Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Es sollen auch in demselbigen Kasten Gelt vnd Kleinöter / auch alle Heuptbrieff vnd Register / dem Allmusen zugehörig / von denen die Pfleger jederzeit glaubwirdige abschrifften vnd Copeyen vnderhanden haben sollen / beschlossen vnd verwaret werden. Item / die Pfleger vnd verordenten / sollen alle Wochen / was allenthalben her / für Gelt / Tuch / oder anders dergleichen gefelt / vnd in das zufellige Einkommen gehört / vleissig vnd ördentlich auffzeichnen. Es sol auch der Fleck oder Stadt / kein Gelt auß dem Kasten / zu dem gemeinem nutz / nehmen / auch nicht an der Stadt oder Dörffer gebew / zur Stewr / Schatzung / Hörzug / Brunst / oder ander zerung / Kosten oder Hirtenlohn / vnd dergleichen / gewendt noch entlehnet werden / wie bißher etwann geschehen ist / Sonder sol der Kast vor dem allem gefreyet vnd versichert sein. Was sonderliche Personen auß dem Kasten der Kirchen Güter / Brüderschafften / vnd dergleichen / hieuor entlehnet haben / sollen dasselbige dem Kasten vnd Spittal widerumb bezalen. Wenn aber ein gantze Gemeine aus dem Kasten oder Spittal zu hülff der hieuor lang gewerter tewrung vnd anderer not / entlehnet haben / sollen das dem Kasten oder Spittal auff ziel / nach gelegenheit des Kastens / Personen vnd zeit / wieder erstatten. Hetten aber Ober / Vnderamptleut / Pfleger / oder andere / aus dem Kasten / Spittal oder andern deren Pflegschafften / etwas entlenet / Beuehlen vnd wöllen wir / das solches als baldt in Monats Es sollen auch in demselbigen Kasten Gelt vnd Kleinöter / auch alle Heuptbrieff vnd Register / dem Allmusen zugehörig / von denen die Pfleger jederzeit glaubwirdige abschrifften vnd Copeyen vnderhanden haben sollen / beschlossen vnd verwaret werden. Item / die Pfleger vnd verordenten / sollen alle Wochen / was allenthalben her / für Gelt / Tuch / oder anders dergleichen gefelt / vnd in das zufellige Einkommen gehört / vleissig vnd ördentlich auffzeichnen. Es sol auch der Fleck oder Stadt / kein Gelt auß dem Kasten / zu dem gemeinem nutz / nehmen / auch nicht an der Stadt oder Dörffer gebew / zur Stewr / Schatzung / Hörzug / Brunst / oder ander zerung / Kosten oder Hirtenlohn / vnd dergleichen / gewendt noch entlehnet werden / wie bißher etwann geschehen ist / Sonder sol der Kast vor dem allem gefreyet vnd versichert sein. Was sonderliche Personen auß dem Kasten der Kirchen Güter / Brüderschafften / vnd dergleichen / hieuor entlehnet haben / sollen dasselbige dem Kasten vnd Spittal widerumb bezalen. Wenn aber ein gantze Gemeine aus dem Kasten oder Spittal zu hülff der hieuor lang gewerter tewrung vnd anderer not / entlehnet haben / sollen das dem Kasten oder Spittal auff ziel / nach gelegenheit des Kastens / Personen vnd zeit / wieder erstatten. Hetten aber Ober / Vnderamptleut / Pfleger / oder andere / aus dem Kasten / Spittal oder andern deren Pflegschafften / etwas entlenet / Beuehlen vnd wöllen wir / das solches als baldt in Monats <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0588" n="439"/> <p>Es sollen auch in demselbigen Kasten Gelt vnd Kleinöter / auch alle Heuptbrieff vnd Register / dem Allmusen zugehörig / von denen die Pfleger jederzeit glaubwirdige abschrifften vnd Copeyen vnderhanden haben sollen / beschlossen vnd verwaret werden.</p> <p>Item / die Pfleger vnd verordenten / sollen alle Wochen / was allenthalben her / für Gelt / Tuch / oder anders dergleichen gefelt / vnd in das zufellige Einkommen gehört / vleissig vnd ördentlich auffzeichnen.</p> <p>Es sol auch der Fleck oder Stadt / kein Gelt auß dem Kasten / zu dem gemeinem nutz / nehmen / auch nicht an der Stadt oder Dörffer gebew / zur Stewr / Schatzung / Hörzug / Brunst / oder ander zerung / Kosten oder Hirtenlohn / vnd dergleichen / gewendt noch entlehnet werden / wie bißher etwann geschehen ist / Sonder sol der Kast vor dem allem gefreyet vnd versichert sein.</p> <p>Was sonderliche Personen auß dem Kasten der Kirchen Güter / Brüderschafften / vnd dergleichen / hieuor entlehnet haben / sollen dasselbige dem Kasten vnd Spittal widerumb bezalen. Wenn aber ein gantze Gemeine aus dem Kasten oder Spittal zu hülff der hieuor lang gewerter tewrung vnd anderer not / entlehnet haben / sollen das dem Kasten oder Spittal auff ziel / nach gelegenheit des Kastens / Personen vnd zeit / wieder erstatten. Hetten aber Ober / Vnderamptleut / Pfleger / oder andere / aus dem Kasten / Spittal oder andern deren Pflegschafften / etwas entlenet / Beuehlen vnd wöllen wir / das solches als baldt in Monats </p> </div> </body> </text> </TEI> [439/0588]
Es sollen auch in demselbigen Kasten Gelt vnd Kleinöter / auch alle Heuptbrieff vnd Register / dem Allmusen zugehörig / von denen die Pfleger jederzeit glaubwirdige abschrifften vnd Copeyen vnderhanden haben sollen / beschlossen vnd verwaret werden.
Item / die Pfleger vnd verordenten / sollen alle Wochen / was allenthalben her / für Gelt / Tuch / oder anders dergleichen gefelt / vnd in das zufellige Einkommen gehört / vleissig vnd ördentlich auffzeichnen.
Es sol auch der Fleck oder Stadt / kein Gelt auß dem Kasten / zu dem gemeinem nutz / nehmen / auch nicht an der Stadt oder Dörffer gebew / zur Stewr / Schatzung / Hörzug / Brunst / oder ander zerung / Kosten oder Hirtenlohn / vnd dergleichen / gewendt noch entlehnet werden / wie bißher etwann geschehen ist / Sonder sol der Kast vor dem allem gefreyet vnd versichert sein.
Was sonderliche Personen auß dem Kasten der Kirchen Güter / Brüderschafften / vnd dergleichen / hieuor entlehnet haben / sollen dasselbige dem Kasten vnd Spittal widerumb bezalen. Wenn aber ein gantze Gemeine aus dem Kasten oder Spittal zu hülff der hieuor lang gewerter tewrung vnd anderer not / entlehnet haben / sollen das dem Kasten oder Spittal auff ziel / nach gelegenheit des Kastens / Personen vnd zeit / wieder erstatten. Hetten aber Ober / Vnderamptleut / Pfleger / oder andere / aus dem Kasten / Spittal oder andern deren Pflegschafften / etwas entlenet / Beuehlen vnd wöllen wir / das solches als baldt in Monats
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |