Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.Glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd Volcks / züordnen vnnd zügebrauchen. Dieweil dann die ordnung der Feyertag / gmeiner Kirchen dahin dienstlich / das sie bestimpte zeit wisse / die Predig vnd die außtheilung der heiligen Sacrament zübesüchen / Vnnd die gemeinen Weltlichen Recht / zü beweisung jres gehorsamen diensts gegen Christo dem Son Gottes vnnd seiner Kirchen / jre besondere freiheit den fürnämbsten Feyertagen geben. So wöllen wir / das hienachbenannte tag zü Feyrtag verkündiget / vnnd Christlicher gebür nach / gehalten werden. Alle Sontag. Der Christag. Der nächst tag darnach. Glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd Volcks / züordnen vnnd zügebrauchen. Dieweil dann die ordnung der Feyertag / gmeiner Kirchen dahin dienstlich / das sie bestimpte zeit wisse / die Predig vnd die außtheilung der heiligen Sacrament zübesüchen / Vnnd die gemeinen Weltlichen Recht / zü beweisung jres gehorsamen diensts gegen Christo dem Son Gottes vnnd seiner Kirchen / jre besondere freiheit den fürnämbsten Feyertagen geben. So wöllen wir / das hienachbenañte tag zü Feyrtag verkündiget / vnnd Christlicher gebür nach / gehalten werden. Alle Sontag. Der Christag. Der nächst tag darnach. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0157" n="LXXVII"/> Glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd Volcks / züordnen vnnd zügebrauchen.</p> <p>Dieweil dann die ordnung der Feyertag / gmeiner Kirchen dahin dienstlich / das sie bestimpte zeit wisse / die Predig vnd die außtheilung der heiligen Sacrament zübesüchen / Vnnd die gemeinen Weltlichen Recht / zü beweisung jres gehorsamen diensts gegen Christo dem Son Gottes vnnd seiner Kirchen / jre besondere freiheit den fürnämbsten Feyertagen geben. So wöllen wir / das hienachbenañte tag zü Feyrtag verkündiget / vnnd Christlicher gebür nach / gehalten werden.</p> <p>Alle Sontag.</p> <p>Der Christag.</p> <p>Der nächst tag darnach.</p> </div> </body> </text> </TEI> [LXXVII/0157]
Glaubens in Christum dienstlich / nach gelegenheit jedes Lands vnd Volcks / züordnen vnnd zügebrauchen.
Dieweil dann die ordnung der Feyertag / gmeiner Kirchen dahin dienstlich / das sie bestimpte zeit wisse / die Predig vnd die außtheilung der heiligen Sacrament zübesüchen / Vnnd die gemeinen Weltlichen Recht / zü beweisung jres gehorsamen diensts gegen Christo dem Son Gottes vnnd seiner Kirchen / jre besondere freiheit den fürnämbsten Feyertagen geben. So wöllen wir / das hienachbenañte tag zü Feyrtag verkündiget / vnnd Christlicher gebür nach / gehalten werden.
Alle Sontag.
Der Christag.
Der nächst tag darnach.
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. LXXVII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/157>, abgerufen am 16.02.2025. |