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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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ren / vnd aber von jrem eigen nicht zuleben / auch von jren Herrn vnd Frawen vnderhaltung nicht erlangen möchten / die sollen von dem gemeinen Allmusen oder Spitteln vndergeschleifft / geheilet / vnd zimlich vnderhalten werden / so lang / biß sie jre Gesundtheit zimlich erlangen / vnd doch die Herrn vnd Frawen darneben durch die Kastenpfleger verman et werden / jnen / in ansehung sie in derselben diensten kranck vnd niederfellig worden / zum wenigsten eine handtreichung vnd hülff zuthun.

Zum Beschluß dieses Capittels / Wöllen wir auch ernstlich hiemit alle vnsere Vnderthanen / Arm vnd Reich vermanet vnd ersucht haben / das sie sich selbst / auch jre kinder vnd Gesinde / zu den Predigten / vnd sonderlich zu dem Catechismo / so man nennet / der Kinderpredig vnd Frag / das Wort Gottes zuhören / vnd zulernen / mit allem vleiß schicken / vnnd fürnemlich / das die jenigen / so die Handt auß dem Armen Kasten gebotten wirdt / jre kinder / die Mans Personen die knaben / vnd die Frawen die Töchter / mit sich zu solcher Kinderlehr / selber führen / vnd besuchen wöllen / vnd der keine / ohne ehehaffte vrsachen / versaumen / bey verwirckung der gemeinen Kastenhülff / oder anderer Straff / dem verschülden nach / Auch wo die Herrn vnd Frawen jre Knechte vnd Megdte / vmb eigennutzigkeit willen / nicht zur Predigt vnd Catechismo anhielten / sollen dieselben / wo die Knecht vnd Megde / bey jnen in kranckheit fielen / noch ferner mit hülff vnd handtreichung / solchen krancken Ehalten / nach gestalt der sachen / gestrafft werden.

ren / vnd aber von jrem eigen nicht zuleben / auch von jren Herrn vnd Frawen vnderhaltung nicht erlangen möchten / die sollen von dem gemeinen Allmusen oder Spitteln vndergeschleifft / geheilet / vnd zimlich vnderhalten werden / so lang / biß sie jre Gesundtheit zimlich erlangen / vnd doch die Herrn vnd Frawen darneben durch die Kastenpfleger verman et werden / jnen / in ansehung sie in derselben diensten kranck vnd niederfellig worden / zum wenigsten eine handtreichung vnd hülff zuthun.

Zum Beschluß dieses Capittels / Wöllen wir auch ernstlich hiemit alle vnsere Vnderthanen / Arm vnd Reich vermanet vnd ersucht haben / das sie sich selbst / auch jre kinder vnd Gesinde / zu den Predigten / vnd sonderlich zu dem Catechismo / so man nennet / der Kinderpredig vnd Frag / das Wort Gottes zuhören / vnd zulernen / mit allem vleiß schicken / vnnd fürnemlich / das die jenigen / so die Handt auß dem Armen Kasten gebotten wirdt / jre kinder / die Mans Personen die knaben / vnd die Frawen die Töchter / mit sich zu solcher Kinderlehr / selber führen / vnd besuchen wöllen / vnd der keine / ohne ehehaffte vrsachen / versaumen / bey verwirckung der gemeinen Kastenhülff / oder anderer Straff / dem verschülden nach / Auch wo die Herrn vnd Frawen jre Knechte vnd Megdte / vmb eigennutzigkeit willen / nicht zur Predigt vnd Catechismo anhielten / sollen dieselben / wo die Knecht vnd Megde / bey jnen in kranckheit fielen / noch ferner mit hülff vnd handtreichung / solchen krancken Ehalten / nach gestalt der sachen / gestrafft werden.

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[421/0570] ren / vnd aber von jrem eigen nicht zuleben / auch von jren Herrn vnd Frawen vnderhaltung nicht erlangen möchten / die sollen von dem gemeinen Allmusen oder Spitteln vndergeschleifft / geheilet / vnd zimlich vnderhalten werden / so lang / biß sie jre Gesundtheit zimlich erlangen / vnd doch die Herrn vnd Frawen darneben durch die Kastenpfleger verman et werden / jnen / in ansehung sie in derselben diensten kranck vnd niederfellig worden / zum wenigsten eine handtreichung vnd hülff zuthun. Zum Beschluß dieses Capittels / Wöllen wir auch ernstlich hiemit alle vnsere Vnderthanen / Arm vnd Reich vermanet vnd ersucht haben / das sie sich selbst / auch jre kinder vnd Gesinde / zu den Predigten / vnd sonderlich zu dem Catechismo / so man nennet / der Kinderpredig vnd Frag / das Wort Gottes zuhören / vnd zulernen / mit allem vleiß schicken / vnnd fürnemlich / das die jenigen / so die Handt auß dem Armen Kasten gebotten wirdt / jre kinder / die Mans Personen die knaben / vnd die Frawen die Töchter / mit sich zu solcher Kinderlehr / selber führen / vnd besuchen wöllen / vnd der keine / ohne ehehaffte vrsachen / versaumen / bey verwirckung der gemeinen Kastenhülff / oder anderer Straff / dem verschülden nach / Auch wo die Herrn vnd Frawen jre Knechte vnd Megdte / vmb eigennutzigkeit willen / nicht zur Predigt vnd Catechismo anhielten / sollen dieselben / wo die Knecht vnd Megde / bey jnen in kranckheit fielen / noch ferner mit hülff vnd handtreichung / solchen krancken Ehalten / nach gestalt der sachen / gestrafft werden.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/570>, abgerufen am 22.11.2024.