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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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wissen Gezircken vnsers Fürstenthumbs verordnen wöllen / also das dieselben / sich neben anderer jrer Practick der armen krancken / gebrechlichen Leuten / in den Siech vnd Blatterheusern annehmen / vnd vermittelst Götlicher gnaden / dieselben in jrer Cur vnd Artztneiung haben sollen. Derhalben sol hinfurt keiner vnserer Vnderthanen / so Sundersiech / in die Einöde verstossen / sonder in desselbigen Ampts / Statt / oder Flecken zugeordente behausung geschickt / da er auch eingenommen werden sol / vnd so derselb arm des vermögens nicht were / sich von seinem eigen Gut darinn zuerhalten / wöllen wir / das jme Leibs narung von dem Allmusen / in massen vnder den armen Blatterigen hernacher gesetzt / geschöpfft / vnnd dem Siechenhauß gebürliche ergetzung wiederfahre.

Gleicher gestalt / wa arme vnuermügliche / Blatterige / Frantzösische / oder sonst gebrechliche Leute / so nicht Güter hetten / weren / welchen daheim nicht füglicher zuhelffen / die mögen auch in die darzu verordente, Blatterheuser geschickt / daselbst im fall der noth / vnd gelegenheit der kranckheit nach / die oben bestimpte vnnsere darzu verordente Wundtartzte gebraucht / vnd von dem Allmusen / doch auff wieder gelten / so sie zuuermögen kemen / geheilet / auch die zeit jrer kranckheit daruon zimlich vnderhalten.

Wenn sie aber Güter hetten / jnen auff dieselbige Güter / auff wieder bezalung / fürgesetzt vnd geliehen werden / wie sich der Fleck (in massen er auch thun sol) mit den verordenten der Statt / da das Blatterhauß were / jederzeit vergleichen wird / alles nach gelegenheit der Casten / Spi-

wissen Gezircken vnsers Fürstenthumbs verordnen wöllen / also das dieselben / sich neben anderer jrer Practick der armen krancken / gebrechlichen Leuten / in den Siech vnd Blatterheusern annehmen / vnd vermittelst Götlicher gnaden / dieselben in jrer Cur vnd Artztneiung haben sollen. Derhalben sol hinfurt keiner vnserer Vnderthanen / so Sundersiech / in die Einöde verstossen / sonder in desselbigen Ampts / Statt / oder Flecken zugeordente behausung geschickt / da er auch eingenommen werden sol / vnd so derselb arm des vermögens nicht were / sich von seinem eigen Gut darinn zuerhalten / wöllen wir / das jme Leibs narung von dem Allmusen / in massen vnder den armen Blatterigen hernacher gesetzt / geschöpfft / vnnd dem Siechenhauß gebürliche ergetzung wiederfahre.

Gleicher gestalt / wa arme vnuermügliche / Blatterige / Frantzösische / oder sonst gebrechliche Leute / so nicht Güter hetten / weren / welchen daheim nicht füglicher zuhelffen / die mögen auch in die darzu verordente, Blatterheuser geschickt / daselbst im fall der noth / vnd gelegenheit der kranckheit nach / die oben bestimpte vnnsere darzu verordente Wundtartzte gebraucht / vnd von dem Allmusen / doch auff wieder gelten / so sie zuuermögen kemen / geheilet / auch die zeit jrer kranckheit daruon zimlich vnderhalten.

Wenn sie aber Güter hetten / jnen auff dieselbige Güter / auff wieder bezalung / fürgesetzt vnd geliehen werden / wie sich der Fleck (in massen er auch thun sol) mit den verordenten der Statt / da das Blatterhauß were / jederzeit vergleichen wird / alles nach gelegenheit der Casten / Spi-

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[432/0581] wissen Gezircken vnsers Fürstenthumbs verordnen wöllen / also das dieselben / sich neben anderer jrer Practick der armen krancken / gebrechlichen Leuten / in den Siech vnd Blatterheusern annehmen / vnd vermittelst Götlicher gnaden / dieselben in jrer Cur vnd Artztneiung haben sollen. Derhalben sol hinfurt keiner vnserer Vnderthanen / so Sundersiech / in die Einöde verstossen / sonder in desselbigen Ampts / Statt / oder Flecken zugeordente behausung geschickt / da er auch eingenommen werden sol / vnd so derselb arm des vermögens nicht were / sich von seinem eigen Gut darinn zuerhalten / wöllen wir / das jme Leibs narung von dem Allmusen / in massen vnder den armen Blatterigen hernacher gesetzt / geschöpfft / vnnd dem Siechenhauß gebürliche ergetzung wiederfahre. Gleicher gestalt / wa arme vnuermügliche / Blatterige / Frantzösische / oder sonst gebrechliche Leute / so nicht Güter hetten / weren / welchen daheim nicht füglicher zuhelffen / die mögen auch in die darzu verordente, Blatterheuser geschickt / daselbst im fall der noth / vnd gelegenheit der kranckheit nach / die oben bestimpte vnnsere darzu verordente Wundtartzte gebraucht / vnd von dem Allmusen / doch auff wieder gelten / so sie zuuermögen kemen / geheilet / auch die zeit jrer kranckheit daruon zimlich vnderhalten. Wenn sie aber Güter hetten / jnen auff dieselbige Güter / auff wieder bezalung / fürgesetzt vnd geliehen werden / wie sich der Fleck (in massen er auch thun sol) mit den verordenten der Statt / da das Blatterhauß were / jederzeit vergleichen wird / alles nach gelegenheit der Casten / Spi-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/581>, abgerufen am 22.11.2024.