieselbigen alle /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/567>, abgerufen am 22.11.2024.