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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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stenthumbs zugehörig / die man von alters her gegeben hat / vnd in den alten Registern gefunden / ob schon weder brieff oder Siegel vorhanden weren / Rechten / dann da sollen Vögte vnd Amptleute eines jeden orts / ohne rechtfertigung solchen Kasten vnd Verwaltungen helffen vnd pfand geben / damit der Kirchen vnd Armen Beutel durch vnbillich kosten / vnd langwirige rechtfertigung nicht erößt vnd erschöpfft werden.

Es sollen auch die Amptleut jederzeit / so offt vnd dick sie von vnsern Geistlichen Verwaltern / Spittal vnd Kastenmeister angesprochen werden / fürderlich / vnd ohne alle weigerung / als ob es vnser selbst eigene sache were / ohne alle belohnung / Hülffgelt oder Beitschilling verhelffen / auch gestatten die jenigen / so solchen verwaltungen vnd Kasten zugelten / vnd zugülten schüldig vmb jren verseß / vmb minder kosten willen / gleich vnser sachen zumanen / dann wo sie solchs nicht thun / oder daran vnwillig oder seumig / oder die vngehorsamen hierumb nicht straffen würden / sollen sie von vns / nach gelegenheit der sachen / ernstlich gestrafft werden.

Item / es sollen die Kasten vnd Spittalpfleger / jedes orts / auff einen bestimpten Tag / nemlich den negsten Tag Purificationis Mariae / in gegenwertigkeit vnserer Amptleut vnd Gericht / vnd wen wir weiter darzu an jedem orth verordnen werden / ein gründliche vnd lautere Rechnung / von wegen alles jres einnemens vnd außgebens / auch bare bezalung thun / vnd auff keinen Pfleger einig Remanet komen / noch wachsen lassen / dann sonsten den Pflegern vnd den jren / auch dem gemeinen armen Kasten / allerhandt be-

stenthumbs zugehörig / die man von alters her gegeben hat / vnd in den alten Registern gefunden / ob schon weder brieff oder Siegel vorhanden weren / Rechten / dann da sollen Vögte vnd Amptleute eines jeden orts / ohne rechtfertigung solchen Kasten vnd Verwaltungen helffen vnd pfand geben / damit der Kirchen vnd Armen Beutel durch vnbillich kosten / vnd langwirige rechtfertigung nicht erößt vnd erschöpfft werden.

Es sollen auch die Amptleut jederzeit / so offt vnd dick sie von vnsern Geistlichen Verwaltern / Spittal vnd Kastenmeister angesprochen werden / fürderlich / vnd ohne alle weigerung / als ob es vnser selbst eigene sache were / ohne alle belohnung / Hülffgelt oder Beitschilling verhelffen / auch gestatten die jenigen / so solchen verwaltungen vnd Kasten zugelten / vnd zugülten schüldig vmb jren verseß / vmb minder kosten willen / gleich vnser sachen zumanen / dann wo sie solchs nicht thun / oder daran vnwillig oder seumig / oder die vngehorsamen hierumb nicht straffen würden / sollen sie von vns / nach gelegenheit der sachen / ernstlich gestrafft werden.

Item / es sollen die Kasten vnd Spittalpfleger / jedes orts / auff einen bestimpten Tag / nemlich den negsten Tag Purificationis Mariae / in gegenwertigkeit vnserer Amptleut vnd Gericht / vnd wen wir weiter darzu an jedem orth verordnen werden / ein gründliche vnd lautere Rechnung / von wegen alles jres einnemens vnd außgebens / auch bare bezalung thun / vnd auff keinen Pfleger einig Remanet komen / noch wachsen lassen / dann sonsten den Pflegern vnd den jren / auch dem gemeinen armen Kasten / allerhandt be-

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[443/0592] stenthumbs zugehörig / die man von alters her gegeben hat / vnd in den alten Registern gefunden / ob schon weder brieff oder Siegel vorhanden weren / Rechten / dann da sollen Vögte vnd Amptleute eines jeden orts / ohne rechtfertigung solchen Kasten vnd Verwaltungen helffen vnd pfand geben / damit der Kirchen vnd Armen Beutel durch vnbillich kosten / vnd langwirige rechtfertigung nicht erößt vnd erschöpfft werden. Es sollen auch die Amptleut jederzeit / so offt vnd dick sie von vnsern Geistlichen Verwaltern / Spittal vnd Kastenmeister angesprochen werden / fürderlich / vnd ohne alle weigerung / als ob es vnser selbst eigene sache were / ohne alle belohnung / Hülffgelt oder Beitschilling verhelffen / auch gestatten die jenigen / so solchen verwaltungen vnd Kasten zugelten / vnd zugülten schüldig vmb jren verseß / vmb minder kosten willen / gleich vnser sachen zumanen / dann wo sie solchs nicht thun / oder daran vnwillig oder seumig / oder die vngehorsamen hierumb nicht straffen würden / sollen sie von vns / nach gelegenheit der sachen / ernstlich gestrafft werden. Item / es sollen die Kasten vnd Spittalpfleger / jedes orts / auff einen bestimpten Tag / nemlich den negsten Tag Purificationis Mariae / in gegenwertigkeit vnserer Amptleut vnd Gericht / vnd wen wir weiter darzu an jedem orth verordnen werden / ein gründliche vnd lautere Rechnung / von wegen alles jres einnemens vnd außgebens / auch bare bezalung thun / vnd auff keinen Pfleger einig Remanet komen / noch wachsen lassen / dann sonsten den Pflegern vnd den jren / auch dem gemeinen armen Kasten / allerhandt be-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/592>, abgerufen am 01.06.2024.