Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Nach dem man aber einen frembden / den die groß vnuermeidliche noth etwan tringt / durch ein Landt seiner notturfft nach zuziehen / leichtlich erkennen / vnd vnderscheiden mag / vor einem Landstreicher / der allein auff dem Bettel vnd faulentzen vmbzeucht / sollen die Landstreicher an den Grentzen vnsers Fürstenthumbs vnd Ortemptern abgewisen / vnd vmb obangezeigter vrsachen willen / zu rück wiederumb zuziehen mit Glübden verpflicht / den andern aber eine Malzeit / oder wo sie verspedet würden / vber Nacht von gemeinem Allmusen / nach vermöge des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / eine zimliche stewr gegeben / vnd damit fort gewiesen / vnd jnen keins wegs vor oder in den Heusern zubettlen gestattet werden. Vnd als sich offtmals zutregt / das die armen durchreisenden / jrer Leib halb also schwach / kranck vnd vnuermüglich / das sie zu Fuß / vnd für sich selbs ohne Fuhr oder hülff nicht fortkommen mögen / vnd dann von alters solche krancken fürziehenden / in fron an die negsten örter vnd Flecken durch die Einwöhner geführt vnd gefürdert worden / So wöllen wir demnach / das in solchen gesetzten fellen / vnd wo jnen also Krancken zukommen vnnd zugebracht / vnsere Amptleut jeder örtern vnd Flecken / allezeit die verordnung thun / damit die krancken den negsten Flecken auff die straß jres negsten wegs / vnd fürgenommener Reiß / in fron / (welche sie dann nach gelegenheit vnd rechter ordnung / vnsern Vnderthanen aufferlegen / vnd vnder jnen abwechßlen / vnd die Armen Kasten damit vmbeschweret lassen sollen) gefürt / vnd desselbigen orts Amptman / den krancken vol- Nach dem man aber einen frembden / den die groß vnuermeidliche noth etwan tringt / durch ein Landt seiner notturfft nach zuziehen / leichtlich erkennen / vnd vnderscheiden mag / vor einem Landstreicher / der allein auff dem Bettel vnd faulentzen vmbzeucht / sollen die Landstreicher an den Grentzen vnsers Fürstenthumbs vnd Ortemptern abgewisen / vnd vmb obangezeigter vrsachen willen / zu rück wiederumb zuziehen mit Glübden verpflicht / den andern aber eine Malzeit / oder wo sie verspedet würden / vber Nacht von gemeinem Allmusen / nach vermöge des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / eine zimliche stewr gegeben / vnd damit fort gewiesen / vnd jnen keins wegs vor oder in den Heusern zubettlen gestattet werden. Vnd als sich offtmals zutregt / das die armen durchreisenden / jrer Leib halb also schwach / kranck vnd vnuermüglich / das sie zu Fuß / vnd für sich selbs ohne Fuhr oder hülff nicht fortkommen mögen / vnd dann von alters solche krancken fürziehenden / in fron an die negsten örter vnd Flecken durch die Einwöhner geführt vnd gefürdert worden / So wöllen wir demnach / das in solchen gesetzten fellen / vnd wo jnen also Krancken zukommen vnnd zugebracht / vnsere Amptleut jeder örtern vnd Flecken / allezeit die verordnung thun / damit die krancken den negsten Flecken auff die straß jres negsten wegs / vnd fürgenommener Reiß / in fron / (welche sie dann nach gelegenheit vnd rechter ordnung / vnsern Vnderthanen aufferlegen / vñ vnder jnen abwechßlen / vnd die Armen Kasten damit vmbeschweret lassen sollen) gefürt / vnd desselbigen orts Amptman / den krancken vol- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0572" n="423"/> <p>Nach dem man aber einen frembden / den die groß vnuermeidliche noth etwan tringt / durch ein Landt seiner notturfft nach zuziehen / leichtlich erkennen / vnd vnderscheiden mag / vor einem Landstreicher / der allein auff dem Bettel vnd faulentzen vmbzeucht / sollen die Landstreicher an den Grentzen vnsers Fürstenthumbs vnd Ortemptern abgewisen / vnd vmb obangezeigter vrsachen willen / zu rück wiederumb zuziehen mit Glübden verpflicht / den andern aber eine Malzeit / oder wo sie verspedet würden / vber Nacht von gemeinem Allmusen / nach vermöge des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / eine zimliche stewr gegeben / vnd damit fort gewiesen / vnd jnen keins wegs vor oder in den Heusern zubettlen gestattet werden.</p> <p>Vnd als sich offtmals zutregt / das die armen durchreisenden / jrer Leib halb also schwach / kranck vnd vnuermüglich / das sie zu Fuß / vnd für sich selbs ohne Fuhr oder hülff nicht fortkommen mögen / vnd dann von alters solche krancken fürziehenden / in fron an die negsten örter vnd Flecken durch die Einwöhner geführt vnd gefürdert worden / So wöllen wir demnach / das in solchen gesetzten fellen / vnd wo jnen also Krancken zukommen vnnd zugebracht / vnsere Amptleut jeder örtern vnd Flecken / allezeit die verordnung thun / damit die krancken den negsten Flecken auff die straß jres negsten wegs / vnd fürgenommener Reiß / in fron / (welche sie dann nach gelegenheit vnd rechter ordnung / vnsern Vnderthanen aufferlegen / vñ vnder jnen abwechßlen / vnd die Armen Kasten damit vmbeschweret lassen sollen) gefürt / vnd desselbigen orts Amptman / den krancken vol- </p> </div> </body> </text> </TEI> [423/0572]
Nach dem man aber einen frembden / den die groß vnuermeidliche noth etwan tringt / durch ein Landt seiner notturfft nach zuziehen / leichtlich erkennen / vnd vnderscheiden mag / vor einem Landstreicher / der allein auff dem Bettel vnd faulentzen vmbzeucht / sollen die Landstreicher an den Grentzen vnsers Fürstenthumbs vnd Ortemptern abgewisen / vnd vmb obangezeigter vrsachen willen / zu rück wiederumb zuziehen mit Glübden verpflicht / den andern aber eine Malzeit / oder wo sie verspedet würden / vber Nacht von gemeinem Allmusen / nach vermöge des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / eine zimliche stewr gegeben / vnd damit fort gewiesen / vnd jnen keins wegs vor oder in den Heusern zubettlen gestattet werden.
Vnd als sich offtmals zutregt / das die armen durchreisenden / jrer Leib halb also schwach / kranck vnd vnuermüglich / das sie zu Fuß / vnd für sich selbs ohne Fuhr oder hülff nicht fortkommen mögen / vnd dann von alters solche krancken fürziehenden / in fron an die negsten örter vnd Flecken durch die Einwöhner geführt vnd gefürdert worden / So wöllen wir demnach / das in solchen gesetzten fellen / vnd wo jnen also Krancken zukommen vnnd zugebracht / vnsere Amptleut jeder örtern vnd Flecken / allezeit die verordnung thun / damit die krancken den negsten Flecken auff die straß jres negsten wegs / vnd fürgenommener Reiß / in fron / (welche sie dann nach gelegenheit vnd rechter ordnung / vnsern Vnderthanen aufferlegen / vñ vnder jnen abwechßlen / vnd die Armen Kasten damit vmbeschweret lassen sollen) gefürt / vnd desselbigen orts Amptman / den krancken vol-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |