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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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jenigen / so darzu verordnet sein. Wir wöllen auch / so bald die Rechnung an einem ort geschehen / das alsdann von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / von jeder Rechnung von wort zu wort ein gleichlautend Register / daneben auch der Recessen / vnd hinderstelligen Schülden / was vnd wieuiel auch an vorrath beuor vnd entgegen sein / was auch für vnordnung / vnmaß / feel vnd mangel in den Rechnungen befunden / Auch der Pfleger fleiß vnd vnfleiß / alles vnd jedes vnderschiedlich siegniert / in schrifften ohne einige verhinderung vnd auffzug / allwegen vor Georgij / inn vnser Cantzley geschickt werde / darinnen sich vnsere geordente Kirchen Rethe / jrem von vns habenden beuelch ersehen / vnd vnordnung abschaffen mögen.

Wo dann mangel oder vnnützer kosten befunden / dasselbig sol fürderlich an jedes ort geschrieben / was dann hierinnen befohlen / solches sollen vnsere Amptleut vnd geordente Kasten vnd Spittalmeister / fürderlich verschaffen / vnd abstellen.

Wo aber etwas hierinnen durch fahrlessigkeit vnderlassen / dieselbigen sollen vnser vngnad vnd straff gewarten.

Es sol auch in solcher Jar Rechnung / der kost nicht vbermacht werden / dann was also vnnützlich auffgewendt wird / das sol von den jenigen / so daran schüldig / wieder erstattet / vnd vnnachlessig eingebracht werden.

Es sollen die Kasten vnd Spittalmeister nicht abtretten von jrem Ampt / sie haben dann zuuor alle Schülden eingemanet / bar bezalt / vnd gnugsame Rechnung gethan.

Wo auch der Kasten oder Spittalmeister einer oder

jenigen / so darzu verordnet sein. Wir wöllen auch / so bald die Rechnung an einem ort geschehen / das alsdann von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / von jeder Rechnung von wort zu wort ein gleichlautend Register / daneben auch der Recessen / vnd hinderstelligen Schülden / was vnd wieuiel auch an vorrath beuor vnd entgegen sein / was auch für vnordnung / vnmaß / feel vñ mangel in den Rechnungen befunden / Auch der Pfleger fleiß vnd vnfleiß / alles vnd jedes vnderschiedlich siegniert / in schrifften ohne einige verhinderung vnd auffzug / allwegen vor Georgij / inn vnser Cantzley geschickt werde / darinnen sich vnsere geordente Kirchen Rethe / jrem von vns habenden beuelch ersehen / vnd vnordnung abschaffen mögen.

Wo dann mangel oder vnnützer kosten befunden / dasselbig sol fürderlich an jedes ort geschrieben / was dann hierinnen befohlen / solches sollen vnsere Amptleut vnd geordente Kasten vnd Spittalmeister / fürderlich verschaffen / vnd abstellen.

Wo aber etwas hierinnen durch fahrlessigkeit vnderlassen / dieselbigen sollen vnser vngnad vnd straff gewarten.

Es sol auch in solcher Jar Rechnung / der kost nicht vbermacht werden / dann was also vnnützlich auffgewendt wird / das sol von den jenigen / so daran schüldig / wieder erstattet / vnd vnnachlessig eingebracht werden.

Es sollen die Kasten vnd Spittalmeister nicht abtretten von jrem Ampt / sie haben dann zuuor alle Schülden eingemanet / bar bezalt / vnd gnugsame Rechnung gethan.

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[445/0594] jenigen / so darzu verordnet sein. Wir wöllen auch / so bald die Rechnung an einem ort geschehen / das alsdann von vnsern Amptleuten vnd Gerichten / von jeder Rechnung von wort zu wort ein gleichlautend Register / daneben auch der Recessen / vnd hinderstelligen Schülden / was vnd wieuiel auch an vorrath beuor vnd entgegen sein / was auch für vnordnung / vnmaß / feel vñ mangel in den Rechnungen befunden / Auch der Pfleger fleiß vnd vnfleiß / alles vnd jedes vnderschiedlich siegniert / in schrifften ohne einige verhinderung vnd auffzug / allwegen vor Georgij / inn vnser Cantzley geschickt werde / darinnen sich vnsere geordente Kirchen Rethe / jrem von vns habenden beuelch ersehen / vnd vnordnung abschaffen mögen. Wo dann mangel oder vnnützer kosten befunden / dasselbig sol fürderlich an jedes ort geschrieben / was dann hierinnen befohlen / solches sollen vnsere Amptleut vnd geordente Kasten vnd Spittalmeister / fürderlich verschaffen / vnd abstellen. Wo aber etwas hierinnen durch fahrlessigkeit vnderlassen / dieselbigen sollen vnser vngnad vnd straff gewarten. Es sol auch in solcher Jar Rechnung / der kost nicht vbermacht werden / dann was also vnnützlich auffgewendt wird / das sol von den jenigen / so daran schüldig / wieder erstattet / vnd vnnachlessig eingebracht werden. Es sollen die Kasten vnd Spittalmeister nicht abtretten von jrem Ampt / sie haben dann zuuor alle Schülden eingemanet / bar bezalt / vnd gnugsame Rechnung gethan. Wo auch der Kasten oder Spittalmeister einer oder

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/594>, abgerufen am 22.11.2024.