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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Nach dem man aber einen frembden / den die groß vnuermeidliche noth etwan tringt / durch ein Landt seiner notturfft nach zuziehen / leichtlich erkennen / vnd vnderscheiden mag / vor einem Landstreicher / der allein auff dem Bettel vnd faulentzen vmbzeucht / sollen die Landstreicher an den Grentzen vnsers Fürstenthumbs vnd Ortemptern abgewisen / vnd vmb obangezeigter vrsachen willen / zu rück wiederumb zuziehen mit Glübden verpflicht / den andern aber eine Malzeit / oder wo sie verspedet würden / vber Nacht von gemeinem Allmusen / nach vermöge des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / eine zimliche stewr gegeben / vnd damit fort gewiesen / vnd jnen keins wegs vor oder in den Heusern zubettlen gestattet werden.

Vnd als sich offtmals zutregt / das die armen durchreisenden / jrer Leib halb also schwach / kranck vnd vnuermüglich / das sie zu Fuß / vnd für sich selbs ohne Fuhr oder hülff nicht fortkommen mögen / vnd dann von alters solche krancken fürziehenden / in fron an die negsten örter vnd Flecken durch die Einwöhner geführt vnd gefürdert worden / So wöllen wir demnach / das in solchen gesetzten fellen / vnd wo jnen also Krancken zukommen vnnd zugebracht / vnsere Amptleut jeder örtern vnd Flecken / allezeit die verordnung thun / damit die krancken den negsten Flecken auff die straß jres negsten wegs / vnd fürgenommener Reiß / in fron / (welche sie dann nach gelegenheit vnd rechter ordnung / vnsern Vnderthanen aufferlegen / vnd vnder jnen abwechßlen / vnd die Armen Kasten damit vmbeschweret lassen sollen) gefürt / vnd desselbigen orts Amptman / den krancken vol-

Nach dem man aber einen frembden / den die groß vnuermeidliche noth etwan tringt / durch ein Landt seiner notturfft nach zuziehen / leichtlich erkennen / vnd vnderscheiden mag / vor einem Landstreicher / der allein auff dem Bettel vnd faulentzen vmbzeucht / sollen die Landstreicher an den Grentzen vnsers Fürstenthumbs vnd Ortemptern abgewisen / vnd vmb obangezeigter vrsachen willen / zu rück wiederumb zuziehen mit Glübden verpflicht / den andern aber eine Malzeit / oder wo sie verspedet würden / vber Nacht von gemeinem Allmusen / nach vermöge des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / eine zimliche stewr gegeben / vnd damit fort gewiesen / vnd jnen keins wegs vor oder in den Heusern zubettlen gestattet werden.

Vnd als sich offtmals zutregt / das die armen durchreisenden / jrer Leib halb also schwach / kranck vnd vnuermüglich / das sie zu Fuß / vnd für sich selbs ohne Fuhr oder hülff nicht fortkommen mögen / vnd dann von alters solche krancken fürziehenden / in fron an die negsten örter vnd Flecken durch die Einwöhner geführt vnd gefürdert worden / So wöllen wir demnach / das in solchen gesetzten fellen / vnd wo jnen also Krancken zukommen vnnd zugebracht / vnsere Amptleut jeder örtern vnd Flecken / allezeit die verordnung thun / damit die krancken den negsten Flecken auff die straß jres negsten wegs / vnd fürgenommener Reiß / in fron / (welche sie dann nach gelegenheit vnd rechter ordnung / vnsern Vnderthanen aufferlegen / vñ vnder jnen abwechßlen / vnd die Armen Kasten damit vmbeschweret lassen sollen) gefürt / vnd desselbigen orts Amptman / den krancken vol-

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[423/0572] Nach dem man aber einen frembden / den die groß vnuermeidliche noth etwan tringt / durch ein Landt seiner notturfft nach zuziehen / leichtlich erkennen / vnd vnderscheiden mag / vor einem Landstreicher / der allein auff dem Bettel vnd faulentzen vmbzeucht / sollen die Landstreicher an den Grentzen vnsers Fürstenthumbs vnd Ortemptern abgewisen / vnd vmb obangezeigter vrsachen willen / zu rück wiederumb zuziehen mit Glübden verpflicht / den andern aber eine Malzeit / oder wo sie verspedet würden / vber Nacht von gemeinem Allmusen / nach vermöge des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / eine zimliche stewr gegeben / vnd damit fort gewiesen / vnd jnen keins wegs vor oder in den Heusern zubettlen gestattet werden. Vnd als sich offtmals zutregt / das die armen durchreisenden / jrer Leib halb also schwach / kranck vnd vnuermüglich / das sie zu Fuß / vnd für sich selbs ohne Fuhr oder hülff nicht fortkommen mögen / vnd dann von alters solche krancken fürziehenden / in fron an die negsten örter vnd Flecken durch die Einwöhner geführt vnd gefürdert worden / So wöllen wir demnach / das in solchen gesetzten fellen / vnd wo jnen also Krancken zukommen vnnd zugebracht / vnsere Amptleut jeder örtern vnd Flecken / allezeit die verordnung thun / damit die krancken den negsten Flecken auff die straß jres negsten wegs / vnd fürgenommener Reiß / in fron / (welche sie dann nach gelegenheit vnd rechter ordnung / vnsern Vnderthanen aufferlegen / vñ vnder jnen abwechßlen / vnd die Armen Kasten damit vmbeschweret lassen sollen) gefürt / vnd desselbigen orts Amptman / den krancken vol-

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/572>, abgerufen am 22.11.2024.