Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite
Kirchen vnd derselbigen Thürn-Armen Kasten vnd Spittal gebew

DIe Kasten vnd Spittalmeister / sollen ohne der Amptleut vnd Gerichten wissen / besichtigung / vnd berathschlagung / kein Gebew anfangen / dann wenn sie das darüber thun würden / sol mans jnen in der Rechnung außstreichen.

Vnd wenn man an den Kirchen etwas zubawen hett / so sollen die Gemeine / so Pferd die Fuhr / vnd die andern so nicht Pferdt haben / mit der Handt die Arbeit / in Fron / zu handreichung nach billicheit vnd gelegenheit des Gebewes / thun / Aber Zimmerleute / Meurer / Decker / Schreiner vnd dergleichen Handtwercksleute / auch Holtz vnd anderer Zeug / sollen / wie an einem jeden ort herkommen vnnd gebraucht worden / belohnet vnd bezalt werden.

Zerung vnd Bottenlohn.

VBerflüssige Zerung / vnnd vnnötig Bottenlohn / auff den Kasten geschlagen / sollen in der Rechnung ausgestrichen werden / darumb / so die Kasten oder Spittalmeister Rechnung thun / oder sonsten von des Kasten wegen zuschaffen hetten / Sollen sie nicht mehr dann einer Drey Marien Groschen zuuerzeren macht haben / vnd was sie weiter darüber verthun würden / das sol jnen gleicher massen nicht gelegt / noch abgerechnet werden.

Kirchen vnd derselbigen Thürn-Armen Kasten vnd Spittal gebew

DIe Kasten vnd Spittalmeister / sollen ohne der Amptleut vnd Gerichten wissen / besichtigung / vnd berathschlagung / kein Gebew anfangen / dann weñ sie das darüber thun würden / sol mans jnen in der Rechnung außstreichen.

Vnd wenn man an den Kirchen etwas zubawen hett / so sollen die Gemeine / so Pferd die Fuhr / vnd die andern so nicht Pferdt haben / mit der Handt die Arbeit / in Fron / zu handreichung nach billicheit vnd gelegenheit des Gebewes / thun / Aber Zimmerleute / Meurer / Decker / Schreiner vnd dergleichen Handtwercksleute / auch Holtz vnd anderer Zeug / sollen / wie an einem jeden ort herkommen vnnd gebraucht worden / belohnet vnd bezalt werden.

Zerung vnd Bottenlohn.

VBerflüssige Zerung / vnnd vnnötig Bottenlohn / auff den Kasten geschlagen / sollen in der Rechnung ausgestrichen werden / darumb / so die Kasten oder Spittalmeister Rechnung thun / oder sonsten von des Kasten wegen zuschaffen hetten / Sollen sie nicht mehr dann einer Drey Marien Groschen zuuerzeren macht haben / vnd was sie weiter darüber verthun würden / das sol jnen gleicher massen nicht gelegt / noch abgerechnet werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0590" n="441"/>
      </div>
      <div>
        <head>Kirchen vnd derselbigen Thürn-Armen Kasten vnd Spittal gebew<lb/></head>
        <p>DIe Kasten vnd Spittalmeister / sollen ohne der Amptleut vnd Gerichten wissen / besichtigung / vnd berathschlagung / kein Gebew anfangen / dann wen&#x0303; sie das darüber thun würden / sol mans jnen in der Rechnung außstreichen.</p>
        <p>Vnd wenn man an den Kirchen etwas zubawen hett / so sollen die Gemeine / so Pferd die Fuhr / vnd die andern so nicht Pferdt haben / mit der Handt die Arbeit / in Fron / zu handreichung nach billicheit vnd gelegenheit des Gebewes / thun / Aber Zimmerleute / Meurer / Decker / Schreiner vnd dergleichen Handtwercksleute / auch Holtz vnd anderer Zeug / sollen / wie an einem jeden ort herkommen vnnd gebraucht worden / belohnet vnd bezalt werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Zerung vnd Bottenlohn.<lb/></head>
        <p>VBerflüssige Zerung / vnnd vnnötig Bottenlohn / auff den Kasten geschlagen / sollen in der Rechnung ausgestrichen werden / darumb / so die Kasten oder Spittalmeister Rechnung thun / oder sonsten von des Kasten wegen zuschaffen hetten / Sollen sie nicht mehr dann einer Drey Marien Groschen zuuerzeren macht haben / vnd was sie weiter darüber verthun würden / das sol jnen gleicher massen nicht gelegt / noch abgerechnet werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[441/0590] Kirchen vnd derselbigen Thürn-Armen Kasten vnd Spittal gebew DIe Kasten vnd Spittalmeister / sollen ohne der Amptleut vnd Gerichten wissen / besichtigung / vnd berathschlagung / kein Gebew anfangen / dann weñ sie das darüber thun würden / sol mans jnen in der Rechnung außstreichen. Vnd wenn man an den Kirchen etwas zubawen hett / so sollen die Gemeine / so Pferd die Fuhr / vnd die andern so nicht Pferdt haben / mit der Handt die Arbeit / in Fron / zu handreichung nach billicheit vnd gelegenheit des Gebewes / thun / Aber Zimmerleute / Meurer / Decker / Schreiner vnd dergleichen Handtwercksleute / auch Holtz vnd anderer Zeug / sollen / wie an einem jeden ort herkommen vnnd gebraucht worden / belohnet vnd bezalt werden. Zerung vnd Bottenlohn. VBerflüssige Zerung / vnnd vnnötig Bottenlohn / auff den Kasten geschlagen / sollen in der Rechnung ausgestrichen werden / darumb / so die Kasten oder Spittalmeister Rechnung thun / oder sonsten von des Kasten wegen zuschaffen hetten / Sollen sie nicht mehr dann einer Drey Marien Groschen zuuerzeren macht haben / vnd was sie weiter darüber verthun würden / das sol jnen gleicher massen nicht gelegt / noch abgerechnet werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/590
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/590>, abgerufen am 22.11.2024.